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Einkommensausgleich | Einkommensausgleich | ||||
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f | 1 | (1) Zwischen den Krankenkassen wird im Hinblick auf die von ihnen erhobenen | f | 1 | (1) Zwischen den Krankenkassen wird im Hinblick auf die von ihnen erhobenen |
2 | Zusatzbeiträge nach § 242 nach Maßgabe der folgenden Absätze ein vollständiger | 2 | Zusatzbeiträge nach § 242 nach Maßgabe der folgenden Absätze ein vollständiger | ||
3 | Ausgleich der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder durchgeführt. | 3 | Ausgleich der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder durchgeführt. | ||
4 | (2) __1 Die Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag nach § 242 erheben, | 4 | (2) __1 Die Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag nach § 242 erheben, | ||
5 | erhalten aus dem Gesundheitsfonds die Beträge aus den Zusatzbeiträgen ihrer | 5 | erhalten aus dem Gesundheitsfonds die Beträge aus den Zusatzbeiträgen ihrer | ||
6 | Mitglieder in der Höhe, die sich nach dem Einkommensausgleich ergibt. __2 Die | 6 | Mitglieder in der Höhe, die sich nach dem Einkommensausgleich ergibt. __2 Die | ||
7 | Höhe dieser Mittel für jede Krankenkasse wird ermittelt, indem der | 7 | Höhe dieser Mittel für jede Krankenkasse wird ermittelt, indem der | ||
8 | Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 mit den | 8 | Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 mit den | ||
9 | voraussichtlichen durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied | 9 | voraussichtlichen durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied | ||
10 | aller Krankenkassen und ihrer Mitgliederzahl multipliziert wird. | 10 | aller Krankenkassen und ihrer Mitgliederzahl multipliziert wird. | ||
11 | (3) Weicht der Gesamtbetrag aus den Zusatzbeiträgen nach § 242 von den | 11 | (3) Weicht der Gesamtbetrag aus den Zusatzbeiträgen nach § 242 von den | ||
12 | notwendigen Aufwendungen für die Mittel nach Absatz 2 ab, wird der | 12 | notwendigen Aufwendungen für die Mittel nach Absatz 2 ab, wird der | ||
13 | Abweichungsbetrag entweder aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des | 13 | Abweichungsbetrag entweder aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des | ||
14 | Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufgebracht oder der Liquiditätsreserve | 14 | Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufgebracht oder der Liquiditätsreserve | ||
15 | zugeführt. | 15 | zugeführt. | ||
16 | (4) __1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet für die Zwecke der | 16 | (4) __1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet für die Zwecke der | ||
17 | Durchführung des Einkommensausgleichs die eingehenden Beträge aus den | 17 | Durchführung des Einkommensausgleichs die eingehenden Beträge aus den | ||
18 | Zusatzbeiträgen; § 271 Absatz 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. __2 Das | 18 | Zusatzbeiträgen; § 271 Absatz 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. __2 Das | ||
19 | Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Mittel nach Absatz 2 | 19 | Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Mittel nach Absatz 2 | ||
n | 20 | und weist sie den Krankenkassen zu. § 266 __3 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 | n | 20 | und weist sie den Krankenkassen zu. § 266 __3 Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 |
21 | Satz 7 ist entsprechend anzuwenden. __4 Das Nähere zur Ermittlung der | 21 | Satz 7 ist entsprechend anzuwenden. __4 Das Nähere zur Ermittlung der | ||
22 | vorläufigen und endgültigen Mittel, die die Krankenkassen im Rahmen des | 22 | vorläufigen und endgültigen Mittel, die die Krankenkassen im Rahmen des | ||
23 | Einkommensausgleichs erhalten, zur Durchführung, zum Zahlungsverkehr und zur | 23 | Einkommensausgleichs erhalten, zur Durchführung, zum Zahlungsverkehr und zur | ||
t | 24 | Fälligkeit der Beiträge regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 Satz | t | 24 | Fälligkeit der Beiträge regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz |
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