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Rücklage | Rücklage | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkasse hat zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine | f | 1 | (1) Die Krankenkasse hat zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine |
2 | Rücklage zu bilden. | 2 | Rücklage zu bilden. | ||
3 | (2) Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage in einem Vomhundertsatz des | 3 | (2) Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage in einem Vomhundertsatz des | ||
4 | nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages | 4 | nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages | ||
5 | der Ausgaben für die in § 260 Abs. 1 Nr. 1 genannten __1 Zwecke | 5 | der Ausgaben für die in § 260 Abs. 1 Nr. 1 genannten __1 Zwecke | ||
n | 6 | (Rücklagesoll). __2 Die Rücklage muß mindestens ein Viertel des Betrages der | n | 6 | (Rücklagesoll). __2 Die Rücklage muß mindestens ein Fünftel des Betrages der |
7 | auf den Monat entfallenden Ausgaben nach Satz 1 betragen. | 7 | auf den Monat entfallenden Ausgaben nach Satz 1 betragen. | ||
8 | (3) __1 Die Krankenkasse kann Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln | 8 | (3) __1 Die Krankenkasse kann Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln | ||
9 | zuführen, wenn Einnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb eines | 9 | zuführen, wenn Einnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb eines | ||
10 | Haushaltsjahres nicht durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können. __2 | 10 | Haushaltsjahres nicht durch die Betriebsmittel ausgeglichen werden können. __2 | ||
11 | In diesem Fall soll die Rücklage in Anspruch genommen werden, wenn dadurch | 11 | In diesem Fall soll die Rücklage in Anspruch genommen werden, wenn dadurch | ||
12 | Erhöhungen des Zusatzbeitragssatzes nach § 242 während des Haushaltsjahres | 12 | Erhöhungen des Zusatzbeitragssatzes nach § 242 während des Haushaltsjahres | ||
13 | vermieden werden. | 13 | vermieden werden. | ||
14 | (4) Ergibt sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans, daß die Rücklage | 14 | (4) Ergibt sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans, daß die Rücklage | ||
15 | geringer ist als das Rücklagesoll, ist bis zur Erreichung des Rücklagesolls | 15 | geringer ist als das Rücklagesoll, ist bis zur Erreichung des Rücklagesolls | ||
16 | die Auffüllung der Rücklage im Regelfall mit einem Betrag in Höhe von | 16 | die Auffüllung der Rücklage im Regelfall mit einem Betrag in Höhe von | ||
t | 17 | mindestens einem Viertel des Rücklagesolls im Haushaltsplan vorzusehen. | t | 17 | mindestens der Hälfte des Rücklagesolls im Haushaltsplan vorzusehen. |
18 | (5) Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, ist der übersteigende Betrag den | 18 | (5) Übersteigt die Rücklage das Rücklagesoll, ist der übersteigende Betrag den | ||
19 | Betriebsmitteln zuzuführen. | 19 | Betriebsmitteln zuzuführen. | ||
20 | (6) __1 Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen Mitteln so anzulegen, daß | 20 | (6) __1 Die Rücklage ist getrennt von den sonstigen Mitteln so anzulegen, daß | ||
21 | sie für den nach Absatz 1 genannten Zweck verfügbar ist. __2 Sie wird | 21 | sie für den nach Absatz 1 genannten Zweck verfügbar ist. __2 Sie wird | ||
22 | vorbehaltlich des § 262 von der Krankenkasse verwaltet. | 22 | vorbehaltlich des § 262 von der Krankenkasse verwaltet. |
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