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Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen | t | 1 | (weggefallen) |
Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen | (weggefallen) | ||||
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t | 1 | (1) Vor Errichtung, Vereinigung, Öffnung (§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4), __1 | t | ||
2 | Auflösung oder Schließung von Krankenkassen sind die Verbände der beteiligten | ||||
3 | Krankenkassen zu hören. __2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Krankenkasse | ||||
4 | ihren Sitz in den Bezirk eines anderen Verbandes verlegt. | ||||
5 | (2) __1 Die Krankenkassen haben dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und | ||||
6 | dem Landesverband, dem sie angehören, auf Verlangen unverzüglich die | ||||
7 | Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die diese zur Beurteilung | ||||
8 | ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit für erforderlich halten, oder ihnen auf | ||||
9 | Verlangen die Einsichtnahme in diese Unterlagen in ihren Räumen zu gestatten. | ||||
10 | __2 Stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest, dass in der letzten | ||||
11 | Vierteljahresrechnung einer Krankenkasse die Ausgaben die Einnahmen um einen | ||||
12 | Betrag überstiegen haben, der größer ist als 0,5 Prozent der | ||||
13 | durchschnittlichen monatlichen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für den zu | ||||
14 | beurteilenden Berichtszeitraum, so hat er hierüber die zuständige | ||||
15 | Aufsichtsbehörde zu unterrichten. __3 Darüber hinaus hat der Spitzenverband | ||||
16 | Bund der Krankenkassen den Aufsichtsbehörden die in den Jahresrechnungen zum | ||||
17 | Stichtag 31. __4 Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgewiesenen | ||||
18 | Betriebsmittel, Rücklagen und Geldmittel zur Anschaffung und Erneuerung von | ||||
19 | Verwaltungsvermögen einer Krankenkasse mitzuteilen. __5 Die Aufsichtsbehörde | ||||
20 | hat unter Berücksichtigung der in den Sätzen 2 und 3 genannten Finanzdaten vom | ||||
21 | Vorstand einer Krankenkasse unverzüglich die Vorlage der in Satz 1 genannten | ||||
22 | Unterlagen und Auskünfte zu verlangen, wenn sich daraus Anhaltspunkte für eine | ||||
23 | dauerhafte Gefährdung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kasse | ||||
24 | ergeben. __6 Hält der Verband auf Grund der nach Satz 1 übermittelten | ||||
25 | Informationen die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Krankenkasse für bedroht, | ||||
26 | hat er die Krankenkasse über geeignete Maßnahmen zur Sicherung ihrer | ||||
27 | dauerhaften Leistungsfähigkeit zu beraten und die Aufsichtsbehörde der | ||||
28 | Krankenkasse über die finanzielle Situation der Krankenkasse und die | ||||
29 | vorgeschlagenen Maßnahmen zu unterrichten. __7 Kommt eine Krankenkasse ihren | ||||
30 | Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 4 nicht nach, ist die Aufsichtsbehörde | ||||
31 | der Krankenkasse auch hierüber zu unterrichten. | ||||
32 | (3) __1 Stellt die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund | ||||
33 | der Krankenkassen fest, dass bei einer Krankenkasse nur durch die Vereinigung | ||||
34 | mit einer anderen Krankenkasse die Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert oder | ||||
35 | der Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vermieden werden kann, | ||||
36 | kann dieser der Aufsichtsbehörde Vorschläge für eine Vereinigung dieser | ||||
37 | Krankenkasse mit einer anderen Krankenkasse vorlegen. __2 Kommt bei der in | ||||
38 | ihrer Leistungsfähigkeit gefährdeten Krankenkasse ein Beschluss über eine | ||||
39 | freiwillige Vereinigung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten | ||||
40 | Frist nicht zustande, ersetzt die Aufsichtsbehörde diesen Beschluss. |
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