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Landwirtschaftliche Krankenkasse | Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung | ||||
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t | 1 | Landwirtschaftliche Krankenkasse | t | 1 | Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung |
Landwirtschaftliche Krankenkasse | Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung | ||||
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t | 1 | Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger | t | 1 | (1) Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse |
2 | der Krankenversicherung der Landwirte führt die Krankenversicherung nach dem | 2 | nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haften die übrigen Krankenkassen. | ||
3 | Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durch; sie führt in | 3 | (2) __1 Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen | ||
4 | Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche | 4 | Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 | ||
5 | Krankenkasse. | 5 | enthält, nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der Arbeitgeber die | ||
6 | Verpflichtungen zu erfüllen. __2 Sind mehrere Arbeitgeber beteiligt, haften | ||||
7 | sie als Gesamtschuldner. __3 Reicht das Vermögen des Arbeitgebers nicht aus, | ||||
8 | um die Gläubiger zu befriedigen, findet Absatz 1 Anwendung. Übersteigen die | ||||
9 | __4 Verpflichtungen einer Krankenkasse ihr Vermögen zum Zeitpunkt des | ||||
10 | Inkrafttretens einer Satzungsbestimmung nach § 144 Absatz 2 Satz 1, hat der | ||||
11 | Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag innerhalb von sechs Monaten nach dem | ||||
12 | Inkrafttreten der Satzungsbestimmung auszugleichen. __5 Dies gilt auch bei | ||||
13 | Vereinigungsverfahren gemäß § 155, wenn Betriebskrankenkassen beteiligt sind, | ||||
14 | deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält. |
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