t | __1 Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst | t | (1) Geht von mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers, für die eine |
| werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln | | gemeinsame Betriebskrankenkasse besteht, ein Betrieb auf einen anderen |
| der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Über den __2 Antrag entscheidet die | | Arbeitgeber über, kann jeder beteiligte Arbeitgeber das Ausscheiden des |
| Aufsichtsbehörde. __3 Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam | | übergegangenen Betriebes aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse beantragen. |
| wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Satzung der | | (2) __1 Besteht für mehrere Betriebe verschiedener Arbeitgeber eine gemeinsame |
| Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält. __4 | | Betriebskrankenkasse, kann jeder beteiligte Arbeitgeber beantragen, mit seinem |
| Für Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeitgeber, die nach dem 31. __5 Dezember | | Betrieb aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse auszuscheiden. __2 Satz 1 |
| 1995 vereinigt wurden, ist der Antrag nach Satz 1 von allen beteiligten | | gilt nicht für gemeinsame Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeitgeber, deren |
| Arbeitgebern zu stellen. | | Satzung eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält. |
| | | (3) __1 Über den Antrag auf Ausscheiden des Betriebes aus der gemeinsamen |
| | | Betriebskrankenkasse entscheidet die Aufsichtsbehörde. __2 Sie bestimmt den |
| | | Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird. |