Die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung
2
gemeinsame Betriebskrankenkasse besteht, einer auf einen anderen Arbeitgeber
2
nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, kann auf Antrag des Arbeitgebers auf
3
über, kann jeder beteiligte Arbeitgeber das Ausscheiden des übergegangenen
3
weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. § 150 gilt
4
Betriebes aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse beantragen.
4
entsprechend.
5
(2) __1 Besteht für mehrere Betriebe verschiedener Arbeitgeber eine gemeinsame
6
Betriebskrankenkasse, kann jeder beteiligte Arbeitgeber beantragen, mit seinem
7
Betrieb aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse auszuscheiden. Satz 1 gilt
8
nicht für Betriebskrankenkassen mehrerer Arbeitgeber, deren Satzung eine
9
Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.
10
(3) __1 Über den Antrag auf Ausscheiden des Betriebes aus der gemeinsamen
11
Betriebskrankenkasse entscheidet die Aufsichtsbehörde. __2 Sie bestimmt den
12
Zeitpunkt, an dem das Ausscheiden wirksam wird.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.