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Prüfung von Strukturmerkmalen | Prüfung von Strukturmerkmalen | ||||
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t | 1 | Prüfung von Strukturmerkmalen | t | 1 | Prüfung von Strukturmerkmalen |
Prüfung von Strukturmerkmalen | Prüfung von Strukturmerkmalen | ||||
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f | 1 | (1) __1 Krankenhäuser haben die Einhaltung von Strukturmerkmalen auf Grund des | f | 1 | (1) __1 Krankenhäuser haben die Einhaltung von Strukturmerkmalen auf Grund des |
2 | vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information | 2 | vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information | ||
3 | herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 | 3 | herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 | ||
4 | durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen, bevor sie entsprechende | 4 | durch den Medizinischen Dienst begutachten zu lassen, bevor sie entsprechende | ||
5 | Leistungen abrechnen. __2 Grundlage der Begutachtung nach Satz 1 ist die | 5 | Leistungen abrechnen. __2 Grundlage der Begutachtung nach Satz 1 ist die | ||
6 | Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. __3 Krankenhäuser haben die | 6 | Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. __3 Krankenhäuser haben die | ||
7 | für die Begutachtung erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen Daten | 7 | für die Begutachtung erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen Daten | ||
8 | an den Medizinischen Dienst zu übermitteln. __4 Die Begutachtungen nach Satz 1 | 8 | an den Medizinischen Dienst zu übermitteln. __4 Die Begutachtungen nach Satz 1 | ||
9 | erfolgen, soweit in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nichts | 9 | erfolgen, soweit in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 nichts | ||
10 | Abweichendes bestimmt wird, durch den Medizinischen Dienst, der örtlich für | 10 | Abweichendes bestimmt wird, durch den Medizinischen Dienst, der örtlich für | ||
11 | das zu begutachtende Krankenhaus zuständig ist. | 11 | das zu begutachtende Krankenhaus zuständig ist. | ||
12 | (2) Die Krankenhäuser erhalten vom Medizinischen Dienst in schriftlicher oder | 12 | (2) Die Krankenhäuser erhalten vom Medizinischen Dienst in schriftlicher oder | ||
13 | elektronischer Form das Gutachten und bei Einhaltung der Strukturmerkmale eine | 13 | elektronischer Form das Gutachten und bei Einhaltung der Strukturmerkmale eine | ||
14 | Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung, die auch Angaben darüber enthält, | 14 | Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung, die auch Angaben darüber enthält, | ||
15 | für welchen Zeitraum die Einhaltung der jeweiligen Strukturmerkmale als | 15 | für welchen Zeitraum die Einhaltung der jeweiligen Strukturmerkmale als | ||
16 | erfüllt angesehen wird. | 16 | erfüllt angesehen wird. | ||
17 | (3) __1 Die Krankenhäuser haben die Bescheinigung nach Absatz 2 den | 17 | (3) __1 Die Krankenhäuser haben die Bescheinigung nach Absatz 2 den | ||
18 | Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jeweils anlässlich der | 18 | Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jeweils anlässlich der | ||
19 | Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der | 19 | Vereinbarungen nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der | ||
20 | Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. __2 Für die | 20 | Bundespflegesatzverordnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. __2 Für die | ||
n | 21 | Vereinbarung für das Jahr 2021 ist die Bescheinigung spätestens bis zum 31. | n | 21 | Vereinbarung für das Jahr 2022 ist die Bescheinigung spätestens bis zum 31. |
22 | __3 Dezember 2020 zu übermitteln. __4 Krankenhäuser, die eines oder mehrere | 22 | __3 Dezember 2021 zu übermitteln. __4 Krankenhäuser, die eines oder mehrere | ||
23 | der nachgewiesenen Strukturmerkmale über einen Zeitraum von mehr als einem | 23 | der nachgewiesenen Strukturmerkmale über einen Zeitraum von mehr als einem | ||
24 | Monat nicht mehr einhalten, haben dies unverzüglich den Landesverbänden der | 24 | Monat nicht mehr einhalten, haben dies unverzüglich den Landesverbänden der | ||
25 | Krankenkassen und den Ersatzkassen mitzuteilen. | 25 | Krankenkassen und den Ersatzkassen mitzuteilen. | ||
26 | (4) __1 Krankenhäuser, die die strukturellen Voraussetzungen nach Absatz 1 | 26 | (4) __1 Krankenhäuser, die die strukturellen Voraussetzungen nach Absatz 1 | ||
n | 27 | nicht erfüllen, dürfen die Leistungen ab dem Jahr 2021 nicht vereinbaren und | n | 27 | nicht erfüllen, dürfen die Leistungen ab dem Jahr 2022 nicht vereinbaren und |
28 | nicht abrechnen. __2 Soweit Krankenhäusern die Bescheinigung über die | 28 | nicht abrechnen. __2 Soweit Krankenhäusern die Bescheinigung über die | ||
29 | Einhaltung der Strukturmerkmale nach Absatz 2 aus von ihnen nicht zu | 29 | Einhaltung der Strukturmerkmale nach Absatz 2 aus von ihnen nicht zu | ||
t | 30 | vertretenden Gründen erst nach dem 31. __3 Dezember 2020 vorliegt, können | t | 30 | vertretenden Gründen erst nach dem 31. __3 Dezember 2021 vorliegt, können |
31 | diese Krankenhäuser bis zum Abschluss einer Strukturprüfung bislang erbrachte | 31 | diese Krankenhäuser bis zum Abschluss einer Strukturprüfung bislang erbrachte | ||
32 | Leistungen weiterhin vereinbaren und abrechnen. | 32 | Leistungen weiterhin vereinbaren und abrechnen. | ||
33 | (5) Die Kosten des Medizinischen Dienstes für eine Begutachtung werden | 33 | (5) Die Kosten des Medizinischen Dienstes für eine Begutachtung werden | ||
34 | entsprechend § 280 Absatz 1 durch eine Umlage aufgebracht. | 34 | entsprechend § 280 Absatz 1 durch eine Umlage aufgebracht. |
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