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Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst | Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen | f | 1 | Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen |
t | 2 | der häuslichen Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst | t | 2 | der häuslichen Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst und |
3 | Verordnungsermächtigung |
Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst | Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam | f | 1 | (1) __1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam |
2 | und einheitlich veranlassen bei Leistungserbringern, mit denen die | 2 | und einheitlich veranlassen bei Leistungserbringern, mit denen die | ||
3 | Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben und die keiner | 3 | Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben und die keiner | ||
4 | Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen, Regelprüfungen | 4 | Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen, Regelprüfungen | ||
5 | durch den Medizinischen Dienst; § 114 Absatz 2 und 3 des Elften Buches gilt | 5 | durch den Medizinischen Dienst; § 114 Absatz 2 und 3 des Elften Buches gilt | ||
6 | entsprechend. __2 Der Medizinische Dienst führt bei Leistungserbringern, mit | 6 | entsprechend. __2 Der Medizinische Dienst führt bei Leistungserbringern, mit | ||
7 | denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben, im | 7 | denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben, im | ||
8 | Auftrag der Krankenkassen oder der Landesverbände der Krankenkassen auch | 8 | Auftrag der Krankenkassen oder der Landesverbände der Krankenkassen auch | ||
9 | anlassbezogen Prüfungen durch, ob die Leistungs- und Qualitätsanforderungen | 9 | anlassbezogen Prüfungen durch, ob die Leistungs- und Qualitätsanforderungen | ||
10 | nach diesem Buch und den nach diesem Buch abgeschlossenen vertraglichen | 10 | nach diesem Buch und den nach diesem Buch abgeschlossenen vertraglichen | ||
11 | Vereinbarungen für Leistungen nach § 37 erfüllt sind und ob die Abrechnung | 11 | Vereinbarungen für Leistungen nach § 37 erfüllt sind und ob die Abrechnung | ||
12 | ordnungsgemäß erfolgt ist; § 114 Absatz 4 des Elften Buches gilt entsprechend. | 12 | ordnungsgemäß erfolgt ist; § 114 Absatz 4 des Elften Buches gilt entsprechend. | ||
13 | __3 Das Nähere, insbesondere zu den Prüfanlässen, den Inhalten der Prüfungen, | 13 | __3 Das Nähere, insbesondere zu den Prüfanlässen, den Inhalten der Prüfungen, | ||
14 | der Durchführung der Prüfungen, der Beteiligung der Krankenkassen an den | 14 | der Durchführung der Prüfungen, der Beteiligung der Krankenkassen an den | ||
15 | Prüfungen sowie zur Abstimmung der Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 mit den | 15 | Prüfungen sowie zur Abstimmung der Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 mit den | ||
16 | Prüfungen nach § 114 des Elften Buches bestimmt der Medizinische Dienst Bund | 16 | Prüfungen nach § 114 des Elften Buches bestimmt der Medizinische Dienst Bund | ||
17 | in Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2. § 114a __4 Absatz 7 | 17 | in Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2. § 114a __4 Absatz 7 | ||
18 | Satz 5 bis 8 und 11 des Elften Buches gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass | 18 | Satz 5 bis 8 und 11 des Elften Buches gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass | ||
19 | auch den für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen | 19 | auch den für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen | ||
20 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben | 20 | Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben | ||
21 | ist. | 21 | ist. | ||
22 | (2) __1 Für die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 gilt § 114a Absatz 1 | 22 | (2) __1 Für die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 gilt § 114a Absatz 1 | ||
23 | bis 3a des Elften Buches entsprechend. __2 Prüfungen nach Absatz 1 bei | 23 | bis 3a des Elften Buches entsprechend. __2 Prüfungen nach Absatz 1 bei | ||
24 | Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 | 24 | Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz 4 | ||
25 | abgeschlossen haben und die in einer Wohneinheit behandlungspflegerische | 25 | abgeschlossen haben und die in einer Wohneinheit behandlungspflegerische | ||
26 | Leistungen erbringen, die nach § 132a Absatz 4 Satz 12 anzeigepflichtig sind, | 26 | Leistungen erbringen, die nach § 132a Absatz 4 Satz 12 anzeigepflichtig sind, | ||
27 | sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen. __3 Räume dieser Wohneinheit, | 27 | sind grundsätzlich unangemeldet durchzuführen. __3 Räume dieser Wohneinheit, | ||
28 | die einem Wohnrecht der Versicherten unterliegen, dürfen vom Medizinischen | 28 | die einem Wohnrecht der Versicherten unterliegen, dürfen vom Medizinischen | ||
29 | Dienst ohne deren Einwilligung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung | 29 | Dienst ohne deren Einwilligung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung | ||
30 | dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich | 30 | dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich | ||
31 | ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des | 31 | ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des | ||
32 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. __4 Der Medizinische Dienst ist im | 32 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. __4 Der Medizinische Dienst ist im | ||
33 | Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 befugt, zu den üblichen Geschäfts- und | 33 | Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 befugt, zu den üblichen Geschäfts- und | ||
34 | Betriebszeiten die Räume des Leistungserbringers, mit dem die Krankenkassen | 34 | Betriebszeiten die Räume des Leistungserbringers, mit dem die Krankenkassen | ||
35 | Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben, zu betreten, die | 35 | Verträge nach § 132a Absatz 4 abgeschlossen haben, zu betreten, die | ||
36 | erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene Daten zu | 36 | erforderlichen Unterlagen einzusehen und personenbezogene Daten zu | ||
37 | verarbeiten, soweit dies für die Prüfungen nach Absatz 1 erforderlich und in | 37 | verarbeiten, soweit dies für die Prüfungen nach Absatz 1 erforderlich und in | ||
38 | den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 3 festgelegt ist; für die Einwilligung der | 38 | den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 3 festgelegt ist; für die Einwilligung der | ||
39 | Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 Satz 5 des Elften Buches entsprechend. __5 | 39 | Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 Satz 5 des Elften Buches entsprechend. __5 | ||
40 | Der Leistungserbringer, mit dem die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz | 40 | Der Leistungserbringer, mit dem die Krankenkassen Verträge nach § 132a Absatz | ||
41 | 4 abgeschlossen haben, ist zur Mitwirkung bei den Prüfungen nach Absatz 1 | 41 | 4 abgeschlossen haben, ist zur Mitwirkung bei den Prüfungen nach Absatz 1 | ||
42 | verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den | 42 | verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst Zugang zu den Räumen und den | ||
43 | Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | 43 | Unterlagen zu verschaffen sowie die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass | ||
44 | der Medizinische Dienst die Prüfungen nach Absatz 1 ordnungsgemäß durchführen | 44 | der Medizinische Dienst die Prüfungen nach Absatz 1 ordnungsgemäß durchführen | ||
45 | kann. __6 Im Rahmen der Mitwirkung ist der Leistungserbringer befugt und | 45 | kann. __6 Im Rahmen der Mitwirkung ist der Leistungserbringer befugt und | ||
46 | verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu | 46 | verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht in personenbezogene Daten zu | ||
47 | gewähren oder diese Daten dem Medizinischen Dienst auf dessen Anforderung zu | 47 | gewähren oder diese Daten dem Medizinischen Dienst auf dessen Anforderung zu | ||
48 | übermitteln. __7 Für die Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 | 48 | übermitteln. __7 Für die Einwilligung der Betroffenen gilt § 114a Absatz 3 | ||
49 | Satz 5 des Elften Buches entsprechend. § 114a __8 Absatz 4 Satz 2 und 3 des | 49 | Satz 5 des Elften Buches entsprechend. § 114a __8 Absatz 4 Satz 2 und 3 des | ||
50 | Elften Buches sowie § 277 Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend. | 50 | Elften Buches sowie § 277 Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend. | ||
51 | (3) __1 Der Medizinische Dienst berichtet dem Medizinischen Dienst Bund über | 51 | (3) __1 Der Medizinische Dienst berichtet dem Medizinischen Dienst Bund über | ||
52 | seine Erfahrungen mit den nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden | 52 | seine Erfahrungen mit den nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden | ||
53 | Prüfungen, über die Ergebnisse seiner Prüfungen sowie über seine Erkenntnisse | 53 | Prüfungen, über die Ergebnisse seiner Prüfungen sowie über seine Erkenntnisse | ||
54 | zum Stand und zur Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung in | 54 | zum Stand und zur Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung in | ||
55 | der häuslichen Krankenpflege. __2 Die Medizinischen Dienste stellen unter | 55 | der häuslichen Krankenpflege. __2 Die Medizinischen Dienste stellen unter | ||
56 | Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund die Vergleichbarkeit der | 56 | Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund die Vergleichbarkeit der | ||
57 | gewonnenen Daten sicher. __3 Der Medizinische Dienst Bund hat die Erfahrungen | 57 | gewonnenen Daten sicher. __3 Der Medizinische Dienst Bund hat die Erfahrungen | ||
58 | und Erkenntnisse der Medizinischen Dienste zu den nach den Absätzen 1 und 2 | 58 | und Erkenntnisse der Medizinischen Dienste zu den nach den Absätzen 1 und 2 | ||
59 | durchzuführenden Prüfungen sowie die Ergebnisse dieser Prüfungen in den | 59 | durchzuführenden Prüfungen sowie die Ergebnisse dieser Prüfungen in den | ||
60 | Bericht nach § 114a Absatz 6 des Elften Buches einzubeziehen. | 60 | Bericht nach § 114a Absatz 6 des Elften Buches einzubeziehen. | ||
t | t | 61 | (4) __1 Abweichend von Absatz 1 finden bis einschließlich 30. __2 September | ||
62 | 2020 keine Regelprüfungen statt. | ||||
63 | (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach einer erneuten | ||||
64 | Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein | ||||
65 | Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronarvirus SARS-CoV-2 | ||||
66 | den Befristungszeitraum nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||||
67 | des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern. |
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