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Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, Verordnungsermächtigung | Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, | t | 1 | Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, Verordnungsermächtigung | Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des | f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des |
2 | § 2 Nr. 9 des __1 Infektionsschutzgesetzes, dies gilt unabhängig davon, ob sie | 2 | § 2 Nr. 9 des __1 Infektionsschutzgesetzes, dies gilt unabhängig davon, ob sie | ||
3 | auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. __2 Satz 1 gilt | 3 | auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. __2 Satz 1 gilt | ||
4 | für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen | 4 | für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen | ||
5 | Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt | 5 | Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt | ||
6 | beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn zum Schutz der | 6 | beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn zum Schutz der | ||
7 | öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der | 7 | öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der | ||
8 | Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland | 8 | Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland | ||
9 | vorzubeugen. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen | 9 | vorzubeugen. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen | ||
10 | bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 auf der | 10 | bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 auf der | ||
11 | Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch- | 11 | Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch- | ||
12 | Institut gemäß § 20 Abs. 2 des __3 Infektionsschutzgesetzes unter besonderer | 12 | Institut gemäß § 20 Abs. 2 des __3 Infektionsschutzgesetzes unter besonderer | ||
13 | Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche | 13 | Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche | ||
14 | Gesundheit. __4 Abweichungen von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission | 14 | Gesundheit. __4 Abweichungen von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission | ||
15 | sind besonders zu begründen. __5 Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen | 15 | sind besonders zu begründen. __5 Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen | ||
16 | Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von zwei Monaten | 16 | Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von zwei Monaten | ||
17 | nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. __6 Kommt eine | 17 | nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. __6 Kommt eine | ||
18 | Entscheidung nicht fristgemäß zustande, dürfen insoweit die von der Ständigen | 18 | Entscheidung nicht fristgemäß zustande, dürfen insoweit die von der Ständigen | ||
19 | Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen | 19 | Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen | ||
n | 20 | nach Satz 2 erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt. __7 Der Anspruch | n | 20 | nach Satz 2 erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt. |
21 | nach Satz 1 schließt die Bereitstellung des erforderlichen Impfausweises nach | ||||
22 | § 22 des Infektionsschutzgesetzes ein. | ||||
23 | (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere | 21 | (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere | ||
24 | Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen. | 22 | Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen. | ||
25 | (3) __1 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung | 23 | (3) __1 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung | ||
26 | der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | 24 | der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | ||
27 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die | 25 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die | ||
28 | Kosten für bestimmte Schutzimpfungen oder für bestimmte andere Maßnahmen der | 26 | Kosten für bestimmte Schutzimpfungen oder für bestimmte andere Maßnahmen der | ||
29 | spezifischen Prophylaxe von den Trägern der Krankenversicherung nach dem | 27 | spezifischen Prophylaxe von den Trägern der Krankenversicherung nach dem | ||
30 | dritten Abschnitt des dritten Kapitels getragen werden, sofern die Person bei | 28 | dritten Abschnitt des dritten Kapitels getragen werden, sofern die Person bei | ||
31 | dem jeweiligen Träger der Krankenversicherung versichert ist. __2 Sofern das | 29 | dem jeweiligen Träger der Krankenversicherung versichert ist. __2 Sofern das | ||
32 | Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegt | 30 | Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung nach Satz 1 festgelegt | ||
33 | hat, dass die Kosten für bestimmte Schutzimpfungen oder für bestimmte andere | 31 | hat, dass die Kosten für bestimmte Schutzimpfungen oder für bestimmte andere | ||
34 | Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe von den Trägern der Krankenversicherung | 32 | Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe von den Trägern der Krankenversicherung | ||
35 | getragen werden, haben die Versicherten einen Anspruch auf Leistungen für | 33 | getragen werden, haben die Versicherten einen Anspruch auf Leistungen für | ||
36 | diese Schutzimpfungen oder für diese anderen Maßnahmen der spezifischen | 34 | diese Schutzimpfungen oder für diese anderen Maßnahmen der spezifischen | ||
37 | Prophylaxe. __3 In der Rechtsverordnung können auch Regelungen zur Erfassung | 35 | Prophylaxe. __3 In der Rechtsverordnung können auch Regelungen zur Erfassung | ||
38 | und Übermittlung von anonymisierten Daten über die auf Grund der | 36 | und Übermittlung von anonymisierten Daten über die auf Grund der | ||
39 | Rechtsverordnung durchgeführten Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der | 37 | Rechtsverordnung durchgeführten Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der | ||
40 | spezifischen Prophylaxe getroffen werden. | 38 | spezifischen Prophylaxe getroffen werden. | ||
t | t | 39 | (4) __1 Soweit Versicherte Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen haben, | ||
40 | schließt dieser Anspruch die Bereitstellung einer Impfdokumentation nach § 22 | ||||
41 | des Infektionsschutzgesetzes ein. __2 Die Krankenkassen können die | ||||
42 | Versicherten in geeigneter Form über fällige Schutzimpfungen, für die sie | ||||
43 | einen Anspruch auf Leistungen haben, versichertenbezogen informieren. |
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