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Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie | Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie | ||||
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t | 1 | Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie | t | 1 | Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie |
Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie | Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie | ||||
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f | 1 | (1) __1 Zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie schließen die | f | 1 | (1) __1 Zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie schließen die |
2 | Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, auch für die | 2 | Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, auch für die | ||
3 | Pflegekassen, mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Trägern | 3 | Pflegekassen, mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Trägern | ||
4 | der gesetzlichen Unfallversicherung und mit den in den Ländern zuständigen | 4 | der gesetzlichen Unfallversicherung und mit den in den Ländern zuständigen | ||
5 | Stellen gemeinsame Rahmenvereinbarungen auf Landesebene. __2 Die für die | 5 | Stellen gemeinsame Rahmenvereinbarungen auf Landesebene. __2 Die für die | ||
6 | Rahmenvereinbarungen maßgeblichen Leistungen richten sich nach § 20 Absatz 4 | 6 | Rahmenvereinbarungen maßgeblichen Leistungen richten sich nach § 20 Absatz 4 | ||
7 | Nummer 2 und 3, nach den §§ 20a bis 20c sowie nach den für die Pflegekassen, | 7 | Nummer 2 und 3, nach den §§ 20a bis 20c sowie nach den für die Pflegekassen, | ||
8 | für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und für die Träger der | 8 | für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und für die Träger der | ||
9 | gesetzlichen Unfallversicherung jeweils geltenden Leistungsgesetzen. | 9 | gesetzlichen Unfallversicherung jeweils geltenden Leistungsgesetzen. | ||
10 | (2) Die an den Rahmenvereinbarungen Beteiligten nach Absatz 1 treffen | 10 | (2) Die an den Rahmenvereinbarungen Beteiligten nach Absatz 1 treffen | ||
11 | Festlegungen unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen, | 11 | Festlegungen unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen, | ||
12 | trägerübergreifenden Rahmenempfehlungen nach § 20d Absatz 2 Nummer 1 und der | 12 | trägerübergreifenden Rahmenempfehlungen nach § 20d Absatz 2 Nummer 1 und der | ||
13 | regionalen Erfordernisse insbesondere über | 13 | regionalen Erfordernisse insbesondere über | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | gemeinsam und einheitlich zu verfolgende Ziele und Handlungsfelder, | 15 | gemeinsam und einheitlich zu verfolgende Ziele und Handlungsfelder, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | die Koordinierung von Leistungen zwischen den Beteiligten, | 17 | die Koordinierung von Leistungen zwischen den Beteiligten, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | die einvernehmliche Klärung von Zuständigkeitsfragen, | 19 | die einvernehmliche Klärung von Zuständigkeitsfragen, | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | Möglichkeiten der gegenseitigen Beauftragung der Leistungsträger nach dem | 21 | Möglichkeiten der gegenseitigen Beauftragung der Leistungsträger nach dem | ||
22 | Zehnten Buch, | 22 | Zehnten Buch, | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst und den Trägern | 24 | die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst und den Trägern | ||
t | 25 | der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe und | t | 25 | der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe sowie über deren Information über |
26 | Leistungen der Krankenkassen nach § 20a Absatz 1 Satz 2 und | ||||
26 | 6. | 27 | 6. | ||
27 | die Mitwirkung weiterer für die Gesundheitsförderung und Prävention | 28 | die Mitwirkung weiterer für die Gesundheitsförderung und Prävention | ||
28 | relevanter Einrichtungen und Organisationen. | 29 | relevanter Einrichtungen und Organisationen. | ||
29 | An der Vorbereitung der Rahmenvereinbarungen werden die Bundesagentur für | 30 | An der Vorbereitung der Rahmenvereinbarungen werden die Bundesagentur für | ||
30 | Arbeit, die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden und die | 31 | Arbeit, die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden und die | ||
31 | kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene beteiligt. Sie können den | 32 | kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene beteiligt. Sie können den | ||
32 | Rahmenvereinbarungen beitreten. Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und | 33 | Rahmenvereinbarungen beitreten. Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und | ||
33 | Umsetzung der Rahmenvereinbarungen gebildeten Arbeitsgemeinschaften wird § 94 | 34 | Umsetzung der Rahmenvereinbarungen gebildeten Arbeitsgemeinschaften wird § 94 | ||
34 | Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches nicht angewendet. | 35 | Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches nicht angewendet. |
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