Die Zahlstellen müssen ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen
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Pflegeversicherung bereits vor diesem Zeitpunkt versicherungspflichtigen
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Versorgungsbezieher eine Meldung entsprechend § 202 Absatz 1a erstatten,
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soweit eine Beitragsabführungspflicht besteht. Die Meldung hat spätestens
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bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen. Bei Zahlstellen, die im Zeitraum
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vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie
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die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch
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an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 des Elften Buches
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teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten
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Zeitraum.
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