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Sie können sich § 137l SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Vorgaben zur Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus nach § 137k Absatz 4 sicher, insbesondere im Hinblick auf die bedarfsgerechte personelle Zusammensetzung des Pflegepersonals auf der Grundlage seiner jeweiligen nach § 137k Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bestimmten beruflichen Qualifikationen sowie im Hinblick auf die standardisierte und digitale Anwendung der Vorgaben nach § 137k Absatz 4. 2Zudem legen sie Vorschläge zur Personalbemessung in der Pflege in Notaufnahmen vor. 3Die Vertragsparteien nach Satz 1 legen dem Bundesministerium für Gesundheit die Ergebnisse der wissenschaftlichen Weiterentwicklung nach den Sätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2024 vor. 4Die Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit der Weiterentwicklung auf ihre Kosten fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige; dabei trägt die Deutsche Krankenhausgesellschaft 50 Prozent der Kosten, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen 46,5 Prozent der Kosten und der Verband der Privaten Krankenversicherung 3,5 Prozent der Kosten. 5Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt.
(2) 1Bei der Durchführung des Auftrags nach Absatz 1 Satz 4 sind insbesondere der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, der Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege, der Deutsche Pflegerat e. V. 2– DPR, Vertreter der für Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene sowie die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. 3zu beteiligen.
(3) 1Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 und spätestens bis zum 31. März 2023 eine Beschreibung des Inhalts der Beauftragung sowie einen Zeitplan mit konkreten Zeitzielen vor. 2Die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 hat spätestens bis zum 30. September 2023 zu erfolgen. 3Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 oder die Erreichung der gesetzlich oder in dem Zeitplan nach Satz 1 festgelegten Zeitziele gefährdet sind, und auf dessen Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der Entwicklung, Erprobung und der Auftragsvergabe sowie über Problembereiche und mögliche Lösungen zu geben.
(4) 1Wird ein gesetzlich oder ein in dem Zeitplan nach Absatz 3 Satz 1 festgelegtes Zeitziel nicht fristgerecht erreicht und ist deshalb die fristgerechte Weiterentwicklung gefährdet, kann das Bundesministerium für Gesundheit nach Fristablauf einzelne Verfahrensschritte selbst durchführen. 2Haben sich die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. März 2023 nicht über den Inhalt der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 geeinigt, beauftragt das Bundesministerium für Gesundheit die Entwicklung und Erprobung nach Absatz 1 Satz 4 spätestens bis zum 31. Dezember 2023 auf Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1.
Wissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus | Wissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus | ||||
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t | 1 | Wissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege im | t | 1 | Wissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege im |
2 | Krankenhaus | 2 | Krankenhaus |
Wissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus | Wissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus | ||||
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f | 1 | (1) Die Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des | f | 1 | (1) Die Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des |
2 | Krankenhausentgeltgesetzes stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | 2 | Krankenhausentgeltgesetzes stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | ||
3 | für Gesundheit die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Vorgaben zur | 3 | für Gesundheit die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Vorgaben zur | ||
4 | Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus nach § 137k Absatz 4 sicher, | 4 | Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus nach § 137k Absatz 4 sicher, | ||
5 | insbesondere im Hinblick auf die bedarfsgerechte personelle Zusammensetzung | 5 | insbesondere im Hinblick auf die bedarfsgerechte personelle Zusammensetzung | ||
6 | des Pflegepersonals auf der Grundlage seiner jeweiligen nach § 137k Absatz 4 | 6 | des Pflegepersonals auf der Grundlage seiner jeweiligen nach § 137k Absatz 4 | ||
7 | Satz 2 Nummer 2 bestimmten beruflichen Qualifikationen sowie im Hinblick auf | 7 | Satz 2 Nummer 2 bestimmten beruflichen Qualifikationen sowie im Hinblick auf | ||
8 | die standardisierte und digitale Anwendung der Vorgaben nach § 137k Absatz 4. | 8 | die standardisierte und digitale Anwendung der Vorgaben nach § 137k Absatz 4. | ||
9 | Zudem legen sie Vorschläge zur Personalbemessung in der Pflege in | 9 | Zudem legen sie Vorschläge zur Personalbemessung in der Pflege in | ||
10 | Notaufnahmen vor. Die Vertragsparteien nach Satz 1 legen dem | 10 | Notaufnahmen vor. Die Vertragsparteien nach Satz 1 legen dem | ||
11 | Bundesministerium für Gesundheit die Ergebnisse der wissenschaftlichen | 11 | Bundesministerium für Gesundheit die Ergebnisse der wissenschaftlichen | ||
12 | Weiterentwicklung nach den Sätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2024 vor. Die | 12 | Weiterentwicklung nach den Sätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2024 vor. Die | ||
13 | Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen zur Sicherstellung der | 13 | Vertragsparteien nach Satz 1 beauftragen zur Sicherstellung der | ||
14 | Wissenschaftlichkeit der Weiterentwicklung auf ihre Kosten fachlich | 14 | Wissenschaftlichkeit der Weiterentwicklung auf ihre Kosten fachlich | ||
15 | unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige; dabei trägt | 15 | unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige; dabei trägt | ||
16 | die Deutsche Krankenhausgesellschaft 50 Prozent der Kosten, der Spitzenverband | 16 | die Deutsche Krankenhausgesellschaft 50 Prozent der Kosten, der Spitzenverband | ||
17 | Bund der Krankenkassen 46,5 Prozent der Kosten und der Verband der Privaten | 17 | Bund der Krankenkassen 46,5 Prozent der Kosten und der Verband der Privaten | ||
18 | Krankenversicherung 3,5 Prozent der Kosten. Die Mindestvorgaben zur | 18 | Krankenversicherung 3,5 Prozent der Kosten. Die Mindestvorgaben zur | ||
19 | Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt. | 19 | Personalausstattung nach § 136a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt. | ||
20 | (2) Bei der Durchführung des Auftrags nach Absatz 1 Satz 4 sind | 20 | (2) Bei der Durchführung des Auftrags nach Absatz 1 Satz 4 sind | ||
21 | insbesondere der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der | 21 | insbesondere der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der | ||
22 | Patientinnen und Patienten, der Bevollmächtigte der Bundesregierung für | 22 | Patientinnen und Patienten, der Bevollmächtigte der Bundesregierung für | ||
23 | Pflege, der Deutsche Pflegerat e. V. – DPR, Vertreter der für | 23 | Pflege, der Deutsche Pflegerat e. V. – DPR, Vertreter der für | ||
24 | Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften und | 24 | Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften und | ||
25 | Arbeitgeberverbände, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen | 25 | Arbeitgeberverbände, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen | ||
26 | und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen | 26 | und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen | ||
27 | maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene sowie die Arbeitsgemeinschaft der | 27 | maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene sowie die Arbeitsgemeinschaft der | ||
28 | Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. zu beteiligen. | 28 | Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. zu beteiligen. | ||
29 | (3) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Bundesministerium | 29 | (3) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Bundesministerium | ||
30 | für Gesundheit vor der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 und spätestens bis | 30 | für Gesundheit vor der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 und spätestens bis | ||
31 | zum 31. März 2023 eine Beschreibung des Inhalts der Beauftragung sowie einen | 31 | zum 31. März 2023 eine Beschreibung des Inhalts der Beauftragung sowie einen | ||
32 | Zeitplan mit konkreten Zeitzielen vor. Die Beauftragung nach Absatz 1 Satz | 32 | Zeitplan mit konkreten Zeitzielen vor. Die Beauftragung nach Absatz 1 Satz | ||
33 | 4 hat spätestens bis zum 30. September 2023 zu erfolgen. Die | 33 | 4 hat spätestens bis zum 30. September 2023 zu erfolgen. Die | ||
34 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem Bundesministerium | 34 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem Bundesministerium | ||
35 | für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die Umsetzung der Vorgaben nach | 35 | für Gesundheit fortlaufend, insbesondere wenn die Umsetzung der Vorgaben nach | ||
36 | Absatz 1 oder die Erreichung der gesetzlich oder in dem Zeitplan nach Satz 1 | 36 | Absatz 1 oder die Erreichung der gesetzlich oder in dem Zeitplan nach Satz 1 | ||
37 | festgelegten Zeitziele gefährdet sind, und auf dessen Verlangen unverzüglich | 37 | festgelegten Zeitziele gefährdet sind, und auf dessen Verlangen unverzüglich | ||
38 | Auskunft über den Bearbeitungsstand der Entwicklung, Erprobung und der | 38 | Auskunft über den Bearbeitungsstand der Entwicklung, Erprobung und der | ||
39 | Auftragsvergabe sowie über Problembereiche und mögliche Lösungen zu geben. | 39 | Auftragsvergabe sowie über Problembereiche und mögliche Lösungen zu geben. | ||
40 | (4) Wird ein gesetzlich oder ein in dem Zeitplan nach Absatz 3 Satz 1 | 40 | (4) Wird ein gesetzlich oder ein in dem Zeitplan nach Absatz 3 Satz 1 | ||
41 | festgelegtes Zeitziel nicht fristgerecht erreicht und ist deshalb die | 41 | festgelegtes Zeitziel nicht fristgerecht erreicht und ist deshalb die | ||
42 | fristgerechte Weiterentwicklung gefährdet, kann das Bundesministerium für | 42 | fristgerechte Weiterentwicklung gefährdet, kann das Bundesministerium für | ||
43 | Gesundheit nach Fristablauf einzelne Verfahrensschritte selbst durchführen. | 43 | Gesundheit nach Fristablauf einzelne Verfahrensschritte selbst durchführen. | ||
44 | Haben sich die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. März 2023 | 44 | Haben sich die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. März 2023 | ||
t | 45 | nicht über den Inhalt der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 geeinigt, | t | 45 | nicht über den Inhalt der Beauftragung nach Absatz 1 Satz 4 geeinigt oder ist |
46 | beauftragt das Bundesministerium für Gesundheit die Entwicklung und Erprobung | 46 | keine Beauftragung innerhalb der in Absatz 3 Satz 2 festgelegten Frist | ||
47 | nach Absatz 1 Satz 4 spätestens bis zum 31. Dezember 2023 auf Kosten der | 47 | erfolgt, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Beauftragung nach | ||
48 | Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1. | 48 | Absatz 1 Satz 4 auf Kosten der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 | ||
49 | vornehmen. |
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