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Sie können sich § 136a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung fest und bestimmt insbesondere für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung der Krankenhäuser Indikatoren zur Beurteilung der Hygienequalität. 2Er hat die Festlegungen nach Satz 1 erstmalig bis zum 31. Dezember 2016 zu beschließen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den Festlegungen etablierte Verfahren zur Erfassung, Auswertung und Rückkopplung von nosokomialen Infektionen, antimikrobiellen Resistenzen und zum Antibiotika-Verbrauch sowie die Empfehlungen der nach § 23 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kommissionen. 4Die nach der Einführung mit den Indikatoren nach Satz 1 gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. 5Der Gemeinsame Bundesausschuss soll ihm bereits zugängliche Erkenntnisse zum Stand der Hygiene in den Krankenhäusern unverzüglich in die Qualitätsberichte aufnehmen lassen sowie zusätzliche Anforderungen nach § 136b Absatz 6 zur Verbesserung der Informationen über die Hygiene stellen.
(2) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung fest. 2Dazu bestimmt er insbesondere verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung. 3Die Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach Satz 2 sollen möglichst evidenzbasiert sein und zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt zu den Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach Satz 2 notwendige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen. 5Den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 6Die Stellungnahmen sind durch den Gemeinsamen Bundesauschuss in die Entscheidung einzubeziehen. 7Bei Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 für die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung hat er die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus den altersabhängigen Anforderungen an die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ergeben. 8Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die verbindlichen Mindestvorgaben und Indikatoren nach Satz 2 erstmals bis spätestens zum 30. September 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 zu beschließen. 9Der Gemeinsame Bundesausschuss hat als notwendige Anpassung der Mindestvorgaben erstmals bis zum 30. September 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass die Psychotherapie entsprechend ihrer Bedeutung in der Versorgung psychisch und psychosomatisch Erkrankter durch Mindestvorgaben für die Zahl der vorzuhaltenden Psychotherapeuten abgebildet wird. 10Informationen über die Umsetzung der verbindlichen Mindestvorgaben zur Ausstattung mit therapeutischem Personal und die nach der Einführung mit den Indikatoren nach Satz 2 gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen.
1(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2022 in einer Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 ein einrichtungsübergreifendes sektorspezifisches Qualitätssicherungsverfahren für die ambulante psychotherapeutische Versorgung. 2Er hat dabei insbesondere geeignete Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sowie Mindestvorgaben für eine einheitliche und standardisierte Dokumentation, die insbesondere eine Beurteilung des Therapieverlaufs ermöglicht, festzulegen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2022 zusätzlich Regelungen, die eine interdisziplinäre Zusammenarbeit in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung unterstützen.
(3) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien über die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit und legt insbesondere Mindeststandards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme fest. 2Über die Umsetzung von Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen in Krankenhäusern ist in den Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu informieren. 3Als Grundlage für die Vereinbarung von Vergütungszuschlägen nach § 17b Absatz 1a Nummer 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme, die in besonderem Maße geeignet erscheinen, Risiken und Fehlerquellen in der stationären Versorgung zu erkennen, auszuwerten und zur Vermeidung unerwünschter Ereignisse beizutragen.
(4) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auch Qualitätskriterien für die Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz zu beschließen. 2Bei der Festlegung von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen zu beteiligen; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 3Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. 4Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. 5Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 6§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. 7Längere Gewährleistungsfristen können zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und Krankenkassen vereinbart werden. 8Die Krankenkassen können hierfür Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt. 9Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine längere Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten bekannt machen.
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser Anforderungen an die Qualität der Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes festlegen. Er kann insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität regeln, die auch indikationsbezogen oder bezogen auf Arzneimittelgruppen festgelegt werden können. Zu den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 gehören, um eine sachgerechte Anwendung der Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes zu sichern, insbesondere
(6) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in einer Richtlinie erstmals bis zum 31. Dezember 2022 einheitliche Anforderungen für die Information der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung der Transparenz und der Qualität der Versorgung durch einrichtungsbezogene risikoadjustierte Vergleiche der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und zugelassenen Krankenhäuser auf der Basis der einrichtungsbezogenen Auswertungen nach Maßgabe des § 299 (Qualitätsdaten) fest. 2Er trifft insbesondere Festlegungen zu Inhalt, Art, Umfang und Plausibilisierung der für diesen Zweck durch den Gemeinsamen Bundesausschuss oder einen von ihm beauftragten Dritten einrichtungsbezogen zu verarbeitenden Qualitätsdaten sowie zu Inhalt, Art, Umfang und Verfahren der Veröffentlichung der risikoadjustierten Vergleichsdaten in übersichtlicher Form und in allgemein verständlicher Sprache. 3Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die Information der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung der Transparenz und der Qualität der Versorgung durch einrichtungsbezogene risikoadjustierte Vergleiche ist in der Richtlinie darzulegen. 4Die Veröffentlichung der Vergleichsdaten hat einrichtungsbezogen und mindestens jährlich auf Basis aktueller Qualitätsdaten zu erfolgen. 5Die Ergebnisse der Beauftragung des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen gemäß § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 sollen in der Richtlinie nach Satz 1 berücksichtigt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss evaluiert regelmäßig die in der Richtlinie bestimmten Qualitätsdaten und Vergleichsdaten im Hinblick auf ihre Eignung und Erforderlichkeit zur Erreichung des festgelegten Ziels. 6Über die Ergebnisse hat der Gemeinsame Bundesausschuss dem Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2024, zu berichten. 7Mit der Evaluation nach Satz 6 kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Institut nach § 137a beauftragen.
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen | ||||
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t | 1 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in | t | 1 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in |
2 | ausgewählten Bereichen | 2 | ausgewählten Bereichen |
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen | ||||
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f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 |
2 | Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung fest | 2 | Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung fest | ||
3 | und bestimmt insbesondere für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung | 3 | und bestimmt insbesondere für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung | ||
4 | der Krankenhäuser Indikatoren zur Beurteilung der Hygienequalität. Er hat | 4 | der Krankenhäuser Indikatoren zur Beurteilung der Hygienequalität. Er hat | ||
5 | die Festlegungen nach Satz 1 erstmalig bis zum 31. Dezember 2016 zu | 5 | die Festlegungen nach Satz 1 erstmalig bis zum 31. Dezember 2016 zu | ||
6 | beschließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den | 6 | beschließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den | ||
7 | Festlegungen etablierte Verfahren zur Erfassung, Auswertung und Rückkopplung | 7 | Festlegungen etablierte Verfahren zur Erfassung, Auswertung und Rückkopplung | ||
8 | von nosokomialen Infektionen, antimikrobiellen Resistenzen und zum | 8 | von nosokomialen Infektionen, antimikrobiellen Resistenzen und zum | ||
9 | Antibiotika-Verbrauch sowie die Empfehlungen der nach § 23 Absatz 1 und 2 des | 9 | Antibiotika-Verbrauch sowie die Empfehlungen der nach § 23 Absatz 1 und 2 des | ||
10 | Infektionsschutzgesetzes beim Robert Koch-Institut eingerichteten | 10 | Infektionsschutzgesetzes beim Robert Koch-Institut eingerichteten | ||
11 | Kommissionen. Die nach der Einführung mit den Indikatoren nach Satz 1 | 11 | Kommissionen. Die nach der Einführung mit den Indikatoren nach Satz 1 | ||
12 | gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den | 12 | gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den | ||
13 | Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. Der | 13 | Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. Der | ||
14 | Gemeinsame Bundesausschuss soll ihm bereits zugängliche Erkenntnisse zum Stand | 14 | Gemeinsame Bundesausschuss soll ihm bereits zugängliche Erkenntnisse zum Stand | ||
15 | der Hygiene in den Krankenhäusern unverzüglich in die Qualitätsberichte | 15 | der Hygiene in den Krankenhäusern unverzüglich in die Qualitätsberichte | ||
16 | aufnehmen lassen sowie zusätzliche Anforderungen nach § 136b Absatz 6 zur | 16 | aufnehmen lassen sowie zusätzliche Anforderungen nach § 136b Absatz 6 zur | ||
17 | Verbesserung der Informationen über die Hygiene stellen. | 17 | Verbesserung der Informationen über die Hygiene stellen. | ||
18 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 | 18 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 136 | ||
19 | Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen | 19 | Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen | ||
20 | und psychosomatischen Versorgung fest. Dazu bestimmt er insbesondere | 20 | und psychosomatischen Versorgung fest. Dazu bestimmt er insbesondere | ||
21 | verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen | 21 | verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen | ||
22 | mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie | 22 | mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie | ||
23 | Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für | 23 | Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität für | ||
24 | die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung in der | 24 | die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung in der | ||
25 | psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung. Die Mindestvorgaben zur | 25 | psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung. Die Mindestvorgaben zur | ||
26 | Personalausstattung nach Satz 2 sollen möglichst evidenzbasiert sein und zu | 26 | Personalausstattung nach Satz 2 sollen möglichst evidenzbasiert sein und zu | ||
27 | einer leitliniengerechten Behandlung beitragen. Der Gemeinsame | 27 | einer leitliniengerechten Behandlung beitragen. Der Gemeinsame | ||
28 | Bundesausschuss bestimmt zu den Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach | 28 | Bundesausschuss bestimmt zu den Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach | ||
29 | Satz 2 notwendige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen. Den | 29 | Satz 2 notwendige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen. Den | ||
30 | betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme | 30 | betroffenen medizinischen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme | ||
31 | zu geben. Die Stellungnahmen sind durch den Gemeinsamen Bundesauschuss in | 31 | zu geben. Die Stellungnahmen sind durch den Gemeinsamen Bundesauschuss in | ||
32 | die Entscheidung einzubeziehen. Bei Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 | 32 | die Entscheidung einzubeziehen. Bei Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 | ||
33 | für die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung hat er die Besonderheiten | 33 | für die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung hat er die Besonderheiten | ||
34 | zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus den altersabhängigen | 34 | zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus den altersabhängigen | ||
35 | Anforderungen an die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ergeben. Der | 35 | Anforderungen an die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ergeben. Der | ||
36 | Gemeinsame Bundesausschuss hat die verbindlichen Mindestvorgaben und | 36 | Gemeinsame Bundesausschuss hat die verbindlichen Mindestvorgaben und | ||
37 | Indikatoren nach Satz 2 erstmals bis spätestens zum 30. September 2019 mit | 37 | Indikatoren nach Satz 2 erstmals bis spätestens zum 30. September 2019 mit | ||
38 | Wirkung zum 1. Januar 2020 zu beschließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | 38 | Wirkung zum 1. Januar 2020 zu beschließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
39 | hat als notwendige Anpassung der Mindestvorgaben erstmals bis zum 30. | 39 | hat als notwendige Anpassung der Mindestvorgaben erstmals bis zum 30. | ||
40 | September 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass die | 40 | September 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass die | ||
41 | Psychotherapie entsprechend ihrer Bedeutung in der Versorgung psychisch und | 41 | Psychotherapie entsprechend ihrer Bedeutung in der Versorgung psychisch und | ||
42 | psychosomatisch Erkrankter durch Mindestvorgaben für die Zahl der | 42 | psychosomatisch Erkrankter durch Mindestvorgaben für die Zahl der | ||
43 | vorzuhaltenden Psychotherapeuten abgebildet wird. Informationen über die | 43 | vorzuhaltenden Psychotherapeuten abgebildet wird. Informationen über die | ||
44 | Umsetzung der verbindlichen Mindestvorgaben zur Ausstattung mit | 44 | Umsetzung der verbindlichen Mindestvorgaben zur Ausstattung mit | ||
45 | therapeutischem Personal und die nach der Einführung mit den Indikatoren nach | 45 | therapeutischem Personal und die nach der Einführung mit den Indikatoren nach | ||
46 | Satz 2 gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in | 46 | Satz 2 gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in | ||
47 | den Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. | 47 | den Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 darzustellen. | ||
48 | (2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. | 48 | (2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. | ||
49 | Dezember 2022 in einer Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 ein | 49 | Dezember 2022 in einer Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 ein | ||
50 | einrichtungsübergreifendes sektorspezifisches Qualitätssicherungsverfahren für | 50 | einrichtungsübergreifendes sektorspezifisches Qualitätssicherungsverfahren für | ||
51 | die ambulante psychotherapeutische Versorgung. Er hat dabei insbesondere | 51 | die ambulante psychotherapeutische Versorgung. Er hat dabei insbesondere | ||
52 | geeignete Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und | 52 | geeignete Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und | ||
53 | Ergebnisqualität sowie Mindestvorgaben für eine einheitliche und | 53 | Ergebnisqualität sowie Mindestvorgaben für eine einheitliche und | ||
54 | standardisierte Dokumentation, die insbesondere eine Beurteilung des | 54 | standardisierte Dokumentation, die insbesondere eine Beurteilung des | ||
55 | Therapieverlaufs ermöglicht, festzulegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | 55 | Therapieverlaufs ermöglicht, festzulegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
56 | beschließt bis zum 31. Dezember 2022 zusätzlich Regelungen, die eine | 56 | beschließt bis zum 31. Dezember 2022 zusätzlich Regelungen, die eine | ||
57 | interdisziplinäre Zusammenarbeit in der ambulanten psychotherapeutischen | 57 | interdisziplinäre Zusammenarbeit in der ambulanten psychotherapeutischen | ||
58 | Versorgung unterstützen. | 58 | Versorgung unterstützen. | ||
59 | (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien über die | 59 | (3) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien über die | ||
60 | grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement | 60 | grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement | ||
61 | nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der | 61 | nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der | ||
62 | Patientensicherheit und legt insbesondere Mindeststandards für | 62 | Patientensicherheit und legt insbesondere Mindeststandards für | ||
63 | Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme fest. Über die Umsetzung von | 63 | Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme fest. Über die Umsetzung von | ||
64 | Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen in Krankenhäusern ist in den | 64 | Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen in Krankenhäusern ist in den | ||
65 | Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu informieren. Als | 65 | Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu informieren. Als | ||
66 | Grundlage für die Vereinbarung von Vergütungszuschlägen nach § 17b Absatz | 66 | Grundlage für die Vereinbarung von Vergütungszuschlägen nach § 17b Absatz | ||
67 | 1a Nummer 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt der Gemeinsame | 67 | 1a Nummer 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt der Gemeinsame | ||
68 | Bundesausschuss Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme, | 68 | Bundesausschuss Anforderungen an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme, | ||
69 | die in besonderem Maße geeignet erscheinen, Risiken und Fehlerquellen in der | 69 | die in besonderem Maße geeignet erscheinen, Risiken und Fehlerquellen in der | ||
70 | stationären Versorgung zu erkennen, auszuwerten und zur Vermeidung | 70 | stationären Versorgung zu erkennen, auszuwerten und zur Vermeidung | ||
71 | unerwünschter Ereignisse beizutragen. | 71 | unerwünschter Ereignisse beizutragen. | ||
72 | (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auch Qualitätskriterien für die | 72 | (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auch Qualitätskriterien für die | ||
73 | Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz zu beschließen. Bei der Festlegung | 73 | Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz zu beschließen. Bei der Festlegung | ||
74 | von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist der Verband Deutscher Zahntechniker- | 74 | von Qualitätskriterien für Zahnersatz ist der Verband Deutscher Zahntechniker- | ||
75 | Innungen zu beteiligen; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | 75 | Innungen zu beteiligen; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
76 | einzubeziehen. Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit | 76 | einzubeziehen. Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit | ||
77 | Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von | 77 | Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von | ||
78 | Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz | 78 | Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz | ||
79 | einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei | 79 | einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei | ||
80 | vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche | 80 | vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche | ||
81 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. § 195 des | 81 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. § 195 des | ||
82 | Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Längere Gewährleistungsfristen | 82 | Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Längere Gewährleistungsfristen | ||
83 | können zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden | 83 | können zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden | ||
84 | der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen | 84 | der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen | ||
85 | zwischen Zahnärzten und Krankenkassen vereinbart werden. Die Krankenkassen | 85 | zwischen Zahnärzten und Krankenkassen vereinbart werden. Die Krankenkassen | ||
86 | können hierfür Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der Versicherten | 86 | können hierfür Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der Versicherten | ||
87 | bei Zahnersatz bleibt unberührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine | 87 | bei Zahnersatz bleibt unberührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine | ||
88 | längere Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten bekannt | 88 | längere Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten bekannt | ||
89 | machen. | 89 | machen. | ||
90 | (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich- | 90 | (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich- | ||
91 | Institut in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die | 91 | Institut in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die | ||
92 | vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser Anforderungen | 92 | vertragsärztliche Versorgung und für zugelassene Krankenhäuser Anforderungen | ||
93 | an die Qualität der Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im | 93 | an die Qualität der Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im | ||
94 | Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes festlegen. Er kann | 94 | Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes festlegen. Er kann | ||
95 | insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und | 95 | insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und | ||
96 | Ergebnisqualität regeln, die auch indikationsbezogen oder bezogen auf | 96 | Ergebnisqualität regeln, die auch indikationsbezogen oder bezogen auf | ||
97 | Arzneimittelgruppen festgelegt werden können. Zu den Anforderungen nach den | 97 | Arzneimittelgruppen festgelegt werden können. Zu den Anforderungen nach den | ||
98 | Sätzen 1 und 2 gehören, um eine sachgerechte Anwendung der Arzneimittel für | 98 | Sätzen 1 und 2 gehören, um eine sachgerechte Anwendung der Arzneimittel für | ||
99 | neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes zu | 99 | neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes zu | ||
100 | sichern, insbesondere | 100 | sichern, insbesondere | ||
101 | 1. | 101 | 1. | ||
102 | die notwendige Qualifikation der Leistungserbringer, | 102 | die notwendige Qualifikation der Leistungserbringer, | ||
103 | 2. | 103 | 2. | ||
104 | strukturelle Anforderungen und | 104 | strukturelle Anforderungen und | ||
105 | 3. | 105 | 3. | ||
106 | Anforderungen an sonstige Maßnahmen der Qualitätssicherung. | 106 | Anforderungen an sonstige Maßnahmen der Qualitätssicherung. | ||
107 | Soweit erforderlich erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss die notwendigen | 107 | Soweit erforderlich erlässt der Gemeinsame Bundesausschuss die notwendigen | ||
108 | Durchführungsbestimmungen. § 136 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. | 108 | Durchführungsbestimmungen. § 136 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. | ||
109 | Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des | 109 | Arzneimittel für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des | ||
110 | Arzneimittelgesetzes dürfen ausschließlich von Leistungserbringern angewendet | 110 | Arzneimittelgesetzes dürfen ausschließlich von Leistungserbringern angewendet | ||
111 | werden, die die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen | 111 | werden, die die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen | ||
112 | Mindestanforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfüllen. | 112 | Mindestanforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfüllen. | ||
113 | (6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in einer Richtlinie erstmals bis | 113 | (6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in einer Richtlinie erstmals bis | ||
114 | zum 31. Dezember 2022 einheitliche Anforderungen für die Information der | 114 | zum 31. Dezember 2022 einheitliche Anforderungen für die Information der | ||
115 | Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung der Transparenz und der Qualität der | 115 | Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung der Transparenz und der Qualität der | ||
116 | Versorgung durch einrichtungsbezogene risikoadjustierte Vergleiche der an der | 116 | Versorgung durch einrichtungsbezogene risikoadjustierte Vergleiche der an der | ||
t | 117 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und | t | 117 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer auf der Basis |
118 | zugelassenen Krankenhäuser auf der Basis der einrichtungsbezogenen | 118 | der einrichtungsbezogenen Auswertungen nach Maßgabe des § 299 (Qualitätsdaten) | ||
119 | Auswertungen nach Maßgabe des § 299 (Qualitätsdaten) fest. Er trifft | 119 | fest. Er trifft insbesondere Festlegungen zu Inhalt, Art, Umfang und | ||
120 | insbesondere Festlegungen zu Inhalt, Art, Umfang und Plausibilisierung der für | 120 | Plausibilisierung der für diesen Zweck durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | ||
121 | diesen Zweck durch den Gemeinsamen Bundesausschuss oder einen von ihm | ||||
122 | beauftragten Dritten einrichtungsbezogen zu verarbeitenden Qualitätsdaten | 121 | oder einen von ihm beauftragten Dritten einrichtungsbezogen zu verarbeitenden | ||
123 | sowie zu Inhalt, Art, Umfang und Verfahren der Veröffentlichung der | 122 | Qualitätsdaten sowie zu Inhalt, Art, Umfang und Verfahren der Veröffentlichung | ||
124 | risikoadjustierten Vergleichsdaten in übersichtlicher Form und in allgemein | 123 | der risikoadjustierten Vergleichsdaten in übersichtlicher Form und in | ||
125 | verständlicher Sprache. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung für die | 124 | allgemein verständlicher Sprache. Die Erforderlichkeit der | ||
126 | Information der Öffentlichkeit zum Zweck der Erhöhung der Transparenz und der | 125 | Datenverarbeitung für die Information der Öffentlichkeit zum Zweck der | ||
127 | Qualität der Versorgung durch einrichtungsbezogene risikoadjustierte | 126 | Erhöhung der Transparenz und der Qualität der Versorgung durch | ||
128 | Vergleiche ist in der Richtlinie darzulegen. Die Veröffentlichung der | 127 | einrichtungsbezogene risikoadjustierte Vergleiche ist in der Richtlinie | ||
129 | Vergleichsdaten hat einrichtungsbezogen und mindestens jährlich auf Basis | 128 | darzulegen. Die Veröffentlichung der Vergleichsdaten hat | ||
130 | aktueller Qualitätsdaten zu erfolgen. Die Ergebnisse der Beauftragung des | 129 | einrichtungsbezogen und mindestens jährlich auf Basis aktueller Qualitätsdaten | ||
130 | zu erfolgen. Die Ergebnisse der Beauftragung des Instituts für | ||||
131 | Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen gemäß § | 131 | Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen gemäß § 137a Absatz 3 | ||
132 | 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 sollen in der Richtlinie nach Satz 1 | 132 | Satz 2 Nummer 6 sollen in der Richtlinie nach Satz 1 berücksichtigt werden. | ||
133 | berücksichtigt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss evaluiert regelmäßig die | 133 | Der Gemeinsame Bundesausschuss evaluiert regelmäßig die in der Richtlinie | ||
134 | in der Richtlinie bestimmten Qualitätsdaten und Vergleichsdaten im Hinblick | 134 | bestimmten Qualitätsdaten und Vergleichsdaten im Hinblick auf ihre Eignung und | ||
135 | auf ihre Eignung und Erforderlichkeit zur Erreichung des festgelegten Ziels. | 135 | Erforderlichkeit zur Erreichung des festgelegten Ziels. Über die | ||
136 | Über die Ergebnisse hat der Gemeinsame Bundesausschuss dem | 136 | Ergebnisse hat der Gemeinsame Bundesausschuss dem Bundesministerium für | ||
137 | Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. | 137 | Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2024, zu berichten. | ||
138 | Dezember 2024, zu berichten. Mit der Evaluation nach Satz 6 kann der | 138 | Mit der Evaluation nach Satz 6 kann der Gemeinsame Bundesausschuss das | ||
139 | Gemeinsame Bundesausschuss das Institut nach § 137a beauftragen. | 139 | Institut nach § 137a beauftragen. |
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