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Sie können sich § 135d SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung | |||||
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t | t | 1 | Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung |
Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung | |||||
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t | t | 1 | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht ab dem 1. Mai 2024 | ||
2 | in einem Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung in Deutschland im | ||||
3 | Internet insbesondere die in Absatz 3 genannten Informationen barrierefrei in | ||||
4 | leicht verständlicher, interaktiver Form. Das Bundesministerium für | ||||
5 | Gesundheit aktualisiert das Transparenzverzeichnis fortlaufend auf Grundlage | ||||
6 | aktueller Daten und Auswertungen nach Absatz 3 und untersucht die Nutzung des | ||||
7 | Transparenzverzeichnisses durch die Öffentlichkeit. Es benennt eine | ||||
8 | Stelle, die die technische Umsetzung der Veröffentlichung des | ||||
9 | Transparenzverzeichnisses durchführt. Die Veröffentlichung von | ||||
10 | Informationen im Transparenzverzeichnis erfolgt ohne Personenbezug. Die | ||||
11 | nach Satz 3 benannte Stelle stellt die im Transparenzverzeichnis | ||||
12 | veröffentlichten Daten und die dem Transparenzverzeichnis zugrundeliegenden | ||||
13 | Daten, die das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im | ||||
14 | Gesundheitswesen nach Absatz 2 Satz 4 und das Institut für das Entgeltsystem | ||||
15 | im Krankenhaus nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes | ||||
16 | übermittelt haben, in maschinenlesbarer Form sowie ab 1. Januar 2026 über eine | ||||
17 | technische Schnittstelle öffentlich entgeltfrei zur Verfügung. | ||||
18 | (2) Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im | ||||
19 | Gesundheitswesen bereitet für die Veröffentlichung und Aktualisierung des | ||||
20 | Transparenzverzeichnisses nach Absatz 3 die erforderlichen stets aktuellsten | ||||
21 | Daten fortlaufend auf und nimmt für das Transparenzverzeichnis geeignete | ||||
22 | Bewertungen vor. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im | ||||
23 | Gesundheitswesen wählt aus den Daten, die es als unabhängige Stelle im Sinne | ||||
24 | des § 299 Absatz 3 Satz 1 für die in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten | ||||
25 | Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung | ||||
26 | erhält, die für das Transparenzverzeichnis geeigneten patientenrelevanten | ||||
27 | Ergebnisse aus und führt diese mit den nach § 21 Absatz 3d Satz 3 des | ||||
28 | Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus | ||||
29 | übermittelten Daten zusammen. Das Institut für Qualitätssicherung und | ||||
30 | Transparenz im Gesundheitswesen kann auf Grundlage der nach § 21 Absatz 3d | ||||
31 | Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom Institut für das Entgeltsystem im | ||||
32 | Krankenhaus übermittelten Daten weitere Auswertungen und Bewertungen | ||||
33 | vornehmen. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im | ||||
34 | Gesundheitswesen übermittelt die nach den Sätzen 1 bis 3 aufbereiteten | ||||
35 | aktuellsten Daten ohne Personenbezug unverzüglich an die nach Absatz 1 Satz 3 | ||||
36 | benannte Stelle. Es hat bei der Übermittlung gegenüber der nach Absatz 1 | ||||
37 | Satz 3 benannten Stelle die Richtigkeit und Sachlichkeit der übermittelten | ||||
38 | Daten zu erklären. Satz 5 gilt nicht für die nach § 21 Absatz 3d des | ||||
39 | Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten. Bei der Wahrnehmung der | ||||
40 | Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 kann das Institut für Qualitätssicherung und | ||||
41 | Transparenz im Gesundheitswesen externen wissenschaftlichen Sachverstand | ||||
42 | einbeziehen, ohne dabei einen Zugriff auf personenbezogene Daten zu gewähren. | ||||
43 | Die termingerechte Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 4 und | ||||
44 | Absatz 6 sowie deren Finanzierung sind von der Trägerin des Instituts für | ||||
45 | Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen sicherzustellen. § | ||||
46 | 137a Absatz 8 gilt auch für die Finanzierung der Aufgaben nach den Sätzen 1 | ||||
47 | bis 4 und Absatz 6. | ||||
48 | (3) Im Transparenzverzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 werden insbesondere | ||||
49 | folgende Informationen zu einzelnen Standorten von Krankenhäusern im Sinne des | ||||
50 | Satzes 2 sowie Bewertungen dieser Informationen veröffentlicht: | ||||
51 | 1. | ||||
52 | die Fallzahl der erbrachten Leistungen bis zum 30. September 2024 | ||||
53 | differenziert nach Fachabteilungen und ab dem 1. Oktober 2024 differenziert nach | ||||
54 | den in Anlage 1 genannten Leistungsgruppen sowie die Fallzahl der für Patienten | ||||
55 | besonders relevanten erbrachten Leistungen, die das Institut für das | ||||
56 | Entgeltsystem im Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Institut für | ||||
57 | Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen bestimmt, | ||||
58 | 2. | ||||
59 | die nach Absatz 4 zugeordnete Versorgungsstufe, | ||||
60 | 3. | ||||
61 | die personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang, | ||||
62 | 4. | ||||
63 | die patientenrelevanten Ergebnisse aus den in § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||||
64 | genannten Maßnahmen zur datengestützten einrichtungsübergreifenden | ||||
65 | Qualitätssicherung, auch in zusammengefasster Form, | ||||
66 | 5. | ||||
67 | das Vorliegen aussagekräftiger Qualitätssiegel und Zertifikate über die | ||||
68 | stationäre Versorgung, die ein Krankenhausträger gegenüber dem Institut für | ||||
69 | Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen nachgewiesen hat, | ||||
70 | 6. | ||||
71 | die Erfüllung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1 Satz | ||||
72 | 1 Nummer 2 beschlossenen Mindestmengen sowie der Entscheidungen der für die | ||||
73 | Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die | ||||
74 | Nichtanwendung von § 136b Absatz 5 Satz 1 und 2, | ||||
75 | 7. | ||||
76 | die Stufe der Notfallversorgung nach dem vom Gemeinsamen Bundesausschuss | ||||
77 | gemäß § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System von Notfallstrukturen in | ||||
78 | Krankenhäusern. | ||||
79 | Der Standort eines Krankenhauses bestimmt sich nach § 2 der zwischen dem | ||||
80 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen | ||||
81 | Krankenhausgesellschaft gemäß § 2a Absatz 1 des | ||||
82 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes getroffenen Vereinbarung über die Definition | ||||
83 | von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen vom 29. August 2017, die | ||||
84 | auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft veröffentlicht | ||||
85 | ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 werden die in dieser Nummer genannten | ||||
86 | Informationen zu den Standorten von Krankenhäusern, denen die für die | ||||
87 | Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde bis zum 28. März 2024 | ||||
88 | Leistungsgruppen zugewiesen hat, im Transparenzverzeichnis im Zeitraum bis zum | ||||
89 | 31. Dezember 2025 differenziert nach diesen zugewiesenen Leistungsgruppen | ||||
90 | veröffentlicht. Die von Satz 3 betroffenen Standorte von Krankenhäusern sind | ||||
91 | im Transparenzverzeichnis gesondert zu kennzeichnen. Bei | ||||
92 | Bundeswehrkrankenhäusern und Krankenhäusern der gesetzlichen | ||||
93 | Unfallversicherung umfasst die Fallzahl der erbrachten Leistungen nach Satz 1 | ||||
94 | Nummer 1 auch die Krankenhausfälle, in denen sie nicht Zivilpatienten | ||||
95 | behandeln oder in denen die Kosten von der gesetzlichen Unfallversicherung | ||||
96 | getragen werden. Auch für diese Leistungen haben die Bundeswehrkrankenhäuser | ||||
97 | und die Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung die Angaben nach § | ||||
98 | 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und i des Krankenhausentgeltgesetzes | ||||
99 | ohne die Postleitzahl, den Wohnort und Stadtteil im Falle von Stadtstaaten an | ||||
100 | das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln und diese | ||||
101 | gesondert auszuweisen. Aufgrund des besonderen Auftrages und des besonderen | ||||
102 | Zuschnitts der Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer | ||||
103 | Vereinigungen beinhaltet die Veröffentlichung der Versorgungsstufe nach Satz 1 | ||||
104 | Nummer 2 im Transparenzverzeichnis die Angabe, dass es sich um ein Krankenhaus | ||||
105 | der gesetzlichen Unfallversicherung handelt. Dem Institut für | ||||
106 | Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen übermitteln | ||||
107 | unverzüglich je Standort eines Krankenhauses | ||||
108 | 1. | ||||
109 | die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und | ||||
110 | einheitlich die in § 136b Absatz 5 Satz 7 genannten Informationen der erfolgten | ||||
111 | Prognoseprüfungen und die Entscheidungen der für die Krankenhausplanung | ||||
112 | zuständigen Landesbehörden nach § 136b Absatz 5a über die Nichtanwendung von § | ||||
113 | 136b Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie | ||||
114 | 2. | ||||
115 | die Krankenhäuser die aktuellen Informationen über die Teilnahme an dem vom | ||||
116 | Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 136c Absatz 4 beschlossenen gestuften System | ||||
117 | von Notfallstrukturen in Krankenhäusern. | ||||
118 | Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen | ||||
119 | übermittelt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus die | ||||
120 | Informationen nach Satz 8 Nummer 2, sofern dies für die Auswertungen für das | ||||
121 | Transparenzverzeichnis erforderlich ist. | ||||
122 | (4) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden Standort | ||||
123 | eines Krankenhauses zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis | ||||
124 | auf der Grundlage der von den Krankenhäusern nach § 21 Absatz 1 des | ||||
125 | Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten einer Versorgungsstufe zu. Ein | ||||
126 | Standort eines Krankenhauses ist zuzuordnen der | ||||
127 | 1. | ||||
128 | Versorgungsstufe „Level 3U“, wenn es sich um einen Standort einer | ||||
129 | Hochschulklinik handelt und an ihm Leistungen aus mindestens fünf | ||||
130 | internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgischen | ||||
131 | Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der Leistungsgruppe | ||||
132 | Notfallmedizin sowie zusätzlich aus acht weiteren Leistungsgruppen erbracht | ||||
133 | werden, | ||||
134 | 2. | ||||
135 | Versorgungsstufe „Level 3“, wenn an ihm die in Nummer 1 genannten Leistungen | ||||
136 | erbracht werden und es sich nicht um einen Standort einer Hochschulklinik | ||||
137 | handelt, | ||||
138 | 3. | ||||
139 | Versorgungsstufe „Level 2“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei | ||||
140 | internistischen Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgischen | ||||
141 | Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin, der Leistungsgruppe | ||||
142 | Notfallmedizin sowie zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen erbracht werden, | ||||
143 | 4. | ||||
144 | Versorgungsstufe „Level 1n“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens der | ||||
145 | Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine | ||||
146 | Chirurgie, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie der Leistungsgruppe | ||||
147 | Notfallmedizin erbracht werden oder wenn es sich um ein in Satz 3 oder Satz 4 | ||||
148 | genanntes Krankenhaus handelt, das noch nicht der Versorgungsstufe „Level F“ | ||||
149 | oder „Level 1i“ zugeordnet wurde. | ||||
150 | Fachkrankenhäuser, die sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, | ||||
151 | Krankheitsgruppe oder Personengruppe spezialisiert haben und einen relevanten | ||||
152 | Versorgungsanteil in diesem Bereich leisten, werden von der für die | ||||
153 | Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level F“ | ||||
154 | zugeordnet. Krankenhäuser, die eine sektorenübergreifende Versorgung und in | ||||
155 | der Regel keine Notfallmedizin erbringen, werden von der für die | ||||
156 | Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde der Versorgungsstufe „Level 1i“ | ||||
157 | zugeordnet. Eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 tritt an die Stelle einer | ||||
158 | Zuordnung nach Satz 2 Nummer 4, sofern diese bereits erfolgt ist. Die in den | ||||
159 | Sätzen 3 und 4 genannten Krankenhäuser sind im Transparenzverzeichnis | ||||
160 | gesondert zu kennzeichnen. Die für die Krankenhausplanung zuständige | ||||
161 | Landesbehörde teilt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus | ||||
162 | unverzüglich eine Zuordnung nach Satz 3 oder Satz 4 oder eine Änderung dieser | ||||
163 | Zuordnung mit. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt auf Vorschlag des | ||||
164 | Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus, in welchen Fällen bei der | ||||
165 | Zuordnung zu einer Versorgungsstufe eine Leistungsgruppe nicht zu | ||||
166 | berücksichtigen ist, weil der Standort eines Krankenhauses im bundesweiten | ||||
167 | Vergleich wenig Behandlungsfälle in der Leistungsgruppe erbracht hat. | ||||
168 | (5) Gegen die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis ist der Rechtsweg vor | ||||
169 | den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. | ||||
170 | (6) Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen | ||||
171 | prüft, welchen Einfluss | ||||
172 | 1. | ||||
173 | die personelle Ausstattung weiterer im Krankenhaus tätiger Gesundheitsberufe | ||||
174 | und | ||||
175 | 2. | ||||
176 | der jeweilige Anteil von Leiharbeit bei Ärzten und Pflegepersonal | ||||
177 | auf die Qualität der Versorgung hat. Das Institut prüft außerdem, welche | ||||
178 | zusätzlichen Daten erhoben und gemeldet werden müssen, um diesen Einfluss | ||||
179 | prospektiv weiter untersuchen und transparent ausweisen zu können. Das | ||||
180 | Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen prüft | ||||
181 | zudem, bei welchen Leistungen ein Zusammenhang zwischen arztbezogener Fallzahl | ||||
182 | und der Qualität der Leistungserbringung besteht und welche Daten konkret | ||||
183 | erforderlich sind, um diesen Zusammenhang auszuwerten. Das Institut für | ||||
184 | Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen legt dem | ||||
185 | Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht über | ||||
186 | die Ergebnisse der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 vor. |
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