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Sie können sich § 303f SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Forschungsdatenzentrum erhebt von den Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d zur Deckung des Verwaltungsaufwandes. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. 3Die Krankenkassen, ihre Verbände, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministerium für Gesundheit als Aufsichtsbehörde sind von der Zahlung der Gebühren befreit.
(2) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die öffentliche Stelle, die vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 303a Absatz 1 als Forschungsdatenzentrum nach § 303d bestimmt ist, übertragen.
Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung | Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung | ||||
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2 | 303e Absatz 1 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche | 2 | 303e Absatz 1 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche | ||
3 | Leistungen nach § 303d zur Deckung des Verwaltungsaufwandes. Die | 3 | Leistungen nach § 303d zur Deckung des Verwaltungsaufwandes. Die | ||
4 | Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen | 4 | Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen | ||
5 | entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. | 5 | entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. | ||
t | 6 | Die Krankenkassen, ihre Verbände, der Spitzenverband Bund der | t | 6 | Die Krankenkassen, die Pflegekassen, ihre Verbände, der Spitzenverband |
7 | Krankenkassen sowie das Bundesministerium für Gesundheit als Aufsichtsbehörde | 7 | Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministerium für Gesundheit als | ||
8 | sind von der Zahlung der Gebühren befreit. | 8 | Aufsichtsbehörde sind von der Zahlung der Gebühren befreit. | ||
9 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 9 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
10 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen | 10 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen | ||
11 | Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen | 11 | Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen | ||
12 | sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die | 12 | sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die | ||
13 | Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die | 13 | Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die | ||
14 | Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, | 14 | Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, | ||
15 | die Verjährung und die Erstattung zu treffen. Das Bundesministerium für | 15 | die Verjährung und die Erstattung zu treffen. Das Bundesministerium für | ||
16 | Gesundheit kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die öffentliche | 16 | Gesundheit kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die öffentliche | ||
17 | Stelle, die vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 303a Absatz 1 als | 17 | Stelle, die vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 303a Absatz 1 als | ||
18 | Forschungsdatenzentrum nach § 303d bestimmt ist, übertragen. | 18 | Forschungsdatenzentrum nach § 303d bestimmt ist, übertragen. |
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