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Sie können sich § 303e SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Forschungsdatenzentrum macht die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 folgenden Nutzungsberechtigten zugänglich, soweit diese nach Absatz 2 zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind:
(2) Soweit die Datenverarbeitung jeweils für die Erfüllung von Aufgaben der nach Absatz 1 Nutzungsberechtigten erforderlich ist, dürfen die Nutzungsberechtigten Daten für folgende Zwecke verarbeiten:
(3) 1Das Forschungsdatenzentrum macht einem Nutzungsberechtigten auf Antrag Daten zugänglich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. 2In dem Antrag hat der antragstellende Nutzungsberechtigte nachvollziehbar darzulegen, dass Umfang und Struktur der beantragten Daten geeignet und erforderlich sind, um die zu untersuchende Frage zu beantworten. 3Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 vor, übermittelt das Forschungsdatenzentrum dem antragstellenden Nutzungsberechtigten die entsprechend den Anforderungen des Nutzungsberechtigten ausgewählten Daten anonymisiert und aggregiert. 4Das Forschungsdatenzentrum kann einem Nutzungsberechtigten entsprechend seinen Anforderungen auch anonymisierte und aggregierte Daten mit kleinen Fallzahlen übermitteln, wenn der antragstellende Nutzungsberechtigte nachvollziehbar darlegt, dass ein nach Absatz 2 zulässiger Nutzungszweck, insbesondere die Durchführung eines Forschungsvorhabens, die Übermittlung dieser Daten erfordert.
(4) Das Forschungsdatenzentrum kann einem Nutzungsberechtigten entsprechend seinen Anforderungen auch pseudonymisierte Einzeldatensätze bereitstellen, wenn der antragstellende Nutzungsberechtigte nachvollziehbar darlegt, dass die Nutzung der pseudonymisierten Einzeldatensätze für einen nach Absatz 2 zulässigen Nutzungszweck, insbesondere für die Durchführung eines Forschungsvorhabens, erforderlich ist. Das Forschungsdatenzentrum stellt einem Nutzungsberechtigten die pseudonymisierten Einzeldatensätze ohne Sichtbarmachung der Pseudonyme für die Verarbeitung unter Kontrolle des Forschungsdatenzentrums bereit, soweit
(5) Die Nutzungsberechtigten dürfen die nach Absatz 3 oder Absatz 4 zugänglich gemachten Daten
(6) 1Wenn die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde feststellt, dass Nutzungsberechtigte die vom Forschungsdatenzentrum nach Absatz 3 oder Absatz 4 zugänglich gemachten Daten in einer Art und Weise verarbeitet haben, die nicht den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften oder den Auflagen des Forschungsdatenzentrums entspricht, und wegen eines solchen Verstoßes eine Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis j der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber dem Nutzungsberechtigten ergriffen hat, informiert sie das Forschungsdatenzentrum. 2In diesem Fall schließt das Forschungsdatenzentrum den Nutzungsberechtigten für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vom Datenzugang aus.
Datenverarbeitung | Datenverarbeitung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Forschungsdatenzentrum macht die ihm vom Spitzenverband Bund der | f | 1 | (1) Das Forschungsdatenzentrum macht die ihm vom Spitzenverband Bund der |
2 | Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach Maßgabe | 2 | Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach Maßgabe | ||
n | 3 | der Absätze 3 bis 6 folgenden Nutzungsberechtigten zugänglich, soweit diese | n | 3 | der Absätze 2 bis 6 den in Satz 2 genannten Nutzungsberechtigten auf Antrag |
4 | zugänglich. Nutzungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen im | ||||
5 | Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679, soweit diese nach Absatz 2 zur | ||||
4 | nach Absatz 2 zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind: | 6 | Verarbeitung der Daten berechtigt sind. | ||
5 | 1. | 7 | (2) Die dem Forschungsdatenzentrum übermittelten Daten dürfen von den | ||
6 | dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, | 8 | Nutzungsberechtigten verarbeitet werden, soweit dies für folgende Zwecke | ||
7 | 2. | 9 | erforderlich ist: | ||
8 | den Bundes- und Landesverbänden der Krankenkassen, | ||||
9 | 3. | ||||
10 | den Krankenkassen, | ||||
11 | 4. | ||||
12 | den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den Kassenärztlichen | ||||
13 | Vereinigungen, | ||||
14 | 5. | ||||
15 | den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | ||||
16 | maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene, | ||||
17 | 6. | ||||
18 | den Institutionen der Gesundheitsberichterstattung des Bundes und der | ||||
19 | Länder, | ||||
20 | 7. | ||||
21 | den Institutionen der Gesundheitsversorgungsforschung, | ||||
22 | 8. | ||||
23 | den Hochschulen, den nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten | ||||
24 | Hochschulkliniken, öffentlich geförderten außeruniversitären | ||||
25 | Forschungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger | ||||
26 | wissenschaftlicher Forschung, sofern die Daten wissenschaftlichen Vorhaben | ||||
27 | dienen, | ||||
28 | 9. | ||||
29 | dem Gemeinsamen Bundesausschuss, | ||||
30 | 10. | ||||
31 | dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, | ||||
32 | 11. | ||||
33 | dem Institut des Bewertungsausschusses, | ||||
34 | 12. | ||||
35 | der oder dem Beauftragten der Bundesregierung und der Landesregierungen für | ||||
36 | die Belange der Patientinnen und Patienten, | ||||
37 | 13. | ||||
38 | den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und | ||||
39 | der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen | ||||
40 | Organisationen auf Bundesebene, | ||||
41 | 14. | ||||
42 | dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen, | ||||
43 | 15. | ||||
44 | dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, | ||||
45 | 16. | ||||
46 | den für die gesetzliche Krankenversicherung zuständigen obersten Bundes- und | ||||
47 | Landesbehörden und deren jeweiligen nachgeordneten Bereichen sowie den übrigen | ||||
48 | obersten Bundesbehörden, | ||||
49 | 17. | ||||
50 | der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der | ||||
51 | Bundespsychotherapeutenkammer sowie der Bundesapothekerkammer, | ||||
52 | 18. | ||||
53 | der Deutschen Krankenhausgesellschaft. | ||||
54 | (2) Soweit die Datenverarbeitung jeweils für die Erfüllung von Aufgaben der | ||||
55 | nach Absatz 1 Nutzungsberechtigten erforderlich ist, dürfen die | ||||
56 | Nutzungsberechtigten Daten für folgende Zwecke verarbeiten: | ||||
57 | 1. | 10 | 1. | ||
58 | Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben durch die Kollektivvertragspartner, | 11 | Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben durch die Kollektivvertragspartner, | ||
59 | 2. | 12 | 2. | ||
n | 60 | Verbesserung der Qualität der Versorgung, | n | 13 | Verbesserung der Qualität der Versorgung sowie Verbesserung der |
14 | Sicherheitsstandards der Prävention, Versorgung und Pflege, | ||||
61 | 3. | 15 | 3. | ||
n | 62 | Planung von Leistungsressourcen, zum Beispiel Krankenhausplanung, | n | 16 | Planung von Leistungsressourcen, zum Beispiel Krankenhausplanung oder |
17 | Pflegestrukturplanungsempfehlungen nach § 8a Absatz 4 des Elften Buches, | ||||
63 | 4. | 18 | 4. | ||
n | 64 | Forschung, insbesondere für Längsschnittanalysen über längere Zeiträume, | n | 19 | wissenschaftliche Forschung zu Fragestellungen aus den Bereichen Gesundheit |
65 | Analysen von Behandlungsabläufen oder Analysen des Versorgungsgeschehens, | 20 | und Pflege, Analysen des Versorgungsgeschehens, sowie Grundlagenforschung im | ||
21 | Bereich der Lebenswissenschaften, | ||||
66 | 5. | 22 | 5. | ||
67 | Unterstützung politischer Entscheidungsprozesse zur Weiterentwicklung der | 23 | Unterstützung politischer Entscheidungsprozesse zur Weiterentwicklung der | ||
n | 68 | gesetzlichen Krankenversicherung, | n | 24 | gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, |
69 | 6. | 25 | 6. | ||
n | 70 | Analyse und Entwicklung von sektorenübergreifenden Versorgungsformen sowie | n | 26 | Analysen zur Wirksamkeit sektorenübergreifender Versorgungsformen sowie zur |
71 | von Einzelverträgen der Krankenkassen, | 27 | Wirksamkeit von Einzelverträgen der Kranken- und Pflegekassen, | ||
72 | 7. | 28 | 7. | ||
n | 73 | Wahrnehmung von Aufgaben der Gesundheitsberichterstattung. | n | 29 | Wahrnehmung von Aufgaben der Gesundheitsberichterstattung, anderer |
30 | Berichtspflichten des Bundes nach diesem oder dem Elften Buch und der amtlichen | ||||
31 | Statistik sowie Berichtspflichten der Länder, | ||||
32 | 8. | ||||
33 | Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben in den Bereichen öffentliche Gesundheit | ||||
34 | und Epidemiologie, | ||||
35 | 9. | ||||
36 | Entwicklung, Weiterentwicklung und Überwachung der Sicherheit von | ||||
37 | Arzneimitteln, Medizinprodukten, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Hilfs- | ||||
38 | und Heilmitteln, digitalen Gesundheits- und Pflegeanwendungen sowie Systemen der | ||||
39 | Künstlichen Intelligenz im Gesundheitswesen einschließlich des Trainings, der | ||||
40 | Validierung und des Testens dieser Systeme der Künstlichen Intelligenz oder | ||||
41 | 10. | ||||
42 | Nutzenbewertung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Untersuchungs- und | ||||
43 | Behandlungsmethoden, Hilfs- und Heilmitteln sowie digitalen Gesundheits- und | ||||
44 | Pflegeanwendungen, Verhandlung von Vergütungsbeträgen oder Festlegung von | ||||
45 | Höchstbeträgen und Schwellenwerten nach § 134 sowie Vereinbarung oder | ||||
46 | Festsetzung von Erstattungsbeträgen von Arzneimitteln nach § 130b. | ||||
74 | (3) Das Forschungsdatenzentrum macht einem Nutzungsberechtigten auf Antrag | 47 | (3) Das Forschungsdatenzentrum macht einem Nutzungsberechtigten auf Antrag | ||
75 | Daten zugänglich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. In | 48 | Daten zugänglich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. In | ||
76 | dem Antrag hat der antragstellende Nutzungsberechtigte nachvollziehbar | 49 | dem Antrag hat der antragstellende Nutzungsberechtigte nachvollziehbar | ||
77 | darzulegen, dass Umfang und Struktur der beantragten Daten geeignet und | 50 | darzulegen, dass Umfang und Struktur der beantragten Daten geeignet und | ||
n | 78 | erforderlich sind, um die zu untersuchende Frage zu beantworten. Liegen | n | 51 | erforderlich sind, um die angestrebten Zwecke nach Absatz 2 zu erfüllen. Das |
79 | die Voraussetzungen nach Absatz 2 vor, übermittelt das Forschungsdatenzentrum | 52 | Forschungsdatenzentrum kann einen Antrag dem Arbeitskreis nach § 303d | ||
53 | Absatz 2 mit einer Bitte um Stellungnahme zu der Plausibilität des Antrags | ||||
54 | innerhalb von höchstens vier Wochen vorlegen. Liegen die Voraussetzungen | ||||
55 | nach Absatz 2 vor, übermittelt das Forschungsdatenzentrum dem antragstellenden | ||||
80 | dem antragstellenden Nutzungsberechtigten die entsprechend den Anforderungen | 56 | Nutzungsberechtigten die entsprechend den Anforderungen des | ||
81 | des Nutzungsberechtigten ausgewählten Daten anonymisiert und aggregiert. Das | 57 | Nutzungsberechtigten ausgewählten Daten anonymisiert und aggregiert. Das | ||
82 | Forschungsdatenzentrum kann einem Nutzungsberechtigten entsprechend seinen | 58 | Forschungsdatenzentrum kann einem Nutzungsberechtigten entsprechend seinen | ||
83 | Anforderungen auch anonymisierte und aggregierte Daten mit kleinen Fallzahlen | 59 | Anforderungen auch anonymisierte und aggregierte Daten mit kleinen Fallzahlen | ||
84 | übermitteln, wenn der antragstellende Nutzungsberechtigte nachvollziehbar | 60 | übermitteln, wenn der antragstellende Nutzungsberechtigte nachvollziehbar | ||
85 | darlegt, dass ein nach Absatz 2 zulässiger Nutzungszweck, insbesondere die | 61 | darlegt, dass ein nach Absatz 2 zulässiger Nutzungszweck, insbesondere die | ||
86 | Durchführung eines Forschungsvorhabens, die Übermittlung dieser Daten | 62 | Durchführung eines Forschungsvorhabens, die Übermittlung dieser Daten | ||
87 | erfordert. | 63 | erfordert. | ||
n | n | 64 | (3a) Das Forschungsdatenzentrum lehnt einen Antrag nach Absatz 3 ab, wenn | ||
65 | 1. | ||||
66 | durch das Zugänglichmachen der beantragten Daten ein unangemessenes Risiko | ||||
67 | für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder den Schutz personenbezogener | ||||
68 | Daten entstehen würde und dieses Risiko nicht durch Auflagen und weitere | ||||
69 | Maßnahmen ausreichend minimiert werden kann, | ||||
70 | 2. | ||||
71 | der begründete Verdacht besteht, die Daten könnten für einen anderen Zweck | ||||
72 | als die in Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet werden, | ||||
73 | 3. | ||||
74 | die Bearbeitung eines oder mehrerer Anträge des gleichen | ||||
75 | Nutzungsberechtigten die Kapazitäten des Forschungsdatenzentrums | ||||
76 | unverhältnismäßig bindet und dadurch die Arbeitsfähigkeit des | ||||
77 | Forschungsdatenzentrums gefährdet. | ||||
78 | Die Nutzung der nach Absatz 3 oder Absatz 4 zugänglich gemachten Daten ist | ||||
79 | insbesondere für folgende Zwecke verboten: | ||||
80 | 1. | ||||
81 | Entscheidungen hinsichtlich des Abschlusses oder der Ausgestaltung eines | ||||
82 | Versicherungsvertrags mit Bezug auf eine natürliche Person oder eine Gruppe | ||||
83 | natürlicher Personen, | ||||
84 | 2. | ||||
85 | Treffen von Entscheidungen zum Nachteil einer natürlichen Person auf der | ||||
86 | Grundlage ihrer elektronischen Gesundheitsdaten, | ||||
87 | 3. | ||||
88 | Entwicklung von Produkten oder Dienstleistungen, die Einzelpersonen oder der | ||||
89 | Gesellschaft insgesamt schaden können, insbesondere illegale Drogen, | ||||
90 | alkoholische Getränke und Tabakerzeugnisse, | ||||
91 | 4. | ||||
92 | Nutzung der Daten für Marktforschung, Werbung und Vertriebstätigkeiten für | ||||
93 | Arzneimittel, Medizinprodukte und sonstige Produkte. | ||||
88 | (4) Das Forschungsdatenzentrum kann einem Nutzungsberechtigten entsprechend | 94 | (4) Das Forschungsdatenzentrum kann einem Nutzungsberechtigten entsprechend | ||
89 | seinen Anforderungen auch pseudonymisierte Einzeldatensätze bereitstellen, | 95 | seinen Anforderungen auch pseudonymisierte Einzeldatensätze bereitstellen, | ||
90 | wenn der antragstellende Nutzungsberechtigte nachvollziehbar darlegt, dass die | 96 | wenn der antragstellende Nutzungsberechtigte nachvollziehbar darlegt, dass die | ||
91 | Nutzung der pseudonymisierten Einzeldatensätze für einen nach Absatz 2 | 97 | Nutzung der pseudonymisierten Einzeldatensätze für einen nach Absatz 2 | ||
92 | zulässigen Nutzungszweck, insbesondere für die Durchführung eines | 98 | zulässigen Nutzungszweck, insbesondere für die Durchführung eines | ||
93 | Forschungsvorhabens, erforderlich ist. Das Forschungsdatenzentrum stellt einem | 99 | Forschungsvorhabens, erforderlich ist. Das Forschungsdatenzentrum stellt einem | ||
94 | Nutzungsberechtigten die pseudonymisierten Einzeldatensätze ohne | 100 | Nutzungsberechtigten die pseudonymisierten Einzeldatensätze ohne | ||
n | 95 | Sichtbarmachung der Pseudonyme für die Verarbeitung unter Kontrolle des | n | 101 | Sichtbarmachung der Pseudonyme mit einer temporären Arbeitsnummer für die |
96 | Forschungsdatenzentrums bereit, soweit | 102 | Verarbeitung unter Kontrolle des Forschungsdatenzentrums bereit, soweit | ||
97 | 1. | 103 | 1. | ||
98 | gewährleistet ist, dass diese Daten nur solchen Personen bereitgestellt | 104 | gewährleistet ist, dass diese Daten nur solchen Personen bereitgestellt | ||
99 | werden, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches | 105 | werden, die einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches | ||
100 | unterliegen, und | 106 | unterliegen, und | ||
101 | 2. | 107 | 2. | ||
102 | durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt | 108 | durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt | ||
103 | wird, dass die Verarbeitung durch den Nutzungsberechtigten auf das erforderliche | 109 | wird, dass die Verarbeitung durch den Nutzungsberechtigten auf das erforderliche | ||
104 | Maß beschränkt und insbesondere ein Kopieren der Daten verhindert werden kann. | 110 | Maß beschränkt und insbesondere ein Kopieren der Daten verhindert werden kann. | ||
105 | Personen, die nicht der Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches | 111 | Personen, die nicht der Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuches | ||
106 | unterliegen, können pseudonymisierte Einzeldatensätze nach Satz 2 | 112 | unterliegen, können pseudonymisierte Einzeldatensätze nach Satz 2 | ||
107 | bereitgestellt werden, wenn sie vor dem Zugang zur Geheimhaltung verpflichtet | 113 | bereitgestellt werden, wenn sie vor dem Zugang zur Geheimhaltung verpflichtet | ||
108 | wurden. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt | 114 | wurden. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt | ||
109 | entsprechend. | 115 | entsprechend. | ||
n | n | 116 | (4a) Das Forschungsdatenzentrum kann entsprechend den Anforderungen der | ||
117 | Nutzungsberechtigten die in Absatz 4 genannten pseudonymisierten | ||||
118 | Einzeldatensätze mit pseudonymisierten Daten von gesetzlich geregelten | ||||
119 | medizinischen Registern, die unter Bundesverwaltung stehen, verknüpfen und die | ||||
120 | so verknüpften Datensätze einem Nutzungsberechtigten für die in Absatz 2 | ||||
121 | Nummer 4 genannten Zwecke bereitstellen. Eine Verknüpfung nach Satz 1 ist nur | ||||
122 | zulässig, soweit | ||||
123 | 1. | ||||
124 | die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllt sind, | ||||
125 | 2. | ||||
126 | die Verknüpfung für die zu untersuchende Forschungsfrage erforderlich ist, | ||||
127 | 3. | ||||
128 | der Nutzungsberechtigte dem Forschungsdatenzentrum nachweist, dass die zu | ||||
129 | verknüpfenden Daten des gesetzlich geregelten medizinischen Registers von dem | ||||
130 | Nutzungsberechtigten entsprechend den anwendbaren rechtlichen Anforderungen für | ||||
131 | den jeweiligen in Absatz 2 Nummer 4 genannten Zweck verarbeitet werden dürfen, | ||||
132 | und | ||||
133 | 4. | ||||
134 | schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden | ||||
135 | oder das öffentliche Interesse an der wissenschaftlichen Forschung das | ||||
136 | Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt und das spezifische Re- | ||||
137 | Identifikationsrisiko in Bezug auf die zu verknüpfenden Daten bewertet und unter | ||||
138 | angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete | ||||
139 | Maßnahmen minimiert worden ist. | ||||
140 | Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Benehmen mit dem | ||||
141 | Bundesministerium für Bildung und Forschung ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||||
142 | ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln | ||||
143 | 1. | ||||
144 | zu dem technischen Verfahren zur Verknüpfung der Daten, einschließlich der | ||||
145 | hierfür erforderlichen Datenverarbeitung, und | ||||
146 | 2. | ||||
147 | zu der Auswahl jener gesetzlich geregelten medizinischen Register, deren | ||||
148 | Daten nach Satz 1 verknüpft werden dürfen. | ||||
110 | (5) Die Nutzungsberechtigten dürfen die nach Absatz 3 oder Absatz 4 zugänglich | 149 | (5) Die Nutzungsberechtigten dürfen die nach Absatz 3 oder Absatz 4 zugänglich | ||
111 | gemachten Daten | 150 | gemachten Daten | ||
112 | 1. | 151 | 1. | ||
113 | nur für die Zwecke nutzen, für die sie zugänglich gemacht werden, | 152 | nur für die Zwecke nutzen, für die sie zugänglich gemacht werden, | ||
114 | 2. | 153 | 2. | ||
115 | nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, das Forschungsdatenzentrum | 154 | nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, das Forschungsdatenzentrum | ||
n | 116 | genehmigt auf Antrag eine Weitergabe an einen Dritten im Rahmen eines nach | n | 155 | genehmigt auf Antrag eine Bereitstellung der beantragten Daten an einen Dritten |
117 | Absatz 2 zulässigen Nutzungszwecks. | 156 | im Rahmen eines nach Absatz 2 zulässigen Nutzungszwecks. | ||
118 | Die Nutzungsberechtigten haben bei der Verarbeitung der nach Absatz 3 oder | 157 | Die Nutzungsberechtigten haben bei der Verarbeitung der nach Absatz 3 oder | ||
119 | Absatz 4 zugänglich gemachten Daten darauf zu achten, keinen Bezug zu | 158 | Absatz 4 zugänglich gemachten Daten darauf zu achten, keinen Bezug zu | ||
120 | Personen, Leistungserbringern oder Leistungsträgern herzustellen. Wird ein | 159 | Personen, Leistungserbringern oder Leistungsträgern herzustellen. Wird ein | ||
121 | Bezug zu Personen, Leistungserbringern oder Leistungsträgern unbeabsichtigt | 160 | Bezug zu Personen, Leistungserbringern oder Leistungsträgern unbeabsichtigt | ||
n | 122 | hergestellt, so ist dies dem Forschungsdatenzentrum zu melden. Die | n | 161 | hergestellt, so ist dies dem Forschungsdatenzentrum unverzüglich zu melden. |
123 | Verarbeitung der bereitgestellten Daten zum Zwecke der Herstellung eines | 162 | Die Verarbeitung der bereitgestellten Daten zum Zwecke der Herstellung eines | ||
124 | Personenbezugs, zum Zwecke der Identifizierung von Leistungserbringern oder | 163 | Personenbezugs, zum Zwecke der Identifizierung von Leistungserbringern oder | ||
125 | Leistungsträgern sowie zum Zwecke der bewussten Verschaffung von Kenntnissen | 164 | Leistungsträgern sowie zum Zwecke der bewussten Verschaffung von Kenntnissen | ||
126 | über fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist untersagt. | 165 | über fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist untersagt. | ||
n | 127 | (6) Wenn die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde feststellt, dass | n | 166 | (5a) Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Antragstellende oder |
128 | Nutzungsberechtigte die vom Forschungsdatenzentrum nach Absatz 3 oder Absatz 4 | 167 | Nutzungsberechtigte die vom Forschungsdatenzentrum nach Absatz 3 oder Absatz 4 | ||
129 | zugänglich gemachten Daten in einer Art und Weise verarbeitet haben, die nicht | 168 | zugänglich gemachten Daten in einer Art und Weise verarbeitet haben, die nicht | ||
130 | den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften oder den Auflagen des | 169 | den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften oder den Auflagen des | ||
t | 131 | Forschungsdatenzentrums entspricht, und wegen eines solchen Verstoßes eine | t | 170 | Forschungsdatenzentrums entspricht, kann das Forschungsdatenzentrum diese |
132 | Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis j der Verordnung (EU) | 171 | Anhaltspunkte der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und dem Arbeitskreis | ||
133 | 2016/679 gegenüber dem Nutzungsberechtigten ergriffen hat, informiert sie das | 172 | zur Sekundärnutzung nach § 303d Absatz 2 zur Stellungnahme mit Fristsetzung | ||
134 | Forschungsdatenzentrum. In diesem Fall schließt das Forschungsdatenzentrum | 173 | von zehn Arbeitstagen vorlegen. Darüber ist der Antragsteller oder | ||
135 | den Nutzungsberechtigten für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vom | 174 | Nutzungsberechtigte zu informieren. Während dieser Frist ruht der Zugang | ||
136 | Datenzugang aus. | 175 | des Antragstellenden oder Nutzungsberechtigten zu den Daten des | ||
176 | Forschungsdatenzentrums. | ||||
177 | (6) Stellt die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde fest, dass | ||||
178 | Nutzungsberechtigte die vom Forschungsdatenzentrum nach Absatz 3 oder Absatz 4 | ||||
179 | zugänglich gemachten Daten in einer Art und Weise verarbeitet haben, die nicht | ||||
180 | den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften oder den diesbezüglichen | ||||
181 | Auflagen des Forschungsdatenzentrums entspricht, und hat sie wegen eines | ||||
182 | solchen Verstoßes eine Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis j der | ||||
183 | Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber dem Nutzungsberechtigten ergriffen, | ||||
184 | informiert sie das Forschungsdatenzentrum. In diesem Fall schließt das | ||||
185 | Forschungsdatenzentrum den Nutzungsberechtigten für einen Zeitraum von bis zu | ||||
186 | zwei Jahren vom Datenzugang aus. |
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