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Sie können sich § 303d SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Forschungsdatenzentrum hat folgende Aufgaben:
(2) 1Das Forschungsdatenzentrum richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Arbeitskreis der Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1 ein. 2Der Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation des Datenzugangs mit.
(3) Das Forschungsdatenzentrum hat die versichertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens nach 30 Jahren zu löschen.
Forschungsdatenzentrum | Forschungsdatenzentrum | ||||
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f | 1 | (1) Das Forschungsdatenzentrum hat folgende Aufgaben: | f | 1 | (1) Das Forschungsdatenzentrum hat folgende Aufgaben: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der | 3 | die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der | ||
4 | Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 | 4 | Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 | ||
5 | für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 aufzubereiten, | 5 | für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 aufzubereiten, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen, | 7 | Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | Anträge auf Datennutzung zu prüfen, | 9 | Anträge auf Datennutzung zu prüfen, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
n | 11 | die beantragten Daten den Nutzungsberechtigten nach § 303e zugänglich zu | n | 11 | die für Zwecke nach § 303e Absatz 2 beantragten Daten den |
12 | machen, | 12 | Nutzungsberechtigten nach § 303e zugänglich zu machen, | ||
13 | 5. | 13 | 5. | ||
14 | das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die durch | 14 | das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die durch | ||
15 | Nutzungsberechtigte nach § 303e beantragten Daten zu bewerten und unter | 15 | Nutzungsberechtigte nach § 303e beantragten Daten zu bewerten und unter | ||
16 | angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete | 16 | angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete | ||
17 | Maßnahmen zu minimieren, | 17 | Maßnahmen zu minimieren, | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den antragstellenden | 19 | ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den antragstellenden | ||
20 | Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und deren | 20 | Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und deren | ||
21 | Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen, | 21 | Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen, | ||
22 | 7. | 22 | 7. | ||
23 | die Verfahren der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln, | 23 | die Verfahren der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln, | ||
24 | 8. | 24 | 8. | ||
25 | Nutzungsberechtigte nach § 303e Absatz 1 zu beraten, | 25 | Nutzungsberechtigte nach § 303e Absatz 1 zu beraten, | ||
26 | 9. | 26 | 9. | ||
n | 27 | Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten sowie | n | 27 | Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten, |
28 | 10. | 28 | 10. | ||
n | 29 | die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern. | n | 29 | die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern und |
30 | 11. | ||||
31 | die Daten im Rahmen der Mitwirkung bei der Verknüpfung und Verarbeitung von | ||||
32 | Gesundheitsdaten nach § 4 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes zu verarbeiten. | ||||
30 | (2) Das Forschungsdatenzentrum richtet im Benehmen mit dem | 33 | (2) Das Forschungsdatenzentrum richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium | ||
31 | Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und | 34 | für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung einen | ||
32 | Forschung einen Arbeitskreis der Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1 | 35 | Arbeitskreis zur Sekundärnutzung von Versorgungsdaten nach § 303e Absatz 1 | ||
33 | ein. Der Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, | 36 | ein. Der Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung | ||
34 | Weiterentwicklung und Evaluation des Datenzugangs mit. | 37 | und Evaluation des Datenzugangs mit. An dem Arbeitskreis nach Satz 1 sind zu | ||
38 | beteiligen: | ||||
39 | 1. | ||||
40 | die maßgeblichen Verbände der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen und in | ||||
41 | der Pflege, | ||||
42 | 2. | ||||
43 | Institutionen der Gesundheits- und Versorgungsforschung, Bundes- und | ||||
44 | Landesbehörden, | ||||
45 | 3. | ||||
46 | maßgebliche Bundesorganisationen für die Wahrnehmung der Interessen von | ||||
47 | Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker Menschen sowie | ||||
48 | von Menschen mit Behinderung und | ||||
49 | 4. | ||||
50 | die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der | ||||
51 | Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § | ||||
52 | 118 des Elften Buches. | ||||
35 | (3) Das Forschungsdatenzentrum hat die versichertenbezogenen Einzeldatensätze | 53 | (3) Das Forschungsdatenzentrum hat die versichertenbezogenen Einzeldatensätze | ||
t | 36 | spätestens nach 30 Jahren zu löschen. | t | 54 | spätestens nach 100 Jahren zu löschen. |
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