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Sie können sich § 303c SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr nach § 303b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 übermittelten Lieferpseudonyme nach einem einheitlich anzuwendenden Verfahren nach Absatz 2 in periodenübergreifende Pseudonyme.
(2) 1Die Vertrauensstelle hat im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein schlüsselabhängiges Verfahren zur Pseudonymisierung festzulegen, das dem jeweiligen Stand der Technik und Wissenschaft entspricht. 2Das Verfahren zur Pseudonymisierung ist so zu gestalten, dass für das jeweilige Lieferpseudonym eines jeden Versicherten periodenübergreifend immer das gleiche Pseudonym erstellt wird, aus dem Pseudonym aber nicht auf das Lieferpseudonym oder die Identität des Versicherten geschlossen werden kann.
(3) 1Die Vertrauensstelle hat die Liste der Pseudonyme dem Forschungsdatenzentrum mit den Arbeitsnummern zu übermitteln. 2Nach der Übermittlung dieser Liste an das Forschungsdatenzentrum hat sie die diesen Pseudonymen zugrunde liegenden Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern sowie die Pseudonyme zu löschen.
Vertrauensstelle | Vertrauensstelle | ||||
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f | 1 | (1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr nach § 303b Absatz 3 Satz 1 Nummer | f | 1 | (1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr nach § 303b Absatz 3 Satz 1 Nummer |
2 | 2 übermittelten Lieferpseudonyme nach einem einheitlich anzuwendenden | 2 | 2 übermittelten Lieferpseudonyme nach einem einheitlich anzuwendenden | ||
3 | Verfahren nach Absatz 2 in periodenübergreifende Pseudonyme. | 3 | Verfahren nach Absatz 2 in periodenübergreifende Pseudonyme. | ||
4 | (2) Die Vertrauensstelle hat im Einvernehmen mit dem Bundesamt für | 4 | (2) Die Vertrauensstelle hat im Einvernehmen mit dem Bundesamt für | ||
5 | Sicherheit in der Informationstechnik ein schlüsselabhängiges Verfahren zur | 5 | Sicherheit in der Informationstechnik ein schlüsselabhängiges Verfahren zur | ||
6 | Pseudonymisierung festzulegen, das dem jeweiligen Stand der Technik und | 6 | Pseudonymisierung festzulegen, das dem jeweiligen Stand der Technik und | ||
7 | Wissenschaft entspricht. Das Verfahren zur Pseudonymisierung ist so zu | 7 | Wissenschaft entspricht. Das Verfahren zur Pseudonymisierung ist so zu | ||
8 | gestalten, dass für das jeweilige Lieferpseudonym eines jeden Versicherten | 8 | gestalten, dass für das jeweilige Lieferpseudonym eines jeden Versicherten | ||
9 | periodenübergreifend immer das gleiche Pseudonym erstellt wird, aus dem | 9 | periodenübergreifend immer das gleiche Pseudonym erstellt wird, aus dem | ||
10 | Pseudonym aber nicht auf das Lieferpseudonym oder die Identität des | 10 | Pseudonym aber nicht auf das Lieferpseudonym oder die Identität des | ||
11 | Versicherten geschlossen werden kann. | 11 | Versicherten geschlossen werden kann. | ||
12 | (3) Die Vertrauensstelle hat die Liste der Pseudonyme dem | 12 | (3) Die Vertrauensstelle hat die Liste der Pseudonyme dem | ||
13 | Forschungsdatenzentrum mit den Arbeitsnummern zu übermitteln. Nach der | 13 | Forschungsdatenzentrum mit den Arbeitsnummern zu übermitteln. Nach der | ||
14 | Übermittlung dieser Liste an das Forschungsdatenzentrum hat sie die diesen | 14 | Übermittlung dieser Liste an das Forschungsdatenzentrum hat sie die diesen | ||
15 | Pseudonymen zugrunde liegenden Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern sowie die | 15 | Pseudonymen zugrunde liegenden Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern sowie die | ||
16 | Pseudonyme zu löschen. | 16 | Pseudonyme zu löschen. | ||
t | t | 17 | (4) Die Vertrauensstelle wirkt bei der Verknüpfung und Verarbeitung von | ||
18 | Gesundheitsdaten nach § 4 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes mit. Sie | ||||
19 | ist befugt, die für diesen Zweck erforderlichen Daten zu verarbeiten. |
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