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Sie können sich § 303b SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke übermitteln die Krankenkassen an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle für jeden Versicherten jeweils in Verbindung mit einem Versichertenpseudonym, das eine kassenübergreifende eindeutige Identifizierung im Berichtszeitraum erlaubt (Lieferpseudonym),
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt die Daten nach Absatz 1 zusammen, prüft die Daten auf Vollständigkeit, Plausibilität und Konsistenz und klärt Auffälligkeiten jeweils mit der die Daten liefernden Stelle.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 mit der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 beauftragen.
Datenzusammenführung und -übermittlung | Datenzusammenführung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Datenzusammenführung und -übermittlung | t | 1 | Datenzusammenführung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung |
Datenzusammenführung und -übermittlung | Datenzusammenführung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke übermitteln die Krankenkassen | f | 1 | (1) Für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke übermitteln die Krankenkassen |
n | n | 2 | und die Pflegekassen bis spätestens zehn Wochen nach Quartalsende an den | ||
2 | an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle für jeden | 3 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle für jeden | ||
3 | Versicherten jeweils in Verbindung mit einem Versichertenpseudonym, das eine | 4 | Versicherten jeweils in Verbindung mit einem Versichertenpseudonym, das eine | ||
4 | kassenübergreifende eindeutige Identifizierung im Berichtszeitraum erlaubt | 5 | kassenübergreifende eindeutige Identifizierung im Berichtszeitraum erlaubt | ||
5 | (Lieferpseudonym), | 6 | (Lieferpseudonym), | ||
6 | 1. | 7 | 1. | ||
7 | Angaben zu Alter, Geschlecht und Wohnort, | 8 | Angaben zu Alter, Geschlecht und Wohnort, | ||
8 | 2. | 9 | 2. | ||
9 | Angaben zum Versicherungsverhältnis, | 10 | Angaben zum Versicherungsverhältnis, | ||
10 | 3. | 11 | 3. | ||
n | 11 | die Kosten- und Leistungsdaten nach den §§ 295, 295a, 300, 301, 301a und | n | 12 | die Kosten- und Leistungsdaten nach den §§ 295, 295a, 295b, 300, 301, 301a |
12 | 302, | 13 | und 302 sowie nach § 105 des Elften Buches, | ||
13 | 4. | 14 | 4. | ||
n | 14 | Angaben zum Vitalstatus und zum Sterbedatum und | n | 15 | Angaben zum Vitalstatus, Grad der Pflegebedürftigkeit nach § 15 des Elften |
16 | Buches und zum Sterbedatum und | ||||
15 | 5. | 17 | 5. | ||
16 | Angaben zu den abrechnenden Leistungserbringern. | 18 | Angaben zu den abrechnenden Leistungserbringern. | ||
n | 17 | Das Nähere zur technischen Ausgestaltung der Datenübermittlung nach Satz 1 | n | 19 | Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Krankenkassen und |
18 | regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen spätestens bis zum 31. | 20 | Pflegekassen jeweils diejenigen in Satz 1 genannten Daten, die ihnen für das | ||
19 | Dezember 2021. | 21 | jeweils vergangene Kalenderquartal und für die diesem vergangenen | ||
22 | Kalenderquartal vorangegangenen drei Kalenderquartale vorliegen. Das | ||||
23 | Forschungsdatenzentrum löscht die nach Satz 1 übermittelten Daten zu einem | ||||
24 | Kalenderquartal, sobald ihnen nach Satz 1 erneut Daten zu diesem | ||||
25 | Kalenderquartal übermittelt werden. Abweichend von Satz 3 dürfen Daten zu | ||||
26 | einem Kalenderquartal, zu dem erneut Daten übermittelt wurden, durch | ||||
27 | Nutzungsberechtigte und durch das Forschungsdatenzentrum weiterhin verarbeitet | ||||
28 | werden, wenn die Daten einem Nutzungsberechtigten bereits auf dessen Antrag | ||||
29 | hin nach § 303e zugänglich gemacht wurden und die Verarbeitung im Rahmen | ||||
30 | dieses Antrags erfolgt. Das Nähere zur technischen Ausgestaltung der | ||||
31 | Datenübermittlung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Das | ||||
32 | Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | ||||
33 | Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Datenübermittlung nach Satz | ||||
34 | 1, abweichend von Satz 1, zu einem anderen Zeitpunkt zu erfolgen hat. Die | ||||
35 | Datenübermittlung nach Satz 1 erfolgt erstmals für das erste Kalenderquartal | ||||
36 | des Jahres 2025. | ||||
20 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt die Daten nach Absatz 1 | 37 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt die Daten nach Absatz 1 | ||
21 | zusammen, prüft die Daten auf Vollständigkeit, Plausibilität und Konsistenz | 38 | zusammen, prüft die Daten auf Vollständigkeit, Plausibilität und Konsistenz | ||
22 | und klärt Auffälligkeiten jeweils mit der die Daten liefernden Stelle. | 39 | und klärt Auffälligkeiten jeweils mit der die Daten liefernden Stelle. | ||
23 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt | 40 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt | ||
24 | 1. | 41 | 1. | ||
25 | an das Forschungsdatenzentrum nach § 303d die Daten nach Absatz 1 ohne das | 42 | an das Forschungsdatenzentrum nach § 303d die Daten nach Absatz 1 ohne das | ||
26 | Lieferpseudonym, wobei jeder einem Lieferpseudonym zuzuordnende Einzeldatensatz | 43 | Lieferpseudonym, wobei jeder einem Lieferpseudonym zuzuordnende Einzeldatensatz | ||
27 | mit einer Arbeitsnummer gekennzeichnet wird, | 44 | mit einer Arbeitsnummer gekennzeichnet wird, | ||
28 | 2. | 45 | 2. | ||
29 | an die Vertrauensstelle nach § 303c eine Liste mit den Lieferpseudonymen | 46 | an die Vertrauensstelle nach § 303c eine Liste mit den Lieferpseudonymen | ||
30 | einschließlich der Arbeitsnummern, die zu den nach Nummer 1 übermittelten | 47 | einschließlich der Arbeitsnummern, die zu den nach Nummer 1 übermittelten | ||
31 | Einzeldatensätzen für das jeweilige Lieferpseudonym gehören. | 48 | Einzeldatensätzen für das jeweilige Lieferpseudonym gehören. | ||
32 | Die Angaben zu den Leistungserbringern sind vor der Übermittlung an das | 49 | Die Angaben zu den Leistungserbringern sind vor der Übermittlung an das | ||
33 | Forschungsdatenzentrum zu pseudonymisieren. Das Nähere zur technischen | 50 | Forschungsdatenzentrum zu pseudonymisieren. Das Nähere zur technischen | ||
34 | Ausgestaltung der Datenübermittlung nach Satz 1 vereinbart der Spitzenverband | 51 | Ausgestaltung der Datenübermittlung nach Satz 1 vereinbart der Spitzenverband | ||
t | 35 | Bund der Krankenkassen mit den nach § 303a Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stellen | t | 52 | Bund der Krankenkassen mit den nach § 303a Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stellen. |
36 | spätestens bis zum 31. Dezember 2021. | ||||
37 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann eine Arbeitsgemeinschaft | 53 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann eine Arbeitsgemeinschaft | ||
38 | nach § 219 mit der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 | 54 | nach § 219 mit der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 | ||
39 | beauftragen. | 55 | beauftragen. |
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