t | | t | (1) Ergänzend zu der Verpflichtung zur Datenübermittlung zu Abrechnungszwecken |
| | | nach § 295 Absatz 2 sind die in § 295 Absatz 2 Satz 1 genannten Daten nach |
| | | Maßgabe der Absätze 2 bis 4 von den Kassenärztlichen Vereinigungen vorab an |
| | | die Krankenkassen zur Weiterleitung nach § 303b zu übermitteln, ohne dass |
| | | zuvor eine Bereinigung der Daten im Zuge der Abrechnungsprüfung nach § 106d |
| | | vorzunehmen ist. |
| | | (2) Die Übermittlung der unbereinigten Daten nach Absatz 1 erfolgt nach § 295 |
| | | Absatz 2 in der dort vorgegebenen Struktur. |
| | | (3) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 hat spätestens vier Wochen nach Ende |
| | | des jeweiligen Quartals zu erfolgen. |
| | | (4) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten werden im Rahmen der |
| | | Datenzusammenführung und ‑übermittlung nach § 303b über den Spitzenverband |
| | | Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle und die Vertrauensstelle nach § |
| | | 303c an das Forschungsdatenzentrum übermittelt und dort für die Zwecke nach § |
| | | 303e Absatz 2 mit dem Hinweis, dass es sich um unbereinigte Daten im Rahmen |
| | | einer Vorabübermittlung handelt, zugänglich gemacht. Das |
| | | Forschungsdatenzentrum hat die nach Absatz 1 übermittelten Daten zu löschen, |
| | | sobald ihm die bereinigten Daten nach § 303b übermittelt worden sind. Auf |
| | | die Nutzung unbereinigter Daten der Vorabübermittlung ist auch bei Publikation |
| | | von Forschungsergebnissen in transparenter Form hinzuweisen. |
| | | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt auf Anforderung des |
| | | Bundesministeriums für Gesundheit unverzüglich statistische Auswertungen der |
| | | ihm nach Absatz 4 übermittelten Daten ohne Versichertenbezug und Arztbezug vor |
| | | und stellt dem Bundesministerium für Gesundheit die Ergebnisse der Auswertung |
| | | zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in maschinenlesbarer Form zur Verfügung. |