Lade...
Lade...
Sie können sich § 269 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für Risikogruppen nach § 266 Absatz 2, die nach dem Anspruch der Mitglieder auf Krankengeld nach § 44 zu bilden sind, kann das bestehende Standardisierungsverfahren für die Berücksichtigung des Krankengeldes um ein Verfahren ergänzt werden, das die tatsächlichen Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen nach § 44 anteilig berücksichtigt.
(2) 1Ab dem Ausgleichsjahr 2021 werden die Leistungsausgaben der einzelnen Krankenkassen nach § 45 durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds vollständig ausgeglichen. 2Die Krankenkassen übermitteln ab dem Berichtsjahr 2021 für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres die Summe der Leistungsausgaben nach § 45 je Krankenkasse über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung.
(3) Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten (Auslandsversicherte), sind gesonderten Risikogruppen zuzuordnen. Die Risikozuschläge für die Auslandsversicherten sind ab dem Ausgleichsjahr 2023 differenziert nach dem Wohnstaat zu ermitteln auf der Grundlage der
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, übermittelt ab dem Berichtsjahr 2020 für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres die Summe der von den Krankenkassen für die Auslandsversicherten beglichenen Rechnungsbeträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung; die Übermittlung erfolgt differenziert nach dem Wohnstaat.
(5) Für die Untersuchungen nach § 266 Absatz 10 Satz 1 übermitteln die Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem Berichtsjahr 2022 für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres je Versicherten
(6) 1Für das Ausgleichsjahr 2020 gelten die Vorgaben der Absätze 1 und 2 in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung. 2Für die Ausgleichsjahre 2021 und 2022 gilt die Vorgabe des Absatzes 2 in der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 das Nähere
(8) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1. 2Die Kosten für die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 werden durch die betroffenen Krankenkassen getragen.
Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | t | 1 | Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte |
Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für Risikogruppen nach § 266 Absatz 2, die nach dem Anspruch der | f | 1 | (1) Für Risikogruppen nach § 266 Absatz 2, die nach dem Anspruch der |
2 | Mitglieder auf Krankengeld nach § 44 zu bilden sind, kann das bestehende | 2 | Mitglieder auf Krankengeld nach § 44 zu bilden sind, kann das bestehende | ||
3 | Standardisierungsverfahren für die Berücksichtigung des Krankengeldes um ein | 3 | Standardisierungsverfahren für die Berücksichtigung des Krankengeldes um ein | ||
4 | Verfahren ergänzt werden, das die tatsächlichen Leistungsausgaben der | 4 | Verfahren ergänzt werden, das die tatsächlichen Leistungsausgaben der | ||
5 | einzelnen Krankenkassen nach § 44 anteilig berücksichtigt. | 5 | einzelnen Krankenkassen nach § 44 anteilig berücksichtigt. | ||
6 | (2) Ab dem Ausgleichsjahr 2021 werden die Leistungsausgaben der einzelnen | 6 | (2) Ab dem Ausgleichsjahr 2021 werden die Leistungsausgaben der einzelnen | ||
7 | Krankenkassen nach § 45 durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds | 7 | Krankenkassen nach § 45 durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds | ||
8 | vollständig ausgeglichen. Die Krankenkassen übermitteln ab dem | 8 | vollständig ausgeglichen. Die Krankenkassen übermitteln ab dem | ||
9 | Berichtsjahr 2021 für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres | 9 | Berichtsjahr 2021 für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres | ||
10 | die Summe der Leistungsausgaben nach § 45 je Krankenkasse über den | 10 | die Summe der Leistungsausgaben nach § 45 je Krankenkasse über den | ||
11 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung. | 11 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung. | ||
12 | (3) Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr | 12 | (3) Versicherte, die während des überwiegenden Teils des dem Ausgleichsjahr | ||
13 | vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb | 13 | vorangegangenen Jahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb | ||
14 | des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten (Auslandsversicherte), sind | 14 | des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten (Auslandsversicherte), sind | ||
15 | gesonderten Risikogruppen zuzuordnen. Die Risikozuschläge für die | 15 | gesonderten Risikogruppen zuzuordnen. Die Risikozuschläge für die | ||
16 | Auslandsversicherten sind ab dem Ausgleichsjahr 2023 differenziert nach dem | 16 | Auslandsversicherten sind ab dem Ausgleichsjahr 2023 differenziert nach dem | ||
17 | Wohnstaat zu ermitteln auf der Grundlage der | 17 | Wohnstaat zu ermitteln auf der Grundlage der | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | durchschnittlichen Leistungsausgaben der Krankenkassen und | 19 | durchschnittlichen Leistungsausgaben der Krankenkassen und | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | durchschnittlichen abgerechneten Rechnungsbeträge nach Absatz 4 Satz 1. | 21 | durchschnittlichen abgerechneten Rechnungsbeträge nach Absatz 4 Satz 1. | ||
22 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle | 22 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle | ||
23 | Krankenversicherung – Ausland, übermittelt ab dem Berichtsjahr 2020 für jedes | 23 | Krankenversicherung – Ausland, übermittelt ab dem Berichtsjahr 2020 für jedes | ||
24 | Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres die Summe der von den | 24 | Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres die Summe der von den | ||
25 | Krankenkassen für die Auslandsversicherten beglichenen Rechnungsbeträge an das | 25 | Krankenkassen für die Auslandsversicherten beglichenen Rechnungsbeträge an das | ||
26 | Bundesamt für Soziale Sicherung; die Übermittlung erfolgt differenziert nach | 26 | Bundesamt für Soziale Sicherung; die Übermittlung erfolgt differenziert nach | ||
27 | dem Wohnstaat. | 27 | dem Wohnstaat. | ||
28 | (5) Für die Untersuchungen nach § 266 Absatz 10 Satz 1 übermitteln die | 28 | (5) Für die Untersuchungen nach § 266 Absatz 10 Satz 1 übermitteln die | ||
29 | Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem Berichtsjahr 2022 | 29 | Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem Berichtsjahr 2022 | ||
30 | für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres je Versicherten | 30 | für jedes Jahr bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres je Versicherten | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß der | 32 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß der | ||
33 | Jahresarbeitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des | 33 | Jahresarbeitsentgeltmeldung nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des | ||
34 | Vierten Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, | 34 | Vierten Buches sowie den Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sowie den | 36 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sowie den | ||
37 | Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, | 37 | Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, | ||
38 | 3. | 38 | 3. | ||
39 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit von Künstlern | 39 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit von Künstlern | ||
40 | und Publizisten nach § 95c Absatz 2 Nummer 2 des Vierten Buches sowie den | 40 | und Publizisten nach § 95c Absatz 2 Nummer 2 des Vierten Buches sowie den | ||
41 | Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, | 41 | Zeitraum, in dem diese Einnahmen erzielt wurden, | ||
42 | 4. | 42 | 4. | ||
43 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nach § | 43 | die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld nach § | ||
44 | 136 des Dritten Buches sowie die jeweiligen Bezugstage und | 44 | 136 des Dritten Buches sowie die jeweiligen Bezugstage und | ||
45 | 5. | 45 | 5. | ||
46 | die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 44 sowie das Datum des Beginns | 46 | die Leistungsausgaben für Krankengeld nach § 44 sowie das Datum des Beginns | ||
47 | und des Endes des Krankengeldbezugs. | 47 | und des Endes des Krankengeldbezugs. | ||
48 | Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 gilt § 267 Absatz 1 Satz 2 und | 48 | Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 gilt § 267 Absatz 1 Satz 2 und | ||
49 | Absatz 3 entsprechend. | 49 | Absatz 3 entsprechend. | ||
50 | (6) Für das Ausgleichsjahr 2020 gelten die Vorgaben der Absätze 1 und 2 in | 50 | (6) Für das Ausgleichsjahr 2020 gelten die Vorgaben der Absätze 1 und 2 in | ||
51 | der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung. Für die Ausgleichsjahre 2021 | 51 | der bis zum 19. Juli 2021 geltenden Fassung. Für die Ausgleichsjahre 2021 | ||
52 | und 2022 gilt die Vorgabe des Absatzes 2 in der bis zum 19. Juli 2021 | 52 | und 2022 gilt die Vorgabe des Absatzes 2 in der bis zum 19. Juli 2021 | ||
53 | geltenden Fassung. | 53 | geltenden Fassung. | ||
54 | (7) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt in der Rechtsverordnung nach | 54 | (7) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt in der Rechtsverordnung nach | ||
55 | § 266 Absatz 8 Satz 1 das Nähere | 55 | § 266 Absatz 8 Satz 1 das Nähere | ||
56 | 1. | 56 | 1. | ||
57 | zur Umsetzung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 und | 57 | zur Umsetzung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 und | ||
58 | 2. | 58 | 2. | ||
59 | zu den Fristen der Datenübermittlung und zum Verfahren der Verarbeitung der | 59 | zu den Fristen der Datenübermittlung und zum Verfahren der Verarbeitung der | ||
60 | nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1 zu übermittelnden Daten. | 60 | nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1 zu übermittelnden Daten. | ||
61 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt im Einvernehmen mit | 61 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt im Einvernehmen mit | ||
62 | dem Bundesamt für Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren der | 62 | dem Bundesamt für Soziale Sicherung das Nähere zum Verfahren der | ||
63 | Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1. Die Kosten | 63 | Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 1. Die Kosten | ||
64 | für die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 werden | 64 | für die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 werden | ||
65 | durch die betroffenen Krankenkassen getragen. | 65 | durch die betroffenen Krankenkassen getragen. | ||
t | t | 66 | (9) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt dem Bundesministerium für | ||
67 | Gesundheit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf Anforderung unverzüglich | ||||
68 | Auswertungen der nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 an das Bundesamt für Soziale | ||||
69 | Sicherung übermittelten Daten ohne Versichertenbezug in maschinenlesbarer Form | ||||
70 | zur Verfügung. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.