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Sie können sich § 95d SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. 2Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. 3Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.
(2) 1Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychotherapeuten erbracht werden. 2Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. 3In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.
(3) 1Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. 2Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. 3Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. 4Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. 5Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. 6Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. 7Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend.
(5) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b. 2Den Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm angestellten Ärzte führt das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt; für die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 5 oder nach § 119b angestellten Ärzte wird der Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt. 3Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern. 4Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen Versorgungszentrums, des Vertragsarztes oder der Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b gekürzt wird. 5Die Honorarkürzung endet auch dann, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird, nach Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet. 6Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort und wird nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen.
(6) 1Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. 2Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. 3Es ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche oder elektronische Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. 4Die Regelungen sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich.
Pflicht zur fachlichen Fortbildung | Pflicht zur fachlichen Fortbildung | ||||
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f | 1 | (1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich | f | 1 | (1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich |
2 | fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner | 2 | fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner | ||
3 | Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen | 3 | Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen | ||
t | 4 | Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen | t | 4 | Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten notwendig ist. Die |
5 | Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, | 5 | Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen | ||
6 | Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von | 6 | Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie | ||
7 | wirtschaftlichen Interessen sein. | 7 | entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein. | ||
8 | (2) Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate | 8 | (2) Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate | ||
9 | der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychotherapeuten erbracht | 9 | der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychotherapeuten erbracht | ||
10 | werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, | 10 | werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, | ||
11 | die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf | 11 | die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf | ||
12 | Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung | 12 | Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung | ||
13 | der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch | 13 | der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch | ||
14 | sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den | 14 | sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den | ||
15 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt. | 15 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt. | ||
16 | (3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen | 16 | (3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen | ||
17 | Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden | 17 | Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden | ||
18 | Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; | 18 | Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; | ||
19 | für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet | 19 | für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet | ||
20 | die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk | 20 | die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk | ||
21 | seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Erbringt ein | 21 | seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Erbringt ein | ||
22 | Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die | 22 | Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die | ||
23 | Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus | 23 | Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus | ||
24 | der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die | 24 | der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die | ||
25 | auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf | 25 | auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf | ||
26 | folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den | 26 | folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den | ||
27 | Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder | 27 | Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder | ||
28 | teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden | 28 | teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden | ||
29 | Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf | 29 | Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf | ||
30 | des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. | 30 | des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. | ||
31 | Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre | 31 | Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre | ||
32 | nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung | 32 | nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung | ||
33 | unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der | 33 | unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der | ||
34 | Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die | 34 | Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die | ||
35 | Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den | 35 | Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den | ||
36 | vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt. | 36 | vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt. | ||
37 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend. | 37 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend. | ||
38 | (5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines | 38 | (5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines | ||
39 | medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung | 39 | medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung | ||
40 | nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b. Den | 40 | nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b. Den | ||
41 | Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm angestellten Ärzte führt | 41 | Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm angestellten Ärzte führt | ||
42 | das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt; für die in einer | 42 | das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt; für die in einer | ||
43 | Einrichtung nach § 105 Absatz 5 oder nach § 119b angestellten Ärzte wird der | 43 | Einrichtung nach § 105 Absatz 5 oder nach § 119b angestellten Ärzte wird der | ||
44 | Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt. Übt ein | 44 | Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt. Übt ein | ||
45 | angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die | 45 | angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die | ||
46 | Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die | 46 | Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die | ||
47 | Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend | 47 | Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend | ||
48 | mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen Versorgungszentrums, des | 48 | mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen Versorgungszentrums, des | ||
49 | Vertragsarztes oder der Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder | 49 | Vertragsarztes oder der Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder | ||
50 | nach § 119b gekürzt wird. Die Honorarkürzung endet auch dann, wenn der | 50 | nach § 119b gekürzt wird. Die Honorarkürzung endet auch dann, wenn der | ||
51 | Kassenärztlichen Vereinigung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses | 51 | Kassenärztlichen Vereinigung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses | ||
52 | nachgewiesen wird, nach Ablauf des Quartals, in dem das | 52 | nachgewiesen wird, nach Ablauf des Quartals, in dem das | ||
53 | Beschäftigungsverhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort | 53 | Beschäftigungsverhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort | ||
54 | und wird nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für | 54 | und wird nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für | ||
55 | einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht, soll | 55 | einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht, soll | ||
56 | die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss | 56 | die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss | ||
57 | einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen. | 57 | einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen. | ||
58 | (6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit | 58 | (6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit | ||
59 | den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den | 59 | den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den | ||
60 | angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. Die | 60 | angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. Die | ||
61 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Verfahren des | 61 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Verfahren des | ||
62 | Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Es ist insbesondere | 62 | Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Es ist insbesondere | ||
63 | festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des | 63 | festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des | ||
64 | Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche oder elektronische | 64 | Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche oder elektronische | ||
65 | Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. Die Regelungen sind für die | 65 | Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. Die Regelungen sind für die | ||
66 | Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich. | 66 | Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich. |
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