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Sie können sich § 84 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenärztliche Vereinigung treffen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Leistungen nach § 31 bis zum 30. November für das jeweils folgende Kalenderjahr eine Arzneimittelvereinbarung. Die Vereinbarung umfasst
(2) Bei der Anpassung des Ausgabenvolumens nach Absatz 1 Nr. 1 sind insbesondere zu berücksichtigen
(3) 1Überschreitet das tatsächliche, nach Absatz 5 Satz 1 bis 3 festgestellte Ausgabenvolumen für Leistungen nach § 31 das nach Absatz 1 Nr. 1 vereinbarte Ausgabenvolumen, ist diese Überschreitung Gegenstand der Gesamtverträge. 2Die Vertragsparteien haben dabei die Ursachen der Überschreitung, insbesondere auch die Erfüllung der Zielvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen. 3Bei Unterschreitung des nach Absatz 1 Nr. 1 vereinbarten Ausgabenvolumens kann diese Unterschreitung Gegenstand der Gesamtverträge werden.
(4) Werden die Zielvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllt, entrichten die beteiligten Krankenkassen auf Grund einer Regelung der Parteien der Gesamtverträge auch unabhängig von der Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens nach Absatz 1 Nr. 1 einen vereinbarten Bonus an die Kassenärztliche Vereinigung.
(4a) Die Vorstände der Krankenkassenverbände sowie der Ersatzkassen, soweit sie Vertragspartei nach Absatz 1 sind und der Kassenärztlichen Vereinigungen haften für eine ordnungsgemäße Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen.
(5) 1Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens nach Absatz 3 erfassen die Krankenkassen die während der Geltungsdauer der Arzneimittelvereinbarung veranlassten Ausgaben arztbezogen, nicht versichertenbezogen. 2Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diese Daten kassenartenübergreifend zusammenführt und jeweils der Kassenärztlichen Vereinigung übermittelt, der die Ärzte, welche die Ausgaben veranlasst haben, angehören; zugleich übermittelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen diese Daten den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, die Vertragspartner der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung nach Absatz 1 sind. 3Ausgaben nach Satz 1 sind auch Ausgaben für Leistungen nach § 31, die durch Kostenerstattung vergütet worden sind. 4Zudem erstellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jede Kassenärztliche Vereinigung monatliche Berichte über die Entwicklung der Ausgaben von Leistungen nach § 31 und übermitteln diese Berichte als Schnellinformationen den Vertragspartnern nach Absatz 1 insbesondere für Abschluss und Durchführung der Arzneimittelvereinbarung sowie für die Informationen nach § 73 Abs. 8. 5Für diese Berichte gelten Satz 1 und 2 entsprechend; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Angaben vor Durchführung der Abrechnungsprüfung zu übermitteln sind. 6Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erhält für die Vereinbarung der Rahmenvorgaben nach Absatz 7 und für die Informationen nach § 73 Abs. 8 eine Auswertung dieser Berichte. 7Die Krankenkassen sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 mit der Durchführung der vorgenannten Aufgaben beauftragen. 8§ 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
(6) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 30. September für das jeweils folgende Kalenderjahr Rahmenvorgaben für die Inhalte der Arzneimittelvereinbarungen nach Absatz 1 sowie für die Inhalte der Informationen und Hinweise nach § 73 Abs. 8. 2Die Rahmenvorgaben haben die Arzneimittelverordnungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu vergleichen und zu bewerten; dabei ist auf Unterschiede in der Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit hinzuweisen. 3Von den Rahmenvorgaben dürfen die Vertragspartner der Arzneimittelvereinbarung nur abweichen, soweit dies durch die regionalen Versorgungsbedingungen begründet ist.
(7) 1Die Absätze 1 bis 6 sind für Heilmittel unter Berücksichtigung der besonderen Versorgungs- und Abrechnungsbedingungen im Heilmittelbereich entsprechend anzuwenden. 2Veranlasste Ausgaben im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 betreffen die während der Geltungsdauer der Heilmittelvereinbarung mit den Krankenkassen abgerechneten Leistungen. 3Die in Absatz 5 geregelte Datenübermittlung erfolgt für die Heilmittel in arztbezogener Form sowie versichertenbezogen in pseudonymisierter Form. 4Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(8) Das Bundesministerium für Gesundheit kann bei Ereignissen mit erheblicher Folgewirkung für die medizinische Versorgung zur Gewährleistung der notwendigen Versorgung mit Leistungen nach § 31 die Ausgabenvolumen nach Absatz 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erhöhen.
Arznei- und Heilmittelvereinbarung | Arznei- und Heilmittelvereinbarung | ||||
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t | 1 | Arznei- und Heilmittelvereinbarung | t | 1 | Arznei- und Heilmittelvereinbarung |
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2 | einheitlich und die Kassenärztliche Vereinigung treffen zur Sicherstellung der | 2 | einheitlich und die Kassenärztliche Vereinigung treffen zur Sicherstellung der | ||
3 | vertragsärztlichen Versorgung mit Leistungen nach § 31 bis zum 30. November | 3 | vertragsärztlichen Versorgung mit Leistungen nach § 31 bis zum 30. November | ||
4 | für das jeweils folgende Kalenderjahr eine Arzneimittelvereinbarung. Die | 4 | für das jeweils folgende Kalenderjahr eine Arzneimittelvereinbarung. Die | ||
5 | Vereinbarung umfasst | 5 | Vereinbarung umfasst | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | ein Ausgabenvolumen für die insgesamt von den Vertragsärzten nach § 31 | 7 | ein Ausgabenvolumen für die insgesamt von den Vertragsärzten nach § 31 | ||
8 | veranlassten Leistungen, | 8 | veranlassten Leistungen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele und konkrete, auf die Umsetzung | 10 | Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele und konkrete, auf die Umsetzung | ||
11 | dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen, insbesondere Verordnungsanteile für | 11 | dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen, insbesondere Verordnungsanteile für | ||
12 | Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen im jeweiligen Anwendungsgebiet, | 12 | Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen im jeweiligen Anwendungsgebiet, | ||
13 | Verordnungsanteile für Generika und im Wesentlichen gleiche biotechnologisch | 13 | Verordnungsanteile für Generika und im Wesentlichen gleiche biotechnologisch | ||
14 | hergestellte biologische Arzneimittel im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der | 14 | hergestellte biologische Arzneimittel im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der | ||
15 | Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November | 15 | Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November | ||
16 | 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 | 16 | 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 | ||
17 | vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 | 17 | vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 | ||
18 | vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, auch zur Verordnung wirtschaftlicher | 18 | vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, auch zur Verordnung wirtschaftlicher | ||
19 | Einzelmengen (Zielvereinbarungen), insbesondere zur Information und Beratung und | 19 | Einzelmengen (Zielvereinbarungen), insbesondere zur Information und Beratung und | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | Kriterien für Sofortmaßnahmen zur Einhaltung des vereinbarten | 21 | Kriterien für Sofortmaßnahmen zur Einhaltung des vereinbarten | ||
22 | Ausgabenvolumens innerhalb des laufenden Kalenderjahres. | 22 | Ausgabenvolumens innerhalb des laufenden Kalenderjahres. | ||
23 | Kommt eine Vereinbarung bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht | 23 | Kommt eine Vereinbarung bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht | ||
24 | zustande, gilt die bisherige Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen | 24 | zustande, gilt die bisherige Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen | ||
25 | Vereinbarung oder einer Entscheidung durch das Schiedsamt weiter. Die | 25 | Vereinbarung oder einer Entscheidung durch das Schiedsamt weiter. Die | ||
26 | Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen teilen das nach Satz 2 | 26 | Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen teilen das nach Satz 2 | ||
27 | Nr. 1 vereinbarte oder schiedsamtlich festgelegte Ausgabenvolumen dem | 27 | Nr. 1 vereinbarte oder schiedsamtlich festgelegte Ausgabenvolumen dem | ||
28 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit. Die Krankenkasse kann mit Ärzten | 28 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit. Die Krankenkasse kann mit Ärzten | ||
29 | abweichende oder über die Regelungen nach Satz 2 hinausgehende Vereinbarungen | 29 | abweichende oder über die Regelungen nach Satz 2 hinausgehende Vereinbarungen | ||
30 | treffen. | 30 | treffen. | ||
31 | (2) Bei der Anpassung des Ausgabenvolumens nach Absatz 1 Nr. 1 sind | 31 | (2) Bei der Anpassung des Ausgabenvolumens nach Absatz 1 Nr. 1 sind | ||
32 | insbesondere zu berücksichtigen | 32 | insbesondere zu berücksichtigen | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | Veränderungen der Zahl und Altersstruktur der Versicherten, | 34 | Veränderungen der Zahl und Altersstruktur der Versicherten, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | Veränderungen der Preise der Leistungen nach § 31, | 36 | Veränderungen der Preise der Leistungen nach § 31, | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkassen, | 38 | Veränderungen der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkassen, | ||
39 | 4. | 39 | 4. | ||
40 | Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. | 40 | Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. | ||
41 | 1 Nr. 6, | 41 | 1 Nr. 6, | ||
42 | 5. | 42 | 5. | ||
43 | der wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Einsatz innovativer | 43 | der wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Einsatz innovativer | ||
44 | Arzneimittel, | 44 | Arzneimittel, | ||
45 | 6. | 45 | 6. | ||
46 | Veränderungen der sonstigen indikationsbezogenen Notwendigkeit und Qualität | 46 | Veränderungen der sonstigen indikationsbezogenen Notwendigkeit und Qualität | ||
47 | bei der Arzneimittelverordnung auf Grund von getroffenen Zielvereinbarungen nach | 47 | bei der Arzneimittelverordnung auf Grund von getroffenen Zielvereinbarungen nach | ||
48 | Absatz 1 Nr. 2, | 48 | Absatz 1 Nr. 2, | ||
49 | 7. | 49 | 7. | ||
50 | Veränderungen des Verordnungsumfangs von Leistungen nach § 31 auf Grund von | 50 | Veränderungen des Verordnungsumfangs von Leistungen nach § 31 auf Grund von | ||
51 | Verlagerungen zwischen den Leistungsbereichen und | 51 | Verlagerungen zwischen den Leistungsbereichen und | ||
52 | 8. | 52 | 8. | ||
53 | Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven entsprechend den | 53 | Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven entsprechend den | ||
54 | Zielvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 2. | 54 | Zielvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 2. | ||
55 | (3) Überschreitet das tatsächliche, nach Absatz 5 Satz 1 bis 3 | 55 | (3) Überschreitet das tatsächliche, nach Absatz 5 Satz 1 bis 3 | ||
56 | festgestellte Ausgabenvolumen für Leistungen nach § 31 das nach Absatz 1 Nr. 1 | 56 | festgestellte Ausgabenvolumen für Leistungen nach § 31 das nach Absatz 1 Nr. 1 | ||
57 | vereinbarte Ausgabenvolumen, ist diese Überschreitung Gegenstand der | 57 | vereinbarte Ausgabenvolumen, ist diese Überschreitung Gegenstand der | ||
58 | Gesamtverträge. Die Vertragsparteien haben dabei die Ursachen der | 58 | Gesamtverträge. Die Vertragsparteien haben dabei die Ursachen der | ||
59 | Überschreitung, insbesondere auch die Erfüllung der Zielvereinbarungen nach | 59 | Überschreitung, insbesondere auch die Erfüllung der Zielvereinbarungen nach | ||
60 | Absatz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen. Bei Unterschreitung des nach Absatz 1 | 60 | Absatz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen. Bei Unterschreitung des nach Absatz 1 | ||
61 | Nr. 1 vereinbarten Ausgabenvolumens kann diese Unterschreitung Gegenstand der | 61 | Nr. 1 vereinbarten Ausgabenvolumens kann diese Unterschreitung Gegenstand der | ||
62 | Gesamtverträge werden. | 62 | Gesamtverträge werden. | ||
63 | (4) Werden die Zielvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllt, entrichten die | 63 | (4) Werden die Zielvereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllt, entrichten die | ||
64 | beteiligten Krankenkassen auf Grund einer Regelung der Parteien der | 64 | beteiligten Krankenkassen auf Grund einer Regelung der Parteien der | ||
65 | Gesamtverträge auch unabhängig von der Einhaltung des vereinbarten | 65 | Gesamtverträge auch unabhängig von der Einhaltung des vereinbarten | ||
66 | Ausgabenvolumens nach Absatz 1 Nr. 1 einen vereinbarten Bonus an die | 66 | Ausgabenvolumens nach Absatz 1 Nr. 1 einen vereinbarten Bonus an die | ||
67 | Kassenärztliche Vereinigung. | 67 | Kassenärztliche Vereinigung. | ||
68 | (4a) Die Vorstände der Krankenkassenverbände sowie der Ersatzkassen, soweit | 68 | (4a) Die Vorstände der Krankenkassenverbände sowie der Ersatzkassen, soweit | ||
69 | sie Vertragspartei nach Absatz 1 sind und der Kassenärztlichen Vereinigungen | 69 | sie Vertragspartei nach Absatz 1 sind und der Kassenärztlichen Vereinigungen | ||
70 | haften für eine ordnungsgemäße Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen. | 70 | haften für eine ordnungsgemäße Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen. | ||
71 | (5) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens nach Absatz 3 | 71 | (5) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens nach Absatz 3 | ||
72 | erfassen die Krankenkassen die während der Geltungsdauer der | 72 | erfassen die Krankenkassen die während der Geltungsdauer der | ||
73 | Arzneimittelvereinbarung veranlassten Ausgaben arztbezogen, nicht | 73 | Arzneimittelvereinbarung veranlassten Ausgaben arztbezogen, nicht | ||
74 | versichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der | 74 | versichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der | ||
75 | Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diese Daten | 75 | Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diese Daten | ||
76 | kassenartenübergreifend zusammenführt und jeweils der Kassenärztlichen | 76 | kassenartenübergreifend zusammenführt und jeweils der Kassenärztlichen | ||
77 | Vereinigung übermittelt, der die Ärzte, welche die Ausgaben veranlasst haben, | 77 | Vereinigung übermittelt, der die Ärzte, welche die Ausgaben veranlasst haben, | ||
78 | angehören; zugleich übermittelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 78 | angehören; zugleich übermittelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
79 | diese Daten den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, die | 79 | diese Daten den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, die | ||
80 | Vertragspartner der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung nach Absatz 1 | 80 | Vertragspartner der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung nach Absatz 1 | ||
81 | sind. Ausgaben nach Satz 1 sind auch Ausgaben für Leistungen nach § 31, | 81 | sind. Ausgaben nach Satz 1 sind auch Ausgaben für Leistungen nach § 31, | ||
82 | die durch Kostenerstattung vergütet worden sind. Zudem erstellt der | 82 | die durch Kostenerstattung vergütet worden sind. Zudem erstellt der | ||
83 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jede Kassenärztliche Vereinigung | 83 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen für jede Kassenärztliche Vereinigung | ||
84 | monatliche Berichte über die Entwicklung der Ausgaben von Leistungen nach § 31 | 84 | monatliche Berichte über die Entwicklung der Ausgaben von Leistungen nach § 31 | ||
85 | und übermitteln diese Berichte als Schnellinformationen den Vertragspartnern | 85 | und übermitteln diese Berichte als Schnellinformationen den Vertragspartnern | ||
86 | nach Absatz 1 insbesondere für Abschluss und Durchführung der | 86 | nach Absatz 1 insbesondere für Abschluss und Durchführung der | ||
87 | Arzneimittelvereinbarung sowie für die Informationen nach § 73 Abs. 8. Für | 87 | Arzneimittelvereinbarung sowie für die Informationen nach § 73 Abs. 8. Für | ||
88 | diese Berichte gelten Satz 1 und 2 entsprechend; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, | 88 | diese Berichte gelten Satz 1 und 2 entsprechend; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, | ||
89 | dass die Angaben vor Durchführung der Abrechnungsprüfung zu übermitteln sind. | 89 | dass die Angaben vor Durchführung der Abrechnungsprüfung zu übermitteln sind. | ||
90 | Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erhält für die Vereinbarung der | 90 | Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erhält für die Vereinbarung der | ||
91 | Rahmenvorgaben nach Absatz 7 und für die Informationen nach § 73 Abs. 8 eine | 91 | Rahmenvorgaben nach Absatz 7 und für die Informationen nach § 73 Abs. 8 eine | ||
92 | Auswertung dieser Berichte. Die Krankenkassen sowie der Spitzenverband | 92 | Auswertung dieser Berichte. Die Krankenkassen sowie der Spitzenverband | ||
93 | Bund der Krankenkassen können eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 mit der | 93 | Bund der Krankenkassen können eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 mit der | ||
94 | Durchführung der vorgenannten Aufgaben beauftragen. § 304 Abs. 1 Satz 1 | 94 | Durchführung der vorgenannten Aufgaben beauftragen. § 304 Abs. 1 Satz 1 | ||
n | 95 | Nr. 2 gilt entsprechend. | n | 95 | Nr. 2 gilt entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder |
96 | die von den Krankenkassen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||||
97 | beauftragte Arbeitsgemeinschaft stellen dem Bundesministerium für Gesundheit | ||||
98 | zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf Anforderung unverzüglich Auswertungen der | ||||
99 | in den Sätzen 1 bis 6 genannten Daten ohne Versichertenbezug und Arztbezug in | ||||
100 | maschinenlesbarer Form zur Verfügung. | ||||
96 | (6) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | 101 | (6) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | ||
97 | Krankenkassen vereinbaren bis zum 30. September für das jeweils folgende | 102 | Krankenkassen vereinbaren bis zum 30. September für das jeweils folgende | ||
98 | Kalenderjahr Rahmenvorgaben für die Inhalte der Arzneimittelvereinbarungen | 103 | Kalenderjahr Rahmenvorgaben für die Inhalte der Arzneimittelvereinbarungen | ||
99 | nach Absatz 1 sowie für die Inhalte der Informationen und Hinweise nach § 73 | 104 | nach Absatz 1 sowie für die Inhalte der Informationen und Hinweise nach § 73 | ||
100 | Abs. 8. Die Rahmenvorgaben haben die Arzneimittelverordnungen zwischen den | 105 | Abs. 8. Die Rahmenvorgaben haben die Arzneimittelverordnungen zwischen den | ||
101 | Kassenärztlichen Vereinigungen zu vergleichen und zu bewerten; dabei ist auf | 106 | Kassenärztlichen Vereinigungen zu vergleichen und zu bewerten; dabei ist auf | ||
102 | Unterschiede in der Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit hinzuweisen. | 107 | Unterschiede in der Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit hinzuweisen. | ||
103 | Von den Rahmenvorgaben dürfen die Vertragspartner der | 108 | Von den Rahmenvorgaben dürfen die Vertragspartner der | ||
104 | Arzneimittelvereinbarung nur abweichen, soweit dies durch die regionalen | 109 | Arzneimittelvereinbarung nur abweichen, soweit dies durch die regionalen | ||
105 | Versorgungsbedingungen begründet ist. | 110 | Versorgungsbedingungen begründet ist. | ||
106 | (7) Die Absätze 1 bis 6 sind für Heilmittel unter Berücksichtigung der | 111 | (7) Die Absätze 1 bis 6 sind für Heilmittel unter Berücksichtigung der | ||
107 | besonderen Versorgungs- und Abrechnungsbedingungen im Heilmittelbereich | 112 | besonderen Versorgungs- und Abrechnungsbedingungen im Heilmittelbereich | ||
108 | entsprechend anzuwenden. Veranlasste Ausgaben im Sinne des Absatzes 5 Satz | 113 | entsprechend anzuwenden. Veranlasste Ausgaben im Sinne des Absatzes 5 Satz | ||
109 | 1 betreffen die während der Geltungsdauer der Heilmittelvereinbarung mit den | 114 | 1 betreffen die während der Geltungsdauer der Heilmittelvereinbarung mit den | ||
110 | Krankenkassen abgerechneten Leistungen. Die in Absatz 5 geregelte | 115 | Krankenkassen abgerechneten Leistungen. Die in Absatz 5 geregelte | ||
111 | Datenübermittlung erfolgt für die Heilmittel in arztbezogener Form sowie | 116 | Datenübermittlung erfolgt für die Heilmittel in arztbezogener Form sowie | ||
112 | versichertenbezogen in pseudonymisierter Form. Das Nähere zur | 117 | versichertenbezogen in pseudonymisierter Form. Das Nähere zur | ||
113 | Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der | 118 | Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der | ||
t | 114 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | t | 119 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend. |
115 | (8) Das Bundesministerium für Gesundheit kann bei Ereignissen mit erheblicher | 120 | (8) Das Bundesministerium für Gesundheit kann bei Ereignissen mit erheblicher | ||
116 | Folgewirkung für die medizinische Versorgung zur Gewährleistung der | 121 | Folgewirkung für die medizinische Versorgung zur Gewährleistung der | ||
117 | notwendigen Versorgung mit Leistungen nach § 31 die Ausgabenvolumen nach | 122 | notwendigen Versorgung mit Leistungen nach § 31 die Ausgabenvolumen nach | ||
118 | Absatz 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erhöhen. | 123 | Absatz 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erhöhen. |
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