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Sie können sich § 25b SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegekassen | |||||
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t | t | 1 | Datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- | ||
2 | und Pflegekassen |
Datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegekassen | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Kranken- und Pflegekassen können zum Gesundheitsschutz eines | ||
2 | Versicherten datengestützte Auswertungen vornehmen und den Versicherten auf | ||||
3 | die Ergebnisse dieser Auswertung hinweisen, soweit die Auswertungen den | ||||
4 | folgenden Zwecken dienen: | ||||
5 | 1. | ||||
6 | der Erkennung von seltenen Erkrankungen, | ||||
7 | 2. | ||||
8 | der Erkennung von Krebserkrankungen, | ||||
9 | 3. | ||||
10 | der Erkennung von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen, die durch die | ||||
11 | Arzneimitteltherapie entstehen können, | ||||
12 | 4. | ||||
13 | der Erkennung einer noch nicht festgestellten Pflegebedürftigkeit nach § 14 | ||||
14 | des Elften Buches, | ||||
15 | 5. | ||||
16 | der Erkennung ähnlich schwerwiegender Gesundheitsgefährdungen, soweit dies | ||||
17 | aus Sicht der Kranken- und Pflegekassen im überwiegenden Interesse der | ||||
18 | Versicherten ist, oder | ||||
19 | 6. | ||||
20 | der Erkennung des Vorliegens von Impfindikationen für Schutzimpfungen, die | ||||
21 | von der Ständigen Impfkommission nach § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes | ||||
22 | empfohlen sind. | ||||
23 | (2) Eine Verarbeitung der bei den Kranken- und Pflegekassen vorliegenden | ||||
24 | personenbezogenen Daten der Versicherten zur Durchführung einer Auswertung | ||||
25 | nach Absatz 1 ist ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zulässig, | ||||
26 | soweit sie zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich und geeignet ist. | ||||
27 | Die Kranken- und Pflegekassen haben in den Hinweisen nach Absatz 1 auf die | ||||
28 | Möglichkeit des Widerspruchs nach Absatz 3 hinzuweisen und über ihre Pflicht | ||||
29 | nach Absatz 5 in präziser, transparenter, verständlicher und leicht | ||||
30 | zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu informieren. Ein | ||||
31 | Eingreifen in die ärztliche Therapiefreiheit oder eine Beschränkung der | ||||
32 | Wahlfreiheit der Versicherten im Rahmen von Hinweisen nach Absatz 1 ist | ||||
33 | unzulässig. Die Weitergabe der bei den Kranken- und Pflegekassen | ||||
34 | vorliegenden personenbezogenen Daten der Versicherten an Dritte ist untersagt. | ||||
35 | Abweichend von Satz 4 ist die Verarbeitung dieser Daten durch | ||||
36 | Auftragsverarbeiter zulässig. | ||||
37 | (3) Die Datenverarbeitung nach Absatz 2 ist zu unterlassen, soweit der | ||||
38 | Versicherte einer Datenverarbeitung ausdrücklich gegenüber seiner Kranken- und | ||||
39 | Pflegekasse widersprochen hat. Die Versicherten sind rechtzeitig, | ||||
40 | mindestens vier Wochen vor Beginn der in Absatz 1 genannten Datenverarbeitung, | ||||
41 | von den Kranken- und Pflegekassen über die Datenverarbeitung und über die | ||||
42 | Möglichkeit des Widerspruchs nach Satz 1 in präziser, transparenter, | ||||
43 | verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen | ||||
44 | Sprache, auch öffentlich, zu informieren. Die Einlegung des Widerspruchs | ||||
45 | muss barrierefrei und jederzeit möglich sein. In den Informationen nach | ||||
46 | Satz 2 müssen die Kranken- und Pflegekassen darüber informieren, dass sie | ||||
47 | gemäß Absatz 6 Satz 1 Versicherte, die der Verarbeitung nach Absatz 2 nicht | ||||
48 | widersprochen oder widersprochen haben, nicht bevorzugen oder benachteiligen | ||||
49 | dürfen. | ||||
50 | (4) Sofern bei einer in Absatz 1 genannten Auswertung eine konkrete | ||||
51 | Gesundheitsgefährdung, das konkrete Risiko einer Erkrankung oder einer | ||||
52 | Pflegebedürftigkeit oder das Vorliegen einer Impfindikation identifiziert | ||||
53 | wird, ist der Versicherte hierauf umgehend in präziser, transparenter, | ||||
54 | verständlicher Weise und in einer klaren und einfachen Sprache hinzuweisen. | ||||
55 | Der Hinweis nach Satz 1 ist mit einer Empfehlung zu verbinden, eine | ||||
56 | ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische oder pflegerische Beratung in | ||||
57 | Anspruch zu nehmen. Die Empfehlung ist zu begründen. Die Hinweise nach | ||||
58 | Satz 1 erfolgen schriftlich und können, soweit erforderlich, zusätzlich in | ||||
59 | einer anderen geeigneten Form erfolgen. Die Kranken- und Pflegekassen | ||||
60 | haben die Hinweise nach Satz 1 zu Dokumentations- und Transparenzzwecken in | ||||
61 | die elektronische Patientenakte zu übermitteln und dort zu speichern. | ||||
62 | (5) Die Kranken- und Pflegekassen sind verpflichtet, auf Anfrage der | ||||
63 | betroffenen Person oder ihres Vertreters, dieser oder diesem die | ||||
64 | Datengrundlage mitzuteilen, auf welcher ein Hinweis nach Absatz 1 oder Absatz | ||||
65 | 4 erteilt wurde. | ||||
66 | (6) Die Kranken- und Pflegekasse ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde | ||||
67 | vor Beginn der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 2 die Ziele | ||||
68 | und Datengrundlagen einer in Absatz 1 genannten Auswertung anzuzeigen. Über ein | ||||
69 | Programm zu der in Absatz 1 genannten Auswertung hat die Krankenkasse | ||||
70 | oder Pflegekasse den Verwaltungsrat der Krankenkasse oder Pflegekasse | ||||
71 | unverzüglich zu unterrichten. | ||||
72 | (7) Die Versicherten dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden, | ||||
73 | weil sie einer Datenverarbeitung nach Absatz 2 nicht widersprochen oder | ||||
74 | widersprochen haben. Die Versicherten dürfen nicht bevorzugt oder | ||||
75 | benachteiligt werden, weil sie einen Hinweis nach Absatz 1 oder Absatz 4 | ||||
76 | beachtet oder nicht beachtet haben. | ||||
77 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem | ||||
78 | Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals bis zum 30. Juni 2026 | ||||
79 | darüber, wie und in welchem Umfang Versicherte über Maßnahmen nach den | ||||
80 | Absätzen 2 und 4 informiert wurden, wie und in welchem Umfang Maßnahmen nach | ||||
81 | den Absätzen 2 und 4 durchgeführt wurden und welche Auswirkungen diese | ||||
82 | Maßnahmen auf die Versorgung haben sowie über die Zahl der Versicherten, die | ||||
83 | von dem Widerspruchsrecht nach Absatz 3 Gebrauch gemacht haben. Der | ||||
84 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen | ||||
85 | Mitgliedern zu übermittelnden Informationen. | ||||
86 | (9) Hat eine Kranken- und Pflegekasse entgegen den vorstehenden Absätzen Daten | ||||
87 | verarbeitet und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewusst oder hätte hiervon | ||||
88 | wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des | ||||
89 | Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied | ||||
90 | auf Ersatz des aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch | ||||
91 | zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von | ||||
92 | sich aus eingeleitet hat. |
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