(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten
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erhalten Betriebsärzte im Sinne von § 352 Satz 1 Nummer 18, die nicht an der
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vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ab dem 1. Januar 2025 diejenigen
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Erstattungen von den Krankenkassen, die in der Vereinbarung nach § 378 Absatz
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2 in der jeweils geltenden Fassung für die an der vertragsärztlichen
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Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer vereinbart wurden.
7
(2) Das Nähere zur Abrechnung der Erstattungen vereinbart der Spitzenverband
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Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der
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Betriebsärzte maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bis zum 1.
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Oktober 2024.
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