Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
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ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln
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1.
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zu den Anforderungen an die für die Versorgung der Versicherten im Rahmen
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von strukturierten Behandlungsprammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen
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erforderliche technische Ausstattung und an die Anwendungen der
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Leistungserbringer und Versicherten,
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2.
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zu dem Nachweis, dass die für die Versorgung im Rahmen von strukturierten
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Behandlungsprammen mit digitalisierten Versorgungsprozessen erforderliche
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technische Ausstattung und die Anwendungen der Leistungserbringer und
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Versicherten den Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die
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Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten, und
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3.
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zu den zusätzlichen technischen Anforderungen an digitale
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Gesundheitsanwendungen, die im Rahmen von strukturierten Behandlungsprogrammen
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mit digitalisierten Versorgungsprozessen eingesetzt werden.
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