(1) Krankenkassen dürfen zum Zwecke der Einlösung elektronischer Verordnungen
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von digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 360 Absatz 4 auf Daten der
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Versicherten in vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen zugreifen.
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(2) Im Rahmen des Zugriffs nach Absatz 1 darf nicht in die ärztliche
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Therapiefreiheit eingegriffen oder die Wahlfreiheit der Versicherten
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beschränkt werden.
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(3) Die Krankenkassen ermöglichen den Versicherten die Nutzung einer digitalen
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Gesundheitsanwendung in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem
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Zeitpunkt des Eingangs einer Verordnung bei der Krankenkasse.
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