t | | t | (1) Versicherte haben ab der Zurverfügungstellung der elektronischen |
| | | Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 einen Anspruch darauf, dass die |
| | | Krankenkassen auf ihren Antrag und mit ihrer Einwilligung in Papierform |
| | | vorliegende medizinische Informationen gemäß § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe |
| | | a und d digitalisieren und über den Anbieter der elektronischen Patientenakte |
| | | in die elektronische Patientenakte übermitteln und speichern. Der Anspruch |
| | | nach Satz 1 kann je Versicherten zweimal innerhalb eines Zeitraumes von 24 |
| | | Monaten geltend gemacht werden und ist jeweils auf zehn Dokumente begrenzt. |
| | | Die Krankenkassen und die Anbieter der elektronischen Patientenakte haben |
| | | die bei ihnen nach Satz 1 gespeicherten Daten unmittelbar nach der |
| | | Übermittlung und Speicherung in der elektronischen Patientenakte zu löschen. |
| | | (2) Die Krankenkassen legen das Nähere zum Verfahren nach Absatz 1 fest. |
| | | Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 können die Krankenkassen |
| | | eine übergreifende gemeinsame Stelle bestimmen. |
| | | (3) Die Krankenkassen haben die Versicherten über den Anspruch und das |
| | | Verfahren nach Absatz 1 umfassend und leicht verständlich zu informieren. Sie |
| | | haben darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der Daten über den |
| | | Anbieter der elektronischen Patientenakte und nur auf Antrag der Versicherten |
| | | erfolgt. Sofern die Krankenkassen eine übergreifende gemeinsame Stelle |
| | | nach Absatz 2 Satz 2 bestimmen, haben sie über die Verarbeitung dieser Daten |
| | | durch diese Stelle aufzuklären. |
| | | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium |
| | | für Gesundheit zum 1. April 2026 über den Umfang der Nutzung des Anspruchs |
| | | nach Absatz 1. |