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(1) 1Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. 2Satz 1 gilt für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, deren Mitgliedschaft auf der Versicherungsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 beruht, entsprechend. 3Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. 4Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Krankenversicherung zu tragen hätte.
(2) 1Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. 2Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. 3Für Beschäftigte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach § 241 der Beitragssatz nach § 243. 4Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; für die Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241. 5Absatz 1 Satz 3 gilt.
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
1(2b) u. 2(2c) (weggefallen)
(3) 1Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. 2Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beziehers von Vorruhestandsgeld zu tragen hätte. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 2 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. 2Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 243 und des Vorruhestandsgeldes bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Absatz 3) als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Beitragszuschüsse für Beschäftigte | Beitragszuschüsse für Beschäftigte | ||||
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t | 1 | Beitragszuschüsse für Beschäftigte | t | 1 | Beitragszuschüsse für Beschäftigte |
Beitragszuschüsse für Beschäftigte | Beitragszuschüsse für Beschäftigte | ||||
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f | 1 | (1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte | f | 1 | (1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte |
2 | Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze | 2 | Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze | ||
3 | versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß den | 3 | versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß den | ||
4 | Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei | 4 | Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei | ||
5 | Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Satz 1 gilt für | 5 | Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Satz 1 gilt für | ||
6 | freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, | 6 | freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, | ||
7 | deren Mitgliedschaft auf der Versicherungsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz | 7 | deren Mitgliedschaft auf der Versicherungsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz | ||
8 | 1 Nummer 8 beruht, entsprechend. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums | 8 | 1 Nummer 8 beruht, entsprechend. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums | ||
9 | mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig | 9 | mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig | ||
10 | nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des | 10 | nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des | ||
11 | Beitragszuschusses verpflichtet. Freiwillig in der gesetzlichen | 11 | Beitragszuschusses verpflichtet. Freiwillig in der gesetzlichen | ||
12 | Krankenversicherung Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem | 12 | Krankenversicherung Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem | ||
13 | Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz | 13 | Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz | ||
14 | ausüben, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den | 14 | ausüben, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den | ||
15 | der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach | 15 | der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach | ||
16 | § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Krankenversicherung | 16 | § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Krankenversicherung | ||
17 | zu tragen hätte. | 17 | zu tragen hätte. | ||
18 | (2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der | 18 | (2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der | ||
19 | Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei | 19 | Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei | ||
20 | oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten | 20 | oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten | ||
21 | Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre | 21 | Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre | ||
22 | Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 | 22 | Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 | ||
23 | versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den | 23 | versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den | ||
24 | Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen | 24 | Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen | ||
25 | Beitragszuschuß. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich | 25 | Beitragszuschuß. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich | ||
26 | bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte | 26 | bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte | ||
27 | des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a und der nach § 226 | 27 | des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a und der nach § 226 | ||
28 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden | 28 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden | ||
29 | beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der | 29 | beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der | ||
30 | Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu | 30 | Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu | ||
31 | zahlen hat. Für Beschäftigte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch | 31 | zahlen hat. Für Beschäftigte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch | ||
32 | auf Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach § 241 der | 32 | auf Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach § 241 der | ||
t | 33 | Beitragssatz nach § 243. Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der | t | 33 | Beitragssatz nach § 243. Soweit Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld |
34 | Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei | 34 | bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der | ||
35 | Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen | 35 | Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 | ||
36 | hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine | 36 | Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der | ||
37 | Krankenversicherung zu zahlen hat; für die Berechnung gilt der um den | 37 | Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; für die Berechnung | ||
38 | durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine | 38 | gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte | ||
39 | Beitragssatz nach § 241. Absatz 1 Satz 3 gilt. | 39 | allgemeine Beitragssatz nach § 241. Absatz 1 Satz 3 gilt. | ||
40 | (2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private | 40 | (2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private | ||
41 | Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen | 41 | Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt, | 43 | diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt, | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | einen Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 des | 45 | einen Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 des | ||
46 | Versicherungsaufsichtsgesetzes anbietet, | 46 | Versicherungsaufsichtsgesetzes anbietet, | ||
47 | 2a. | 47 | 2a. | ||
48 | sich verpflichtet, Interessenten vor Abschluss der Versicherung das amtliche | 48 | sich verpflichtet, Interessenten vor Abschluss der Versicherung das amtliche | ||
49 | Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § | 49 | Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § | ||
50 | 146 Absatz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuhändigen, welches | 50 | 146 Absatz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuhändigen, welches | ||
51 | über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten | 51 | über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten | ||
52 | Krankenversicherung aufklärt, | 52 | Krankenversicherung aufklärt, | ||
53 | 3. | 53 | 3. | ||
54 | soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif | 54 | soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif | ||
55 | im Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung | 55 | im Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung | ||
56 | verfügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember | 56 | verfügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember | ||
57 | 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten | 57 | 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten | ||
58 | einzuhalten, | 58 | einzuhalten, | ||
59 | 4. | 59 | 4. | ||
60 | sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem | 60 | sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem | ||
61 | selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten | 61 | selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten | ||
62 | zu verwenden, | 62 | zu verwenden, | ||
63 | 5. | 63 | 5. | ||
64 | vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet, | 64 | vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet, | ||
65 | 6. | 65 | 6. | ||
66 | die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten | 66 | die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten | ||
67 | betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich | 67 | betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich | ||
68 | dieses Gesetzes hat. | 68 | dieses Gesetzes hat. | ||
69 | Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei | 69 | Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei | ||
70 | Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, | 70 | Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, | ||
71 | dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es | 71 | dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es | ||
72 | die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in | 72 | die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in | ||
73 | Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt. | 73 | Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt. | ||
74 | (2b) u. (2c) (weggefallen) | 74 | (2b) u. (2c) (weggefallen) | ||
75 | (3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als | 75 | (3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als | ||
76 | Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch | 76 | Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch | ||
77 | auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 hatten, bleibt | 77 | auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 hatten, bleibt | ||
78 | der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung | 78 | der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung | ||
79 | des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss wird in Höhe | 79 | des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss wird in Höhe | ||
80 | des Betrages gezahlt, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des | 80 | des Betrages gezahlt, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des | ||
81 | Beziehers von Vorruhestandsgeld zu tragen hätte. Absatz 1 Satz 2 gilt | 81 | Beziehers von Vorruhestandsgeld zu tragen hätte. Absatz 1 Satz 2 gilt | ||
82 | entsprechend. | 82 | entsprechend. | ||
83 | (4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als | 83 | (4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als | ||
84 | Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch | 84 | Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch | ||
85 | auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 2 hatten, bleibt | 85 | auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 2 hatten, bleibt | ||
86 | der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung | 86 | der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung | ||
87 | des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss wird in Höhe | 87 | des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss wird in Höhe | ||
88 | des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes | 88 | des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes | ||
89 | nach § 243 und des Vorruhestandsgeldes bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 | 89 | nach § 243 und des Vorruhestandsgeldes bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 | ||
90 | Absatz 3) als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des | 90 | Absatz 3) als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des | ||
91 | Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung | 91 | Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung | ||
92 | zu zahlen hat; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | 92 | zu zahlen hat; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
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