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Sie können sich § 249 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. 2Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b.
(2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 226 Absatz 4 bestimmt, vom Versicherten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen vom Arbeitgeber getragen.
(4) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen.
Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung | Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung | ||||
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t | 1 | Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung | t | 1 | Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung |
Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung | Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung | ||||
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f | 1 | (1) Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 | f | 1 | (1) Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 |
2 | versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem | 2 | versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem | ||
3 | Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei geringfügig | 3 | Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei geringfügig | ||
4 | Beschäftigten gilt § 249b. | 4 | Beschäftigten gilt § 249b. | ||
5 | (2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge | 5 | (2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge | ||
t | 6 | für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind. | t | 6 | für Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld zu zahlen sind. |
7 | (3) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge bei versicherungspflichtig | 7 | (3) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge bei versicherungspflichtig | ||
8 | Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 226 Absatz 4 | 8 | Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 226 Absatz 4 | ||
9 | bestimmt, vom Versicherten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, | 9 | bestimmt, vom Versicherten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, | ||
10 | wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des | 10 | wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des | ||
11 | kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz | 11 | kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz | ||
12 | 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet | 12 | 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet | ||
13 | wird, im Übrigen vom Arbeitgeber getragen. | 13 | wird, im Übrigen vom Arbeitgeber getragen. | ||
14 | (4) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für Personen, für die § 7 | 14 | (4) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für Personen, für die § 7 | ||
15 | Absatz 2 Anwendung findet, vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages, | 15 | Absatz 2 Anwendung findet, vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages, | ||
16 | der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich | 16 | der sich ergibt, wenn der allgemeine oder der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich | ||
17 | des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf das der Beschäftigung | 17 | des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf das der Beschäftigung | ||
18 | zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten | 18 | zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten | ||
19 | getragen. | 19 | getragen. |
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