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Sie können sich § 391 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlichkeit mittels elektronischer Informationstechnologien zu beteiligen bei
(2) 1Zur Beteiligung der Fachöffentlichkeit hat die Gesellschaft für Telematik die Entwürfe der Festlegungen nach § 387 Absatz 1, die Entwürfe der Bewertungen nach § 388 Absatz 5 und die Entwürfe der Empfehlungen nach § 389 Absatz 1 auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. 2Die Entwürfe sind mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass Stellungnahmen während der Veröffentlichung abgegeben werden können.
(3) Die eingegangenen Stellungnahmen hat die Gesellschaft für Telematik auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen.
(4) 1Die Gesellschaft für Telematik stellt sicher, dass die Stellungnahmen bei der weiteren Prüfung der Entwürfe angemessen berücksichtigt werden. 2Dabei berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik insbesondere diejenigen Anforderungen an elektronische Informationstechnologien, die die Interoperabilität sowie einen standardkonformen nationalen und internationalen Austausch von Daten und Informationen betreffen.
Beteiligung der Fachöffentlichkeit | IT-Sicherheit in Krankenhäusern | ||||
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t | 1 | Beteiligung der Fachöffentlichkeit | t | 1 | IT-Sicherheit in Krankenhäusern |
Beteiligung der Fachöffentlichkeit | IT-Sicherheit in Krankenhäusern | ||||
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t | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik hat die Fachöffentlichkeit mittels | t | 1 | (1) Krankenhäuser sind verpflichtet, nach dem Stand der Technik angemessene |
2 | elektronischer Informationstechnologien zu beteiligen bei | 2 | organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der | ||
3 | 1. | 3 | Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen | ||
4 | Festlegungen nach § 387 Absatz 1, | 4 | Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit | ||
5 | 2. | 5 | des jeweiligen Krankenhauses und den Schutzbedarf der verarbeiteten | ||
6 | Bewertungen nach § 388 Absatz 5 und | 6 | Patienteninformationen maßgeblich sind. | ||
7 | 3. | 7 | (2) Vorkehrungen nach Absatz 1 sind auch verpflichtende Maßnahmen zur | ||
8 | Empfehlungen nach § 389 Absatz 1. | 8 | Steigerung der Security-Awareness von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. | ||
9 | (2) Zur Beteiligung der Fachöffentlichkeit hat die Gesellschaft für | 9 | (3) Organisatorische und technische Vorkehrungen nach Absatz 1 sind | ||
10 | Telematik die Entwürfe der Festlegungen nach § 387 Absatz 1, die Entwürfe der | 10 | angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den | ||
11 | Bewertungen nach § 388 Absatz 5 und die Entwürfe der Empfehlungen nach § 389 | 11 | Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung des Krankenhauses oder dem | ||
12 | Absatz 1 auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu | 12 | Schutzbedarf der verarbeiteten Patienteninformationen steht. | ||
13 | veröffentlichen. Die Entwürfe sind mit dem Hinweis zu veröffentlichen, | 13 | (4) Die Krankenhäuser können die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 | ||
14 | dass Stellungnahmen während der Veröffentlichung abgegeben werden können. | 14 | insbesondere erfüllen, indem sie einen branchenspezifischen | ||
15 | (3) Die eingegangenen Stellungnahmen hat die Gesellschaft für Telematik auf | 15 | Sicherheitsstandard für die informationstechnische Sicherheit der | ||
16 | der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. | 16 | Gesundheitsversorgung im Krankenhaus in der jeweils gültigen Fassung anwenden, | ||
17 | (4) Die Gesellschaft für Telematik stellt sicher, dass die Stellungnahmen | 17 | dessen Eignung vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § | ||
18 | bei der weiteren Prüfung der Entwürfe angemessen berücksichtigt werden. Dabei | 18 | 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes festgestellt wurde. | ||
19 | berücksichtigt die Gesellschaft für Telematik insbesondere diejenigen | 19 | (5) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für alle Krankenhäuser, soweit sie | ||
20 | Anforderungen an elektronische Informationstechnologien, die die | 20 | nicht ohnehin als Betreiber Kritischer Infrastrukturen gemäß § 8a des BSI- | ||
21 | Interoperabilität sowie einen standardkonformen nationalen und internationalen | 21 | Gesetzes angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen | ||
22 | Austausch von Daten und Informationen betreffen. | 22 | haben. |
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