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Sie können sich § 389 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gesellschaft für Telematik kann die Zusammenarbeit der Standardisierungs- und Normungsorganisationen unterstützen und in das Interoperabilitätsverzeichnis aufgenommene technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden nach § 388 Absatz 1 als Referenz für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen empfehlen.
(2) 1Vor ihrer Empfehlung hat die Gesellschaft für Telematik den Experten nach § 386 sowie bei Empfehlungen zur Datensicherheit und zum Datenschutz auch dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen und Vorschläge in ihre Entscheidung einzubeziehen.
(3) Die Stellungnahmen und Vorschläge der Experten nach § 386 sowie die Empfehlungen der Gesellschaft für Telematik sind auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen.
Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen als Referenz | Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung | ||||
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t | 1 | Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen | t | 1 | Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der |
2 | Systemen im Gesundheitswesen als Referenz | 2 | gesetzlichen Krankenversicherung |
Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen als Referenz | Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung | ||||
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t | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik kann die Zusammenarbeit der | t | 1 | Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der |
2 | Standardisierungs- und Normungsorganisationen unterstützen und in das | 2 | gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, | ||
3 | Interoperabilitätsverzeichnis aufgenommene technische und semantische | 3 | wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Empfehlungen und | ||
4 | Standards, Profile und Leitfäden nach § 388 Absatz 1 als Referenz für | 4 | verbindlichen Festlegungen nach § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beachten. | ||
5 | informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen empfehlen. | ||||
6 | (2) Vor ihrer Empfehlung hat die Gesellschaft für Telematik den Experten | ||||
7 | nach § 386 sowie bei Empfehlungen zur Datensicherheit und zum Datenschutz auch | ||||
8 | dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie der oder dem | ||||
9 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | ||||
10 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gesellschaft für Telematik hat | ||||
11 | die Stellungnahmen und Vorschläge in ihre Entscheidung einzubeziehen. | ||||
12 | (3) Die Stellungnahmen und Vorschläge der Experten nach § 386 sowie die | ||||
13 | Empfehlungen der Gesellschaft für Telematik sind auf der Internetseite des | ||||
14 | Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. |
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