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Sie können sich § 387 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden, die die Gesellschaft für Telematik nach den §§ 291, 291a, 312 und 334 Absatz 1 Satz 2 festgelegt hat (Interoperabilitätsfestlegungen), sind frühestmöglich in das Interoperabilitätsverzeichnis aufzunehmen, jedoch spätestens dann, wenn sie für den flächendeckenden Wirkbetrieb der Telematikinfrastruktur freigegeben sind.
(2) 1Bevor die Gesellschaft für Telematik eine Festlegung nach Absatz 1 trifft, hat sie den Experten nach § 386 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2In ihren Stellungnahmen können die Experten weitere Empfehlungen zur Umsetzung und Nutzung der in das Interoperabilitätsverzeichnis aufzunehmenden Inhalte sowie zu anwendungsspezifischen Konkretisierungen und Ergänzungen abgeben. 3Die Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen in ihre Entscheidung einzubeziehen.
(3) Die Stellungnahmen der Experten nach § 386 sind auf der Internetseite des Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen.
Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik | Konformitätsbewertung | ||||
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t | 1 | Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik | t | 1 | Konformitätsbewertung |
Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik | Konformitätsbewertung | ||||
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t | 1 | (1) Technische und semantische Standards, Profile und Leitfäden, die die | t | 1 | (1) Auf Antrag eines Herstellers oder Anbieters eines informationstechnischen |
2 | Gesellschaft für Telematik nach den §§ 291, 291a, 312 und 334 Absatz 1 Satz 2 | 2 | Systems, das im Gesundheitswesen zur Verarbeitung von personenbezogenen | ||
3 | festgelegt hat (Interoperabilitätsfestlegungen), sind frühestmöglich in das | 3 | Gesundheitsdaten angewendet werden soll, führt das Kompetenzzentrum oder eine | ||
4 | Interoperabilitätsverzeichnis aufzunehmen, jedoch spätestens dann, wenn sie | 4 | akkreditierte Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 eine Konformitätsbewertung | ||
5 | für den flächendeckenden Wirkbetrieb der Telematikinfrastruktur freigegeben | 5 | auf die Übereinstimmung des Systems mit den geltenden | ||
6 | sind. | 6 | Interoperabilitätsanforderungen durch. | ||
7 | (2) Bevor die Gesellschaft für Telematik eine Festlegung nach Absatz 1 | 7 | (2) Die nach Absatz 1 zu prüfenden Interoperabilitätsanforderungen sind | ||
8 | trifft, hat sie den Experten nach § 386 Gelegenheit zur Stellungnahme zu | 8 | solche, die entsprechend § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für verbindlich | ||
9 | geben. In ihren Stellungnahmen können die Experten weitere Empfehlungen | 9 | erklärt wurden. Für die Schnittstellen der informationstechnischen Systeme | ||
10 | zur Umsetzung und Nutzung der in das Interoperabilitätsverzeichnis | 10 | im Sinne des § 371 Absatz 1 und 2 gelten ergänzend die Festlegungen des § 372 | ||
11 | aufzunehmenden Inhalte sowie zu anwendungsspezifischen Konkretisierungen und | 11 | oder des § 373 als auf Einhaltung zu überprüfende | ||
12 | Ergänzungen abgeben. Die Gesellschaft für Telematik hat die Stellungnahmen | 12 | Interoperabilitätsanforderungen. | ||
13 | in ihre Entscheidung einzubeziehen. | 13 | (3) Sofern das zu prüfende informationstechnische System die | ||
14 | (3) Die Stellungnahmen der Experten nach § 386 sind auf der Internetseite des | 14 | Interoperabilitätsanforderungen entsprechend Absatz 2 erfüllt, stellt das | ||
15 | Interoperabilitätsverzeichnisses zu veröffentlichen. | 15 | Kompetenzzentrum oder die jeweilige akkreditierte Stelle im Sinne von § 385 | ||
16 | Absatz 8 hierüber ein Zertifikat aus. | ||||
17 | (4) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats über die Einhaltung der | ||||
18 | Interoperabilitätsanforderungen darf drei Jahre ab Ausstellung des Zertifikats | ||||
19 | nicht überschreiten. Das Zertifikat ist zurückzunehmen, wenn nachträglich | ||||
20 | bekannt wird, dass die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorgelegen haben. | ||||
21 | Das Zertifikat ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung | ||||
22 | nicht mehr gegeben sind. | ||||
23 | (5) Die Angaben über gestellte Anträge, die Ausstellung, die Versagung, die | ||||
24 | Rücknahme oder den Widerruf eines Zertifikats sind vom Kompetenzzentrum auf | ||||
25 | der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen. | ||||
26 | (6) Die Stellen für die Durchführung der Konformitätsbewertung nach § 372 | ||||
27 | Absatz 3 sind, abweichend von Absatz 1, bis einschließlich 31. Dezember 2024 | ||||
28 | die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. | ||||
29 | (7) Das Nähere zum Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne dieser Norm | ||||
30 | regelt die Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. In | ||||
31 | dieser sind insbesondere die Gebühren und Auslagen niederzulegen, die die | ||||
32 | Gesellschaft für Telematik für die durch das Kompetenzzentrum oder die | ||||
33 | jeweilige akkreditierte Stelle im Sinne von § 385 Absatz 8 durchgeführten | ||||
34 | Konformitätsbewertungen gegenüber den Antragstellern erhebt. |
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