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Sie können sich § 386 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Gesellschaft für Telematik benennt Experten, die über Fachwissen im Bereich der Gesundheitsversorgung und im Bereich der Informationstechnik und Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen. 2Die Experten können der Gesellschaft für Telematik für die Pflege und die Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses Empfehlungen geben. 3Die Gesellschaft für Telematik hat die Empfehlungen in ihre Entscheidungen einzubeziehen.
(2) Die Gesellschaft für Telematik wählt die zu benennenden Experten aus folgenden Gruppen aus:
(3) Die Gesellschaft für Telematik erstattet den Experten die ihnen durch die Mitarbeit entstehenden Kosten.
Beratung durch Experten | Recht auf Interoperabilität | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Beratung durch Experten | t | 1 | Recht auf Interoperabilität |
Beratung durch Experten | Recht auf Interoperabilität | ||||
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t | 1 | (1) Die Gesellschaft für Telematik benennt Experten, die über Fachwissen | t | 1 | (1) Die Leistungserbringer tauschen Patientendaten nach diesem Buch im |
2 | im Bereich der Gesundheitsversorgung und im Bereich der Informationstechnik | 2 | interoperablen Format aus. | ||
3 | und Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen. Die Experten können der | 3 | (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen oder Datenverantwortlichen einer | ||
4 | Gesellschaft für Telematik für die Pflege und die Weiterentwicklung des | 4 | digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a haben den Versicherten auf deren | ||
5 | Interoperabilitätsverzeichnisses Empfehlungen geben. Die Gesellschaft für | 5 | Verlangen ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten unverzüglich und kostenfrei | ||
6 | Telematik hat die Empfehlungen in ihre Entscheidungen einzubeziehen. | 6 | im interoperablen Format herauszugeben. Die Versicherten können verlangen, | ||
7 | (2) Die Gesellschaft für Telematik wählt die zu benennenden Experten aus | 7 | dass auch ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten von den in Satz 1 genannten | ||
8 | folgenden Gruppen aus: | 8 | Stellen an einen Leistungserbringer nach diesem Buch oder den | ||
9 | 1. | 9 | Datenverantwortlichen einer digitalen Gesundheitsanwendung nach § 33a im | ||
10 | Anwender informationstechnischer Systeme, | 10 | interoperablen Format oder an ihre Krankenkasse nach Absatz 4 Satz 2 | ||
11 | 2. | 11 | übermittelt werden. § 630f Absatz 3 und § 630g des Bürgerlichen | ||
12 | für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgebliche Bundesverbände | 12 | Gesetzbuchs bleiben hiervon unberührt. | ||
13 | aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen, | 13 | (3) Das geltende interoperable Format ergibt sich aus der Rechtsverordnung | ||
14 | 3. | 14 | nach § 385 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1; das geltende | ||
15 | Länder, | 15 | interoperable Format bei der Übermittlung aus und in digitale | ||
16 | 4. | 16 | Gesundheitsanwendungen ergibt sich aus den Interoperabilitätsanforderungen | ||
17 | fachlich betroffene Bundesbehörden, | 17 | nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 der Digitale Gesundheitsanwendungen- | ||
18 | 5. | 18 | Verordnung. | ||
19 | fachlich betroffene nationale und internationale Standardisierungs- und | 19 | (4) Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung ihrer | ||
20 | Normungsorganisationen, | 20 | Ansprüche nach Absatz 2 unterstützen. Die Unterstützung der Krankenkassen | ||
21 | 6. | 21 | nach Absatz 2 Satz 1 soll insbesondere umfassen, mit Einwilligung der | ||
22 | fachlich betroffene Fachgesellschaften sowie | 22 | Versicherten deren personenbezogene Gesundheitsdaten bei den | ||
23 | 7. | 23 | Leistungserbringern nach Absatz 2 stellvertretend für die Versicherten | ||
24 | Vertreter wissenschaftlicher Einrichtungen. | 24 | anzufordern. | ||
25 | (3) Die Gesellschaft für Telematik erstattet den Experten die ihnen durch die | 25 | (5) Die auf Grundlage der Einwilligung der Versicherten bei den | ||
26 | Mitarbeit entstehenden Kosten. | 26 | Leistungserbringern oder dem Datenverantwortlichen einer digitalen | ||
27 | Gesundheitsanwendung nach § 33a oder einer digitalen Pflegeanwendung nach § | ||||
28 | 40a des Elften Buches erhobenen Daten dürfen von den Krankenkassen | ||||
29 | ausschließlich zur Unterstützung der Versicherten bei der Durchsetzung des | ||||
30 | Herausgabeanspruches nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 284 Absatz 1 | ||||
31 | Satz 1 Nummer 21 und mit Einwilligung des Versicherten zur Vorbereitung von | ||||
32 | Versorgungsinnovationen, der Information der Versicherten und der | ||||
33 | Unterbreitung von Angeboten nach § 284 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 verarbeitet | ||||
34 | werden. |
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