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Sie können sich § 384 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Im Sinne dieses Buches bezeichnet der Ausdruck
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | Im Sinne dieses Buches bezeichnet der Ausdruck | f | 1 | Im Sinne dieses Buches bezeichnet der Ausdruck |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Interoperabilität die Fähigkeit zweier oder mehrerer informationstechnischer | 3 | Interoperabilität die Fähigkeit zweier oder mehrerer informationstechnischer | ||
n | 4 | Anwendungen, | n | 4 | Systeme, |
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | Informationen auszutauschen und diese für die korrekte Ausführung einer | 6 | Informationen auszutauschen und diese für die korrekte Ausführung einer | ||
7 | konkreten Funktion ohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen, | 7 | konkreten Funktion ohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen, | ||
8 | b) | 8 | b) | ||
9 | miteinander zu kommunizieren, | 9 | miteinander zu kommunizieren, | ||
10 | c) | 10 | c) | ||
11 | bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten; | 11 | bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten; | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | Standard diejenigen Dokumente, die dem aktuellen Stand der Technik mit | 13 | Standard diejenigen Dokumente, die dem aktuellen Stand der Technik mit | ||
14 | Anforderungs- und Lösungsdefinitionen entsprechen, wobei der Entstehungsprozess | 14 | Anforderungs- und Lösungsdefinitionen entsprechen, wobei der Entstehungsprozess | ||
15 | des Dokuments bekannt und dokumentiert ist, inklusive der Prozesse der | 15 | des Dokuments bekannt und dokumentiert ist, inklusive der Prozesse der | ||
16 | Veröffentlichung, Nutzung und Versionierung; | 16 | Veröffentlichung, Nutzung und Versionierung; | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | Profil diejenigen Dokumente, die aus einem oder mehreren Standards bestehen, | 18 | Profil diejenigen Dokumente, die aus einem oder mehreren Standards bestehen, | ||
19 | die für eine spezifische Anwendung zusammengestellt sind; Profile enthalten den | 19 | die für eine spezifische Anwendung zusammengestellt sind; Profile enthalten den | ||
20 | aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen; | 20 | aktuellen Stand der Technik mit Anforderungs- und Lösungsdefinitionen; | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | Leitfaden diejenigen Dokumente, die mindestens eine Anforderung an die | 22 | Leitfaden diejenigen Dokumente, die mindestens eine Anforderung an die | ||
23 | Informationsübertragung enthalten; sie erläutern oder dokumentieren die Nutzung | 23 | Informationsübertragung enthalten; sie erläutern oder dokumentieren die Nutzung | ||
t | 24 | einer oder mehrerer Standards oder Profile. | t | 24 | einer oder mehrerer Standards oder Profile; |
25 | 5. | ||||
26 | Cloud-Computing-Dienst einen digitalen Dienst, der auf Abruf die Verwaltung | ||||
27 | und den umfassenden Fernzugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool | ||||
28 | gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglicht, auch wenn diese Ressourcen auf | ||||
29 | mehrere Standorte verteilt sind; | ||||
30 | 6. | ||||
31 | aktuelles C5-Testat das positive Prüfergebnis über einen sicheren Cloud- | ||||
32 | Computing-Dienst anhand des Kriterienkatalogs C5 (Cloud Computing Compliance | ||||
33 | Criteria Catalogue) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in | ||||
34 | der jeweils gültigen Fassung; | ||||
35 | 7. | ||||
36 | Spezifikationen definierte, standardisiert dokumentierte Anforderungen an | ||||
37 | die technische, semantische und syntaktische Interoperabilität | ||||
38 | informationstechnischer Systeme in Form von Standards, Profilen, Leitfäden, | ||||
39 | Informationsmodellen, Referenzarchitekturen oder Softwarekomponenten; | ||||
40 | 8. | ||||
41 | Konformitätsbewertung das Verfahren, nach dem festgestellt wird, ob die | ||||
42 | jeweils maßgeblichen Interoperabilitätsanforderungen an ein | ||||
43 | informationstechnisches System erfüllt worden sind; | ||||
44 | 9. | ||||
45 | Konformitätsbewertungsstelle eine juristische Person, die | ||||
46 | Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Prüfungen und Zertifizierungen | ||||
47 | durchführt; | ||||
48 | 10. | ||||
49 | akkreditierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß den | ||||
50 | jeweils maßgeblichen Vorschriften durch das Kompetenzzentrum für | ||||
51 | Interoperabilität im Gesundheitswesen akkreditiert wurde; | ||||
52 | 11. | ||||
53 | Zertifikat eine Bescheinigung über das Einhalten der jeweils maßgeblichen | ||||
54 | Anforderungen einer Konformitätsbewertung, die durch eine | ||||
55 | Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wird und zum Führen im Rechtsverkehr | ||||
56 | geeignet ist; | ||||
57 | 12. | ||||
58 | Informationsmodell Eigenschaften von Informationsobjekten und deren | ||||
59 | Teilelementen sowie deren logische Beziehungen untereinander; | ||||
60 | 13. | ||||
61 | Referenzarchitektur eine Ausprägung einer Architektur, die Komponenten und | ||||
62 | deren Zusammenwirken in informationstechnischen Systemen einzeln oder als | ||||
63 | Gesamtheit sowie das Zusammenwirken von informationstechnischen Systemen einzeln | ||||
64 | oder als Gesamtheit beschreibt und der Orientierung dient; | ||||
65 | 14. | ||||
66 | Softwarekomponenten eigenständige Einheiten in einem Softwaresystem zur | ||||
67 | Schaffung oder Umsetzung von Interoperabilität durch die Bereitstellung von | ||||
68 | bestimmten Funktionen oder Diensten. | ||||
69 | Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck | ||||
70 | 1. | ||||
71 | Festlegung die verbindliche Anwendungs- und Nutzungsverpflichtung einer | ||||
72 | Spezifikation sowie deren Umsetzungsfrist; | ||||
73 | 2. | ||||
74 | Bestandssystem ein informationstechnisches System, das bereits in Verkehr | ||||
75 | gebracht und zertifiziert wurde; | ||||
76 | 3. | ||||
77 | Hersteller eine natürliche oder juristische Person, die ein | ||||
78 | informationstechnisches System herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt; | ||||
79 | 4. | ||||
80 | Anbieter eine natürliche oder juristische Person, die ein | ||||
81 | informationstechnisches System unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer | ||||
82 | eigenen Marke vermarktet oder unter fremder Marke vertreibt oder vertreiben | ||||
83 | lässt; | ||||
84 | 5. | ||||
85 | Inverkehrbringen und -halten die entgeltliche oder unentgeltliche | ||||
86 | Bereitstellung oder Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs | ||||
87 | oder der Verwendung sowie die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich | ||||
88 | dieses Kapitels. |
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