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Sie können sich § 379 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kosten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten Apotheken ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkassen.
(2) 1Das Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrunde zu legenden Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pauschale vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene bis zum 30. April 2023. 2Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis zum 30. April 2023 zustande, legt das Bundesministerium für Gesundheit den Vereinbarungsinhalt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest. 3§ 378 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | ||||
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t | 1 | Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | t | 1 | Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten |
Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten | ||||
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f | 1 | (1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kosten der Ausstattung und | f | 1 | (1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kosten der Ausstattung und |
2 | Betriebskosten erhalten Apotheken ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche | 2 | Betriebskosten erhalten Apotheken ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche | ||
3 | Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkassen. | 3 | Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkassen. | ||
4 | (2) Das Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrunde zu legenden | 4 | (2) Das Nähere zur Höhe und zu den der Berechnung zugrunde zu legenden | ||
5 | Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pauschale vereinbaren der | 5 | Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pauschale vereinbaren der | ||
6 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | 6 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | ||
7 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | 7 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | ||
8 | Apotheker auf Bundesebene bis zum 30. April 2023. Kommt eine Vereinbarung | 8 | Apotheker auf Bundesebene bis zum 30. April 2023. Kommt eine Vereinbarung | ||
9 | nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis zum 30. April 2023 zustande, legt | 9 | nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis zum 30. April 2023 zustande, legt | ||
10 | das Bundesministerium für Gesundheit den Vereinbarungsinhalt innerhalb von | 10 | das Bundesministerium für Gesundheit den Vereinbarungsinhalt innerhalb von | ||
11 | zwei Monaten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest. § 378 Absatz | 11 | zwei Monaten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest. § 378 Absatz | ||
t | 12 | 3 bis 5 gilt entsprechend. | t | 12 | 3 bis 5 gilt entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den |
13 | Vereinbarungsinhalt nach Satz 2 auch durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung | ||||
14 | des Bundesrates regeln; in der Rechtsverordnung werden auch die in § 378 | ||||
15 | Absatz 3 und 4 genannten Inhalte festgelegt. |
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