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Sie können sich § 374 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Gesellschaft für Telematik und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene stimmen sich bei den Festlegungen für offene und standardisierte Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 mit dem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten der Schnittstellen sektorenübergreifende einheitliche Vorgaben zu treffen. 2Betreffen die Festlegungen nach Satz 1 pflegerelevante Inhalte, so sind die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene mit einzubeziehen.
Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben | Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben | ||||
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t | 1 | Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben | t | 1 | Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben |
Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben | Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben | ||||
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f | 1 | Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche | f | 1 | Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche |
t | 2 | Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Gesellschaft für | t | 2 | Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, das Kompetenzzentrum |
3 | für Interoperabilität im Gesundheitswesen und die Vereinigungen der Träger der | ||||
4 | Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf | ||||
5 | Bundesebene stimmen sich bei den Festlegungen für offene und standardisierte | ||||
6 | Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 mit dem Ziel ab, bei inhaltlichen | ||||
7 | Gemeinsamkeiten der Schnittstellen sektorenübergreifende einheitliche Vorgaben | ||||
8 | zu treffen. Betreffen die Festlegungen nach Satz 1 pflegerelevante | ||||
3 | Telematik und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf | 9 | Inhalte, so sind die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf | ||
4 | Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene stimmen sich | 10 | Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene mit | ||
5 | bei den Festlegungen für offene und standardisierte Schnittstellen nach den §§ | 11 | einzubeziehen. | ||
6 | 371 bis 373 mit dem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten der | ||||
7 | Schnittstellen sektorenübergreifende einheitliche Vorgaben zu treffen. Betreffen | ||||
8 | die Festlegungen nach Satz 1 pflegerelevante Inhalte, so sind die | ||||
9 | Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der | ||||
10 | Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene mit einzubeziehen. |
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