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Sie können sich § 373 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die in den Krankenhäusern eingesetzten informationstechnischen Systeme trifft die Gesellschaft für Telematik im Benehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen die erforderlichen Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375 zu erlassenden Rechtsverordnung. 2Bei den Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen.
(2) Im Rahmen der Festlegungen nach Absatz 1 definiert die Deutsche Krankenhausgesellschaft auch, welche Subsysteme eines informationstechnischen Systems im Krankenhaus die Schnittstellen integrieren müssen.
(3) Für die informationstechnischen Systeme nach § 371 Absatz 2 trifft die Gesellschaft für Telematik im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen und in der pflegerischen Versorgung die erforderlichen Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375 zu erlassenden Rechtsverordnung.
(4) Die Festlegungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 aufzunehmen.
(5) Der Einsatz von informationstechnischen Systemen nach den Absätzen 1 bis 3, die von der Gesellschaft für Telematik in einem Bestätigungsverfahren nach Satz 2 bestätigt wurden, ist wie folgt verpflichtend:
(6) Abweichend von Absatz 5 ist in der vertragsärztlichen Versorgung in Krankenhäusern eine Bestätigung für eine offene und standardisierte Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 entbehrlich, wenn hierfür ein Nachweis einer Bestätigung nach § 372 Absatz 3 vorliegt.
(7) 1Die Gesellschaft für Telematik kann für die Bestätigungen nach Absatz 5 Gebühren und Auslagen erheben. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen.
(8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen.
Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung | Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für | t | 1 | Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für |
2 | informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen | 2 | informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen | ||
3 | Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung | 3 | Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung |
Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung | Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung | ||||
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n | 1 | (1) Für die in den Krankenhäusern eingesetzten informationstechnischen | n | 1 | (1) Für die in den zugelassenen Krankenhäusern eingesetzten |
2 | Systeme trifft die Gesellschaft für Telematik im Benehmen mit der Deutschen | 2 | informationstechnischen Systeme erstellt das Kompetenzzentrum für | ||
3 | Interoperabilität im Gesundheitswesen im Benehmen mit der Deutschen | ||||
3 | Krankenhausgesellschaft sowie mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | 4 | Krankenhausgesellschaft sowie mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | ||
4 | Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der | 5 | Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der | ||
n | 5 | Informationstechnologie im Gesundheitswesen die erforderlichen Festlegungen zu | n | 6 | Informationstechnologie im Gesundheitswesen die erforderlichen Spezifikationen |
6 | den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 sowie nach Maßgabe | 7 | zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371. Bei den | ||
7 | der nach § 375 zu erlassenden Rechtsverordnung. Bei den Festlegungen zu | ||||
8 | den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 | 8 | Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 | ||
9 | sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz | 9 | Absatz 1 Nummer 2 sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der | ||
10 | 9 Satz 2 zu berücksichtigen. | 10 | Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen. Die | ||
11 | verbindliche Festlegung der Spezifikationen nach Satz 1 für das | ||||
12 | Gesundheitswesen erfolgt gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durch das | ||||
13 | Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 385 | ||||
14 | Absatz 1 Satz 1. | ||||
11 | (2) Im Rahmen der Festlegungen nach Absatz 1 definiert die Deutsche | 15 | (2) Im Rahmen der Spezifikationen nach Absatz 1 definiert die Deutsche | ||
12 | Krankenhausgesellschaft auch, welche Subsysteme eines informationstechnischen | 16 | Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für | ||
17 | Interoperabilität im Gesundheitswesen, welche Subsysteme eines | ||||
13 | Systems im Krankenhaus die Schnittstellen integrieren müssen. | 18 | informationstechnischen Systems im Krankenhaus die Schnittstellen integrieren | ||
19 | müssen. Das Einvernehmen ist jeweils jährlich bis zum 30. April des | ||||
20 | entsprechenden Kalenderjahres herzustellen. Wird das Einvernehmen nicht | ||||
21 | fristgerecht hergestellt, ist das Kompetenzzentrum berechtigt und | ||||
22 | verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist nach vorhergehender | ||||
23 | Anhörung des Expertengremiums im Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 1, eine | ||||
24 | Entscheidung über die Definition der Subsysteme auf Basis der bisher | ||||
25 | erarbeiteten Vorschläge zu treffen. | ||||
14 | (3) Für die informationstechnischen Systeme nach § 371 Absatz 2 trifft die | 26 | (3) Für die informationstechnischen Systeme nach § 371 Absatz 2 erstellt das | ||
15 | Gesellschaft für Telematik im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der | 27 | Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen im Benehmen mit den | ||
16 | Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf | 28 | Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den | ||
17 | Bundesebene sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie | 29 | Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und den für die Wahrnehmung der | ||
18 | maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im | 30 | Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der | ||
19 | Gesundheitswesen und in der pflegerischen Versorgung die erforderlichen | 31 | Informationstechnologie im Gesundheitswesen und in der pflegerischen | ||
20 | Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 | 32 | Versorgung die erforderlichen Spezifikationen zu den offenen und | ||
21 | sowie nach Maßgabe der nach § 375 zu erlassenden Rechtsverordnung. | 33 | standardisierten Schnittstellen nach § 371. | ||
22 | (4) Die Festlegungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind in das | 34 | (4) Die Spezifikationen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf der Plattform nach | ||
23 | Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 aufzunehmen. | 35 | § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen. | ||
24 | (5) Der Einsatz von informationstechnischen Systemen nach den Absätzen 1 bis | 36 | (5) Der Einsatz von informationstechnischen Systemen nach den Absätzen 1 bis | ||
n | 25 | 3, die von der Gesellschaft für Telematik in einem Bestätigungsverfahren nach | n | 37 | 3, die von dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen in |
26 | Satz 2 bestätigt wurden, ist wie folgt verpflichtend: | 38 | einem Bestätigungsverfahren nach Satz 2 bestätigt wurden, ist wie folgt | ||
39 | verpflichtend: | ||||
27 | 1. | 40 | 1. | ||
n | 28 | für Krankenhäuser ab dem 30. Juni 2021; | n | 41 | für zugelassene Krankenhäuser |
29 | 2. | 42 | 2. | ||
30 | für die in § 312 Absatz 2 genannten Leistungserbringer sowie die | 43 | für die in § 312 Absatz 2 genannten Leistungserbringer sowie die | ||
31 | zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften | 44 | zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften | ||
n | 32 | Buches zwei Jahre nachdem die jeweiligen Festlegungen nach den §§ 372 und 373 | n | 45 | Buches binnen der jeweiligen Frist, die sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 |
33 | erstmals in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 aufgenommen worden | 46 | Absatz 1 Satz 1 ergibt, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 | ||
34 | sind. | 47 | und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit entsprechend dem | ||
35 | Die Gesellschaft für Telematik legt die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren | 48 | § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verbindlich festgelegt worden sind. | ||
36 | so fest, dass im Rahmen des Bestätigungsverfahrens sichergestellt wird, dass | 49 | Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen legt die | ||
37 | die vorzunehmende Integration der offenen und standardisierten Schnittstellen | 50 | Vorgaben für das Bestätigungsverfahren so fest, dass im Rahmen des | ||
51 | Bestätigungsverfahrens sichergestellt wird, dass die vorzunehmende Integration | ||||
52 | der offenen und standardisierten Schnittstellen in das jeweilige | ||||
38 | in das jeweilige informationstechnische System innerhalb der Frist nach § 371 | 53 | informationstechnische System innerhalb der jeweiligen Frist nach § 371 Absatz | ||
39 | Absatz 3 und nach Maßgabe des § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375 zu | 54 | 3, die sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, und | ||
40 | erlassenden Rechtsverordnung erfolgt ist; sie veröffentlicht bis zum 30. April | 55 | nach Maßgabe des § 371 erfolgt ist. Das Kompetenzzentrum veröffentlicht eine | ||
41 | 2021 Einzelheiten zum Bestätigungsverfahren. Die Gesellschaft für Telematik | 56 | Liste mit den nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen Systemen auf der | ||
42 | veröffentlicht eine Liste mit den nach Satz 1 bestätigten | 57 | Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5. | ||
43 | informationstechnischen Systemen. | ||||
44 | (6) Abweichend von Absatz 5 ist in der vertragsärztlichen Versorgung in | 58 | (6) Abweichend von Absatz 5 ist in der vertragsärztlichen Versorgung in | ||
t | 45 | Krankenhäusern eine Bestätigung für eine offene und standardisierte | t | 59 | zugelassenen Krankenhäusern eine Bestätigung für eine offene und |
46 | Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 entbehrlich, wenn hierfür ein | 60 | standardisierte Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 entbehrlich, wenn | ||
47 | Nachweis einer Bestätigung nach § 372 Absatz 3 vorliegt. | 61 | hierfür eine Bestätigung nach § 372 Absatz 3 vorliegt. | ||
48 | (7) Die Gesellschaft für Telematik kann für die Bestätigungen nach Absatz | 62 | (7) Die Gesellschaft für Telematik kann für die durch das Kompetenzzentrum | ||
63 | für Interoperabilität im Gesundheitswesen durchgeführten Bestätigungen | ||||
49 | 5 Gebühren und Auslagen erheben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, | 64 | Gebühren und Auslagen erheben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass | ||
50 | dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und | 65 | sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und | ||
51 | Sachaufwand nicht übersteigen. | 66 | Sachaufwand nicht übersteigen. | ||
52 | (8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 67 | (8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
53 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen | 68 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen | ||
54 | Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen | 69 | Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen | ||
55 | sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die | 70 | sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die | ||
56 | Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die | 71 | Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die | ||
57 | Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, | 72 | Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, | ||
58 | die Verjährung und die Erstattung zu treffen. | 73 | die Verjährung und die Erstattung zu treffen. |
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