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Sie können sich § 371 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen Versorgung, in der vertragszahnärztlichen Versorgung und in Krankenhäusern, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, sind folgende offene und standardisierte Schnittstellen zu integrieren:
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt entsprechend für informationstechnische Systeme, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur pflegerischen Versorgung von Versicherten nach diesem Buch oder in einer nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches zugelassenen Pflegeeinrichtung eingesetzt werden.
(3) Die Integration der Schnittstellen muss spätestens zwei Jahre nachdem die jeweiligen Festlegungen nach den §§ 372 und 373 erstmals in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 aufgenommen worden sind, erfolgt sein.
(4) Bei einer Fortschreibung der Schnittstellen kann in den Festlegungen nach den §§ 372 und 373 in Verbindung mit der nach § 375 zu erlassenden Rechtsverordnung eine Frist vorgegeben werden, die von der in Absatz 3 genannten Frist abweicht.
Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme | Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme | ||||
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t | 1 | Integration offener und standardisierter Schnittstellen in | t | 1 | Integration offener und standardisierter Schnittstellen in |
2 | informationstechnische Systeme | 2 | informationstechnische Systeme |
Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme | Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme | ||||
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f | 1 | (1) In informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen Versorgung, in | f | 1 | (1) In informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen Versorgung, in |
2 | der vertragszahnärztlichen Versorgung und in Krankenhäusern, die zur | 2 | der vertragszahnärztlichen Versorgung und in Krankenhäusern, die zur | ||
3 | Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, sind | 3 | Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten eingesetzt werden, sind | ||
4 | folgende offene und standardisierte Schnittstellen zu integrieren: | 4 | folgende offene und standardisierte Schnittstellen zu integrieren: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur | 6 | Schnittstellen zur systemneutralen Archivierung von Patientendaten sowie zur | ||
7 | Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel, | 7 | Übertragung von Patientendaten bei einem Systemwechsel, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Schnittstellen für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 | 9 | Schnittstellen für elektronische Programme, die nach § 73 Absatz 9 Satz 1 | ||
10 | für die Verordnung von Arzneimitteln zugelassen sind, | 10 | für die Verordnung von Arzneimitteln zugelassen sind, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Schnittstellen zum elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 | 12 | Schnittstellen zum elektronischen Melde- und Informationssystem nach § 14 | ||
n | 13 | des Infektionsschutzgesetzes und | n | 13 | des Infektionsschutzgesetze, mit Ausnahme der informationstechnischen Systeme |
14 | von Vertragszahnärzten, | ||||
14 | 4. | 15 | 4. | ||
15 | Schnittstellen für die Anbindung vergleichbarer versorgungsorientierter | 16 | Schnittstellen für die Anbindung vergleichbarer versorgungsorientierter | ||
16 | informationstechnischer Systeme, insbesondere ambulante und klinische | 17 | informationstechnischer Systeme, insbesondere ambulante und klinische | ||
n | 17 | Anwendungs- und Datenbanksysteme nach diesem Buch. | n | 18 | Anwendungs- und Datenbanksysteme nach diesem Buch und |
19 | 5. | ||||
20 | Schnittstellen für die Meldung von Terminen gemäß § 370a Absatz 5 und für | ||||
21 | die Nutzung sicherer Kommunikationsverfahren nach § 311 Absatz 6. | ||||
18 | (2) Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt entsprechend für informationstechnische | 22 | (2) Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt entsprechend für informationstechnische | ||
19 | Systeme, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur pflegerischen | 23 | Systeme, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur pflegerischen | ||
20 | Versorgung von Versicherten nach diesem Buch oder in einer nach § 72 Absatz 1 | 24 | Versorgung von Versicherten nach diesem Buch oder in einer nach § 72 Absatz 1 | ||
21 | des Elften Buches zugelassenen Pflegeeinrichtung eingesetzt werden. | 25 | des Elften Buches zugelassenen Pflegeeinrichtung eingesetzt werden. | ||
t | 22 | (3) Die Integration der Schnittstellen muss spätestens zwei Jahre nachdem die | t | 26 | (3) Die Integration der Schnittstellen muss binnen der jeweiligen Frist, die |
23 | jeweiligen Festlegungen nach den §§ 372 und 373 erstmals in das | 27 | sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, erfolgen, | ||
24 | Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 aufgenommen worden sind, erfolgt | 28 | nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 und 373 erstellt und | ||
25 | sein. | 29 | durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer | ||
26 | (4) Bei einer Fortschreibung der Schnittstellen kann in den Festlegungen nach | 30 | 1 verbindlich festgelegt wurden. | ||
27 | den §§ 372 und 373 in Verbindung mit der nach § 375 zu erlassenden | 31 | (4) (weggefallen) | ||
28 | Rechtsverordnung eine Frist vorgegeben werden, die von der in Absatz 3 | ||||
29 | genannten Frist abweicht. |
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