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Sie können sich § 370a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 75 Absatz 1a Satz 16 errichtet und betreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung ein Portal zur Vermittlung telemedizinischer Leistungen an Versicherte. 2Das Portal muss mit den von den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Absatz 1a Satz 17 bereitgestellten digitalen Angeboten kompatibel sein. 3Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu die nach § 75 Absatz 1a Satz 21 gemeldeten Termine.
(2) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ermöglicht die Nutzung der in dem Portal nach Absatz 1 bereitgestellten Informationen durch Dritte. 2Hierzu veröffentlicht sie eine Schnittstelle auf Basis international anerkannter Standards und beantragt deren Aufnahme in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385. 3Die Vertragsärzte können der Weitergabe ihrer Daten an Dritte nach Satz 1 widersprechen.
(3) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung regelt das Nähere zu der Nutzung der in dem Portal bereitgestellten Informationen durch Dritte in einer Verfahrensordnung. 2Die Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(4) 1Die Nutzung der in dem Portal bereitgestellten Informationen durch Dritte ist gebührenpflichtig. 2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen. 3In der Rechtsverordnung kann eine Gebührenbefreiung der Nutzung der in dem Portal bereitgestellten Informationen durch gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts, insbesondere medizinische Fachgesellschaften, vorgesehen werden. 4Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung übertragen.
Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung | Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung | t | 1 | Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung |
2 | telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, | 2 | telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, | ||
3 | Verordnungsermächtigung | 3 | Verordnungsermächtigung |
Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung | Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Vermittlung telemedizinischer Angebote durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Verordnungsermächtigung | ||||
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n | 1 | (1) Im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 75 Absatz 1a Satz 16 errichtet und | n | 1 | (1) Im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 75 Absatz 1a Satz 16 betreibt die |
2 | betreibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung ein Portal zur Vermittlung | 2 | Kassenärztliche Bundesvereinigung zur Vermittlung von Behandlungsterminen bei | ||
3 | telemedizinischer Leistungen an Versicherte. Das Portal muss mit den von | 3 | einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 einschließlich von Terminen | ||
4 | über telemedizinische Leistungen an Versicherte und zur Unterstützung der | ||||
5 | Versorgung der Versicherten mit telemedizinischen Leistungen ein | ||||
6 | elektronisches System. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung errichtet das | ||||
7 | elektronische System nach Satz 1 bis zum 30. Juni 2024 für die Vermittlung von | ||||
8 | Terminen über telemedizinische Leistungen und bis zum 30. Juni 2025 für | ||||
9 | Behandlungstermine. Die in Satz 1 genannten telemedizinischen Leistungen | ||||
10 | umfassen insbesondere Videosprechstunden, telemedizinische Konsilien | ||||
11 | einschließlich der radiologischen Befundbeurteilung, telemedizinisches | ||||
12 | Monitoring, Videofallkonferenzen, Zweitmeinungen nach § 27b und | ||||
13 | telemedizinische Funktionskontrollen. Das elektronische System muss mit | ||||
4 | den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Absatz 1a Satz 17 | 14 | den von den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Absatz 1a Satz 17 | ||
5 | bereitgestellten digitalen Angeboten kompatibel sein. Die Kassenärztlichen | 15 | bereitgestellten digitalen Angeboten kompatibel sein. Die Kassenärztlichen | ||
6 | Vereinigungen übermitteln der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu die | 16 | Vereinigungen übermitteln der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hierzu die | ||
n | 7 | nach § 75 Absatz 1a Satz 21 gemeldeten Termine. | n | 17 | nach § 75 Absatz 1a Satz 20 und 21 gemeldeten Termine. |
18 | (1a) Das elektronische System nach Absatz 1 Satz 1 hat insbesondere folgende | ||||
19 | Funktionen: | ||||
20 | 1. | ||||
21 | Vermittlung von Terminen einschließlich Videosprechstunden und weiteren | ||||
22 | telemedizinischen Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, | ||||
23 | 2. | ||||
24 | Unterstützung der sicheren digitalen Identitäten nach § 291 Absatz 8 Satz 1, | ||||
25 | sobald diese zur Verfügung stehen, | ||||
26 | 3. | ||||
27 | Unterstützung der sicheren Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6, | ||||
28 | 4. | ||||
29 | Übermittlung von Hinweisen auf den Speicherort behandlungsrelevanter Daten | ||||
30 | in in der elektronischen Patientenakte oder in in das Verzeichnis nach § 139e | ||||
31 | Absatz 1 aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen, | ||||
32 | 5. | ||||
33 | Bereitstellung einer Schnittstelle für die Integration der Funktionalitäten | ||||
34 | nach den Nummern 1 bis 4 in informationstechnische Systeme in der | ||||
35 | vertragsärztlichen Versorgung. | ||||
8 | (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ermöglicht die Nutzung der in | 36 | (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ermöglicht die Nutzung der in | ||
n | 9 | dem Portal nach Absatz 1 bereitgestellten Informationen durch Dritte. Hierzu | n | 37 | dem elektronischen System nach Absatz 1 bereitgestellten Informationen durch |
10 | veröffentlicht sie eine Schnittstelle auf Basis international | 38 | Dritte. Hierzu veröffentlicht sie eine Schnittstelle auf Basis | ||
11 | anerkannter Standards und beantragt deren Aufnahme in das | 39 | international anerkannter Standards und beantragt deren Aufnahme auf die | ||
12 | Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385. Die Vertragsärzte können der | 40 | Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5. Die Vertragsärzte können | ||
13 | Weitergabe ihrer Daten an Dritte nach Satz 1 widersprechen. | 41 | der Weitergabe ihrer Daten an Dritte nach Satz 1 widersprechen. | ||
14 | (3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung regelt das Nähere zu der Nutzung | 42 | (3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung regelt das Nähere zu der Nutzung | ||
t | 15 | der in dem Portal bereitgestellten Informationen durch Dritte in einer | t | 43 | der in dem elektronischen System bereitgestellten Informationen durch Dritte |
16 | Verfahrensordnung. Die Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des | 44 | in einer Verfahrensordnung. Die Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung | ||
17 | Bundesministeriums für Gesundheit. | 45 | des Bundesministeriums für Gesundheit. | ||
18 | (4) Die Nutzung der in dem Portal bereitgestellten Informationen durch | 46 | (4) Die Nutzung der in dem elektronischen System bereitgestellten | ||
19 | Dritte ist gebührenpflichtig. Das Bundesministerium für Gesundheit wird | 47 | Informationen durch Dritte ist gebührenpflichtig. Das Bundesministerium | ||
20 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die | 48 | für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | ||
21 | gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder | 49 | Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste | ||
22 | Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die | 50 | Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die | ||
23 | Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, | 51 | Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den | ||
24 | Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den | 52 | Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die | ||
25 | Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen. In | 53 | Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die | ||
26 | der Rechtsverordnung kann eine Gebührenbefreiung der Nutzung der in dem Portal | 54 | Erstattung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann eine Gebührenbefreiung | ||
27 | bereitgestellten Informationen durch gemeinnützige juristische Personen des | 55 | der Nutzung der in dem elektronischen System bereitgestellten Informationen | ||
28 | Privatrechts, insbesondere medizinische Fachgesellschaften, vorgesehen werden. | 56 | durch gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts, insbesondere | ||
29 | Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung nach den Sätzen | 57 | medizinische Fachgesellschaften, vorgesehen werden. Das Bundesministerium | ||
58 | für Gesundheit kann die Ermächtigung nach den Sätzen 2 und 3 durch | ||||
30 | 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung | 59 | Rechtsverordnung auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung übertragen. | ||
31 | übertragen. | 60 | (5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die erforderlichen | ||
61 | technischen Festlegungen zu treffen, damit nach § 75 Absatz 1a zu vermittelnde | ||||
62 | Termine von den Vertragsärzten unter Verwendung von informationstechnischen | ||||
63 | Systemen in der vertragsärztlichen Versorgung an die Terminservicestellen | ||||
64 | übermittelt werden können. Die Festlegungen sind auf der Plattform nach § | ||||
65 | 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen. | ||||
66 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt durch | ||||
67 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln zu | ||||
68 | 1. | ||||
69 | den Anforderungen an das elektronische System nach Absatz 1 Satz 1, zu den | ||||
70 | Funktionalitäten nach Absatz 1a sowie zu der Interoperabilität mit den von den | ||||
71 | Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 75 Absatz 1a Satz 17 bereitgestellten | ||||
72 | digitalen Angeboten, | ||||
73 | 2. | ||||
74 | der Nutzung von in dem elektronischen System bereitgestellten Informationen | ||||
75 | durch Dritte nach Absatz 2 Satz 1 und 3 und | ||||
76 | 3. | ||||
77 | den Inhalten der Verfahrensordnung nach Absatz 3 Satz 1 sowie zum Zeitpunkt | ||||
78 | ihrer Veröffentlichung. | ||||
79 | In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch weitere Funktionalitäten des | ||||
80 | elektronischen Systems festgelegt werden. |
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