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Sie können sich § 369 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Vereinbarung über die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung nach § 364, die Vereinbarung über technische Verfahren zu Videosprechstunden nach den §§ 365 und 366 sowie die Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien nach § 367, die Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring nach § 367a und die Vereinbarung zum Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde nach § 368 sind dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils zur Prüfung vorzulegen.
(2) 1Bei der Prüfung einer Vereinbarung nach Absatz 1 hat das Bundesministerium für Gesundheit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die Stellungnahme eine angemessene Frist setzen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung innerhalb von einem Monat beanstanden.
Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit | Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit | ||||
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t | 1 | Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit | t | 1 | Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit |
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f | 1 | (1) Die Vereinbarung über die technischen Verfahren zur telemedizinischen | f | 1 | (1) Die Vereinbarung über die technischen Verfahren zur telemedizinischen |
2 | Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung nach § 364, die Vereinbarung | 2 | Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung nach § 364, die Vereinbarung | ||
3 | über technische Verfahren zu Videosprechstunden nach den §§ 365 und 366 sowie | 3 | über technische Verfahren zu Videosprechstunden nach den §§ 365 und 366 sowie | ||
4 | die Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien nach | 4 | die Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien nach | ||
5 | § 367, die Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem | 5 | § 367, die Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem | ||
6 | Monitoring nach § 367a und die Vereinbarung zum Authentifizierungsverfahren im | 6 | Monitoring nach § 367a und die Vereinbarung zum Authentifizierungsverfahren im | ||
7 | Rahmen der Videosprechstunde nach § 368 sind dem Bundesministerium für | 7 | Rahmen der Videosprechstunde nach § 368 sind dem Bundesministerium für | ||
8 | Gesundheit jeweils zur Prüfung vorzulegen. | 8 | Gesundheit jeweils zur Prüfung vorzulegen. | ||
9 | (2) Bei der Prüfung einer Vereinbarung nach Absatz 1 hat das | 9 | (2) Bei der Prüfung einer Vereinbarung nach Absatz 1 hat das | ||
10 | Bundesministerium für Gesundheit der oder dem Bundesbeauftragten für den | 10 | Bundesministerium für Gesundheit der oder dem Bundesbeauftragten für den | ||
t | 11 | Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in | t | 11 | Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Bundesamt für Sicherheit in der |
12 | der Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das | 12 | Informationstechnik und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. | ||
13 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesministerium für | ||||
13 | Bundesministerium für Gesundheit kann für die Stellungnahme eine angemessene | 14 | Gesundheit kann für die Stellungnahme eine angemessene Frist setzen. | ||
14 | Frist setzen. | ||||
15 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung innerhalb von | 15 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Vereinbarung innerhalb von | ||
16 | einem Monat beanstanden. | 16 | einem Monat beanstanden. |
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