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Sie können sich § 368 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein technisches Verfahren zur Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung. 2Zur Durchführung der Authentifizierung ist die Nutzung der Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur vorzusehen.
(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.
Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde | Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde | ||||
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t | 1 | Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der | t | 1 | Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der |
2 | Videosprechstunde | 2 | Videosprechstunde |
Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde | Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | f | 1 | (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der |
t | 2 | Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik und | t | 2 | Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik, der |
3 | Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und dem Bundesamt für | ||||
3 | dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein technisches | 4 | Sicherheit in der Informationstechnik ein technisches Verfahren zur | ||
4 | Verfahren zur Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der | 5 | Authentifizierung der Versicherten im Rahmen der Videosprechstunde in der | ||
5 | Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung. Zur Durchführung | 6 | vertragsärztlichen Versorgung. Zur Durchführung der Authentifizierung ist | ||
6 | der Authentifizierung ist die Nutzung der Dienste und Anwendungen der | 7 | die Nutzung der Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur vorzusehen. | ||
7 | Telematikinfrastruktur vorzusehen. | ||||
8 | (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag | 8 | (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag | ||
9 | eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der | 9 | eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der | ||
10 | Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. | 10 | Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. |
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