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Sie können sich § 367a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum 31. März 2022 im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik und der Gesellschaft für Telematik die Anforderungen an technische Verfahren zum datengestützten zeitnahen Management von Krankheiten über eine räumliche Distanz (telemedizinisches Monitoring). In der Vereinbarung sind insbesondere festzulegen die
(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.
Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring | Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring | ||||
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t | 1 | Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring | t | 1 | Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring |
Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring | Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | f | 1 | (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der |
2 | Krankenkassen vereinbaren bis zum 31. März 2022 im Benehmen mit der oder dem | 2 | Krankenkassen vereinbaren bis zum 31. März 2022 im Benehmen mit der oder dem | ||
3 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem | 3 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem | ||
t | 4 | Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik und der Gesellschaft | t | 4 | Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik, der Deutschen |
5 | für Telematik die Anforderungen an technische Verfahren zum datengestützten | 5 | Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Gesellschaft für Telematik die | ||
6 | zeitnahen Management von Krankheiten über eine räumliche Distanz | 6 | Anforderungen an technische Verfahren zum datengestützten zeitnahen Management | ||
7 | (telemedizinisches Monitoring). In der Vereinbarung sind insbesondere | 7 | von Krankheiten über eine räumliche Distanz (telemedizinisches Monitoring). In | ||
8 | festzulegen die | 8 | der Vereinbarung sind insbesondere festzulegen die | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | technischen Anforderungen an die einzusetzenden Anwendungen, | 10 | technischen Anforderungen an die einzusetzenden Anwendungen, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Vorgaben für die Interoperabilität der einzusetzenden Anwendungen, | 12 | Vorgaben für die Interoperabilität der einzusetzenden Anwendungen, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit sowie | 14 | Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit sowie | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | Verwendung von Diensten und Anwendungen der Telematikinfrastruktur. | 16 | Verwendung von Diensten und Anwendungen der Telematikinfrastruktur. | ||
17 | In der Vereinbarung nach Satz 1 ist vorzusehen, dass den Versicherten | 17 | In der Vereinbarung nach Satz 1 ist vorzusehen, dass den Versicherten | ||
18 | therapierelevante Daten in einem interoperablen Format nach § 355 Absatz 2d | 18 | therapierelevante Daten in einem interoperablen Format nach § 355 Absatz 2d | ||
19 | zur Verfügung gestellt werden. | 19 | zur Verfügung gestellt werden. | ||
20 | (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag | 20 | (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag | ||
21 | eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der | 21 | eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der | ||
22 | Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. | 22 | Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. |
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