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Sie können sich § 366 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik die Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische Umsetzung. 2Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berücksichtigen in der Vereinbarung nach Satz 1 die sich ändernden Kommunikationsbedürfnisse der Versicherten, insbesondere hinsichtlich der Nutzung digitaler Kommunikationsanwendungen auf mobilen Endgeräten. 3Bei der Fortschreibung der Vereinbarung ist vorzusehen, dass für die Durchführung von Videosprechstunden Dienste der Telematikinfrastruktur genutzt werden können, sobald diese zur Verfügung stehen. 4§ 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist zu beachten.
(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.
Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung | Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung | ||||
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t | 1 | Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der | t | 1 | Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der |
2 | vertragszahnärztlichen Versorgung | 2 | vertragszahnärztlichen Versorgung |
Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung | Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung | ||||
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f | 1 | (1) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem | f | 1 | (1) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem |
2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft für | 2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft für | ||
t | 3 | Telematik die Anforderungen an die technischen Verfahren zu | t | 3 | Telematik und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. die |
4 | Videosprechstunden, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und | 4 | Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden, insbesondere | ||
5 | der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische Umsetzung. Die | 5 | Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die | ||
6 | Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der | 6 | Anforderungen an die technische Umsetzung. Die Kassenzahnärztliche | ||
7 | Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||||
7 | Krankenkassen berücksichtigen in der Vereinbarung nach Satz 1 die sich | 8 | berücksichtigen in der Vereinbarung nach Satz 1 die sich ändernden | ||
8 | ändernden Kommunikationsbedürfnisse der Versicherten, insbesondere | 9 | Kommunikationsbedürfnisse der Versicherten, insbesondere hinsichtlich der | ||
9 | hinsichtlich der Nutzung digitaler Kommunikationsanwendungen auf mobilen | 10 | Nutzung digitaler Kommunikationsanwendungen auf mobilen Endgeräten. Bei | ||
10 | Endgeräten. Bei der Fortschreibung der Vereinbarung ist vorzusehen, dass | 11 | der Fortschreibung der Vereinbarung ist vorzusehen, dass für die Durchführung | ||
11 | für die Durchführung von Videosprechstunden Dienste der Telematikinfrastruktur | 12 | von Videosprechstunden ergänzend auch Dienste der Telematikinfrastruktur | ||
12 | genutzt werden können, sobald diese zur Verfügung stehen. § 630e des | 13 | genutzt werden können, sobald diese zur Verfügung stehen. § 630e des | ||
13 | Bürgerlichen Gesetzbuchs ist zu beachten. | 14 | Bürgerlichen Gesetzbuchs ist zu beachten. | ||
14 | (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag | 15 | (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag | ||
15 | eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der | 16 | eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der | ||
16 | Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. | 17 | Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. |
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