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Sie können sich § 364 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik die Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische Umsetzung.
(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.
Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen | Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen | ||||
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t | 1 | Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung | t | 1 | Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung |
2 | von Röntgenaufnahmen | 2 | von Röntgenaufnahmen |
Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen | Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen | ||||
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t | 1 | (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem Spitzenverband | t | 1 | (1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem |
2 | Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik die | 2 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft für | ||
3 | Telematik und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. die | ||||
3 | Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung | 4 | Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Erbringung | ||
4 | der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der | 5 | der konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in der | ||
5 | vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der | 6 | vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der | ||
6 | Qualität und der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische | 7 | Qualität und der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische | ||
7 | Umsetzung. | 8 | Umsetzung. | ||
8 | (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag | 9 | (2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag | ||
9 | eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der | 10 | eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der | ||
10 | Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. | 11 | Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten. |
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