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Sie können sich § 362 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der Bundespolizei oder von der Bundeswehr elektronische Gesundheitskarten oder digitale Identitäten für die Verarbeitung von Daten einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 an ihre Versicherten, an Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder an Soldaten zur Verfügung gestellt, sind die § 291a Absatz 5 bis 7, §§ 334 bis 337, 339, 341 Absatz 1 bis 4, § 342 Absatz 2 und 3, § 343 Absatz 1, die §§ 344, 345, 352, 353, 356 bis 359 und 361 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten oder digitaler Identitäten nach Absatz 1 können Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei oder die Bundeswehr als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. 2§ 290 Absatz 1 Satz 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz 2 und hat den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 Absatz 2 Satz 1 für den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen.
(3) Die Kosten zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die Vergabe einer Rentenversicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe der Rentenversicherungsnummer tragen jeweils die Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei oder die Bundeswehr.
Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr | Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder für Soldaten der Bundeswehr | ||||
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f | 1 | Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für | f | 1 | Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für |
2 | Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der | 2 | Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der | ||
3 | Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für | 3 | Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für | ||
t | 4 | Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr | t | 4 | Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder für |
5 | Soldaten der Bundeswehr |
Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr | Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten oder digitalen Identitäten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte, für sonstige heilfürsorgeberechtigte Beamte oder für Soldaten der Bundeswehr | ||||
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f | 1 | (1) Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der | f | 1 | (1) Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der |
2 | Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der | 2 | Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, der | ||
n | 3 | Bundespolizei oder von der Bundeswehr elektronische Gesundheitskarten oder | n | 3 | Bundespolizei, der Landespolizeien, von der Bundeswehr oder von Trägern der |
4 | digitale Identitäten für die Verarbeitung von Daten einer Anwendung nach § 334 | 4 | freien Heilfürsorge elektronische Gesundheitskarten oder digitale Identitäten | ||
5 | Absatz 1 Satz 2 an ihre Versicherten, an Polizeivollzugsbeamte der | 5 | für die Verarbeitung von Daten einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 an | ||
6 | Bundespolizei oder an Soldaten zur Verfügung gestellt, sind die § 291a Absatz | 6 | ihre Versicherten, an Polizeivollzugsbeamte, an sonstige | ||
7 | 5 bis 7, §§ 334 bis 337, 339, 341 Absatz 1 bis 4, § 342 Absatz 2 und 3, § 343 | 7 | heilfürsorgeberechtigte Beamte oder an Soldaten zur Verfügung gestellt, sind § | ||
8 | Absatz 1, die §§ 344, 345, 352, 353, 356 bis 359 und 361 entsprechend | 8 | 291 Absatz 8 Satz 5 bis 9, § 291a Absatz 5 bis 7, die §§ 334 bis 337, 339, 341 | ||
9 | anzuwenden. | 9 | Absatz 1 bis 4, § 342 Absatz 2 bis 3, § 343 Absatz 1 und 1a, die §§ 344, 345, | ||
10 | 352, 353, 356 bis 359a und 361 entsprechend anzuwenden. | ||||
10 | (2) Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten oder digitaler | 11 | (2) Für den Einsatz elektronischer Gesundheitskarten oder digitaler | ||
11 | Identitäten nach Absatz 1 können Unternehmen der privaten Krankenversicherung, | 12 | Identitäten nach Absatz 1 können Unternehmen der privaten Krankenversicherung, | ||
12 | der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die | 13 | der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die | ||
n | 13 | Bundespolizei oder die Bundeswehr als Versichertennummer den unveränderbaren | n | 14 | Bundespolizei, die Landespolizeien, die Bundeswehr oder die Träger der freien |
15 | Heilfürsorge als Versichertennummer den unveränderbaren Teil der | ||||
14 | Teil der Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. § | 16 | Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 nutzen. § 290 Absatz | ||
15 | 290 Absatz 1 Satz 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Die Vergabe der | 17 | 1 Satz 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Die Vergabe der | ||
16 | Versichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz | 18 | Versichertennummer erfolgt durch die Vertrauensstelle nach § 290 Absatz 2 Satz | ||
17 | 2 und hat den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 Absatz 2 Satz 1 für den | 19 | 2 und hat den Vorgaben der Richtlinien nach § 290 Absatz 2 Satz 1 für den | ||
18 | unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen. | 20 | unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer zu entsprechen. | ||
19 | (3) Die Kosten zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die Vergabe | 21 | (3) Die Kosten zur Bildung der Versichertennummer und, sofern die Vergabe | ||
20 | einer Rentenversicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe der | 22 | einer Rentenversicherungsnummer erforderlich ist, zur Vergabe der | ||
21 | Rentenversicherungsnummer tragen jeweils die Unternehmen der privaten | 23 | Rentenversicherungsnummer tragen jeweils die Unternehmen der privaten | ||
22 | Krankenversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der | 24 | Krankenversicherung, die Postbeamtenkrankenkasse, die Krankenversorgung der | ||
t | 23 | Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei oder die Bundeswehr. | t | 25 | Bundesbahnbeamten, die Bundespolizei, die Landespolizeien, die Bundeswehr oder |
26 | die Träger der freien Heilfürsorge. |
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