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Sie können sich § 361a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Über Schnittstellen in den Diensten nach § 360 Absatz 1 müssen Daten aus elektronischen Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an folgende an die Telematikinfrastruktur angeschlossene und mit den Mitteln der Telematikinfrastruktur authentifizierte Berechtigte übermittelt werden können:
(2) Die Übermittlung von Daten aus einer vertragsärztlichen elektronischen Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an einen Berechtigten nach Absatz 1 und die weitere Verarbeitung durch diesen Berechtigten bedarf der Einwilligung des Versicherten.
(3) 1Die Daten nach Absatz 1 dürfen von den dort genannten Berechtigten nur zu den dort genannten Zwecken verarbeitet werden. 2Diese Verarbeitung darf die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der vertragsärztlichen elektronischen Verordnung nicht beeinträchtigen. 3Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die durch die Berechtigten nach Absatz 1 zu erfüllenden Vorgaben bezüglich Datensicherheit und Datenschutz.
(4) Unmittelbar nach einer Übermittlung von Daten nach Absatz 1 wird den jeweiligen Versicherten eine umfassende Dokumentation der Datenübermittlung barrierefrei zur Verfügung gestellt.
(5) 1Die Gesellschaft für Telematik betreibt die Schnittstelle nach Absatz 1 und stellt sie den dort genannten Berechtigten diskriminierungsfrei und kostenfrei zur Verfügung. 2Zu diesem Zweck stellt sie die erforderlichen Informationen zur technischen Beschaffenheit der Schnittstelle sowie über die Möglichkeit zu deren Nutzung auf ihrer Internetseite allgemein zugänglich bereit.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats Folgendes zu regeln:
Einwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen; Verordnungsermächtigung | Einwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Einwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen | t | 1 | Einwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen |
2 | elektronischen Verordnungen; Verordnungsermächtigung | 2 | elektronischen Verordnungen; Verordnungsermächtigung |
Einwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen; Verordnungsermächtigung | Einwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Über Schnittstellen in den Diensten nach § 360 Absatz 1 müssen Daten aus | f | 1 | (1) Über Schnittstellen in den Diensten nach § 360 Absatz 1 müssen Daten aus |
n | 2 | elektronischen Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an | n | 2 | elektronischen Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln an folgende |
3 | folgende an die Telematikinfrastruktur angeschlossene und mit den Mitteln der | 3 | an die Telematikinfrastruktur angeschlossene und mit den Mitteln der | ||
4 | Telematikinfrastruktur authentifizierte Berechtigte übermittelt werden können: | 4 | Telematikinfrastruktur authentifizierte Berechtigte übermittelt werden können: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a, sofern die Daten | 6 | Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a, sofern die Daten | ||
7 | für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der digitalen Gesundheitsanwendung durch die | 7 | für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der digitalen Gesundheitsanwendung durch die | ||
8 | jeweiligen Versicherten erforderlich sind und die jeweiligen Versicherten diese | 8 | jeweiligen Versicherten erforderlich sind und die jeweiligen Versicherten diese | ||
9 | digitale Gesundheitsanwendung nutzen, | 9 | digitale Gesundheitsanwendung nutzen, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | Krankenkassen der jeweiligen Versicherten, soweit dies für individuelle | 11 | Krankenkassen der jeweiligen Versicherten, soweit dies für individuelle | ||
12 | Angebote zur Verbesserung der Versorgung der jeweiligen Versicherten sowie zur | 12 | Angebote zur Verbesserung der Versorgung der jeweiligen Versicherten sowie zur | ||
13 | Bewilligung von Leistungen vor einer Inanspruchnahme verordneter Leistungen | 13 | Bewilligung von Leistungen vor einer Inanspruchnahme verordneter Leistungen | ||
n | n | 14 | erforderlich ist, | ||
15 | 2a. | ||||
16 | Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der jeweiligen Versicherten nach | ||||
17 | dem Siebten Buch, soweit dies für individuelle Angebote zur Verbesserung der | ||||
18 | Heilbehandlung oder Rehabilitation nach § 27 Absatz 1 des Siebten Buches sowie | ||||
19 | zur Bewilligung von Leistungen vor einer Inanspruchnahme verordneter Leistungen | ||||
14 | erforderlich ist, | 20 | erforderlich ist, | ||
15 | 3. | 21 | 3. | ||
16 | Unternehmen der privaten Krankenversicherung der jeweiligen Versicherten, | 22 | Unternehmen der privaten Krankenversicherung der jeweiligen Versicherten, | ||
17 | soweit dies für individuelle Angebote zur Verbesserung der Versorgung oder zu | 23 | soweit dies für individuelle Angebote zur Verbesserung der Versorgung oder zu | ||
18 | Abrechnungszwecken erforderlich ist, | 24 | Abrechnungszwecken erforderlich ist, | ||
19 | 4. | 25 | 4. | ||
20 | Apotheken, sofern die Daten im Rahmen des Apothekenbetriebs zur | 26 | Apotheken, sofern die Daten im Rahmen des Apothekenbetriebs zur | ||
21 | Unterstützung der Versorgung der Patienten erforderlich sind, | 27 | Unterstützung der Versorgung der Patienten erforderlich sind, | ||
22 | 5. | 28 | 5. | ||
23 | Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, die in einem Behandlungsverhältnis mit | 29 | Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, die in einem Behandlungsverhältnis mit | ||
24 | den jeweiligen Versicherten stehen, soweit dies zur Unterstützung der Behandlung | 30 | den jeweiligen Versicherten stehen, soweit dies zur Unterstützung der Behandlung | ||
25 | erforderlich ist, | 31 | erforderlich ist, | ||
26 | 6. | 32 | 6. | ||
27 | Krankenhäuser, die in einem Behandlungsverhältnis mit den jeweiligen | 33 | Krankenhäuser, die in einem Behandlungsverhältnis mit den jeweiligen | ||
28 | Versicherten stehen, soweit dies zur Unterstützung der Behandlung erforderlich | 34 | Versicherten stehen, soweit dies zur Unterstützung der Behandlung erforderlich | ||
29 | ist, | 35 | ist, | ||
30 | 7. | 36 | 7. | ||
31 | Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen, die in einem | 37 | Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen, die in einem | ||
32 | Behandlungsverhältnis mit dem jeweiligen Versicherten stehen, soweit dies zur | 38 | Behandlungsverhältnis mit dem jeweiligen Versicherten stehen, soweit dies zur | ||
33 | Unterstützung der Behandlung erforderlich ist. | 39 | Unterstützung der Behandlung erforderlich ist. | ||
n | 34 | Die elektronischen Zugangsdaten, die die Einlösung einer elektronischen | n | 40 | Die nach Satz 1 zu schaffende Übermittlungsmöglichkeit an authentifizierte |
41 | Leistungserbringer nach Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gilt auch, wenn die | ||||
42 | Leistungserbringer in einem Behandlungsverhältnis nach § 27 Absatz 1 des | ||||
43 | Siebten Buches mit den jeweiligen Versicherten stehen, soweit dies zur | ||||
44 | Unterstützung der Behandlung erforderlich ist. Die elektronischen | ||||
45 | Zugangsdaten, die die Einlösung einer elektronischen Verordnung von | ||||
35 | Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ermöglichen, dürfen | 46 | verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ermöglichen, dürfen nicht über die | ||
36 | nicht über die Schnittstellen nach Satz 1 übermittelt werden. | 47 | Schnittstellen nach Satz 1 übermittelt werden. | ||
37 | (2) Die Übermittlung von Daten aus einer vertragsärztlichen elektronischen | 48 | (2) Die Übermittlung von Daten aus einer vertragsärztlichen elektronischen | ||
n | 38 | Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an einen Berechtigten | n | 49 | Verordnung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln an einen Berechtigten nach |
39 | nach Absatz 1 und die weitere Verarbeitung durch diesen Berechtigten bedarf | 50 | Absatz 1 und die weitere Verarbeitung durch diesen Berechtigten bedarf der | ||
40 | der Einwilligung des Versicherten. | 51 | Einwilligung des Versicherten. | ||
41 | (3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen von den dort genannten Berechtigten nur | 52 | (3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen von den dort genannten Berechtigten nur | ||
42 | zu den dort genannten Zwecken verarbeitet werden. Diese Verarbeitung darf | 53 | zu den dort genannten Zwecken verarbeitet werden. Diese Verarbeitung darf | ||
43 | die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit und | 54 | die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit und | ||
44 | Datenschutz sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der vertragsärztlichen | 55 | Datenschutz sowie die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der vertragsärztlichen | ||
45 | elektronischen Verordnung nicht beeinträchtigen. Die Gesellschaft für | 56 | elektronischen Verordnung nicht beeinträchtigen. Die Gesellschaft für | ||
46 | Telematik veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in | 57 | Telematik veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in | ||
47 | der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den | 58 | der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den | ||
48 | Datenschutz und die Informationsfreiheit die durch die Berechtigten nach | 59 | Datenschutz und die Informationsfreiheit die durch die Berechtigten nach | ||
49 | Absatz 1 zu erfüllenden Vorgaben bezüglich Datensicherheit und Datenschutz. | 60 | Absatz 1 zu erfüllenden Vorgaben bezüglich Datensicherheit und Datenschutz. | ||
50 | (4) Unmittelbar nach einer Übermittlung von Daten nach Absatz 1 wird den | 61 | (4) Unmittelbar nach einer Übermittlung von Daten nach Absatz 1 wird den | ||
51 | jeweiligen Versicherten eine umfassende Dokumentation der Datenübermittlung | 62 | jeweiligen Versicherten eine umfassende Dokumentation der Datenübermittlung | ||
52 | barrierefrei zur Verfügung gestellt. | 63 | barrierefrei zur Verfügung gestellt. | ||
53 | (5) Die Gesellschaft für Telematik betreibt die Schnittstelle nach Absatz | 64 | (5) Die Gesellschaft für Telematik betreibt die Schnittstelle nach Absatz | ||
54 | 1 und stellt sie den dort genannten Berechtigten diskriminierungsfrei und | 65 | 1 und stellt sie den dort genannten Berechtigten diskriminierungsfrei und | ||
55 | kostenfrei zur Verfügung. Zu diesem Zweck stellt sie die erforderlichen | 66 | kostenfrei zur Verfügung. Zu diesem Zweck stellt sie die erforderlichen | ||
56 | Informationen zur technischen Beschaffenheit der Schnittstelle sowie über die | 67 | Informationen zur technischen Beschaffenheit der Schnittstelle sowie über die | ||
57 | Möglichkeit zu deren Nutzung auf ihrer Internetseite allgemein zugänglich | 68 | Möglichkeit zu deren Nutzung auf ihrer Internetseite allgemein zugänglich | ||
58 | bereit. | 69 | bereit. | ||
t | 59 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit | t | 70 | (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit der |
60 | der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | 71 | oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | ||
61 | Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der | 72 | und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
62 | Informationstechnik durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats | 73 | Informationstechnik durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats | ||
63 | Folgendes zu regeln: | 74 | Folgendes zu regeln: | ||
64 | 1. | 75 | 1. | ||
65 | die Fristen, zu denen die Schnittstellen nach Absatz 1 bereitgestellt werden | 76 | die Fristen, zu denen die Schnittstellen nach Absatz 1 bereitgestellt werden | ||
66 | müssen, | 77 | müssen, | ||
67 | 2. | 78 | 2. | ||
68 | welche Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu welchen Verarbeitungszwecken | 79 | welche Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu welchen Verarbeitungszwecken | ||
69 | übermittelt werden dürfen, | 80 | übermittelt werden dürfen, | ||
70 | 3. | 81 | 3. | ||
71 | zu welchen Zwecken welche Daten von den Empfangsberechtigten nach Absatz 1 | 82 | zu welchen Zwecken welche Daten von den Empfangsberechtigten nach Absatz 1 | ||
72 | verarbeitet werden dürfen, | 83 | verarbeitet werden dürfen, | ||
73 | 4. | 84 | 4. | ||
74 | die Informationen, die den Versicherten barrierefrei zur Verfügung zu | 85 | die Informationen, die den Versicherten barrierefrei zur Verfügung zu | ||
75 | stellen sind, | 86 | stellen sind, | ||
76 | 5. | 87 | 5. | ||
77 | die Anforderungen an die Abgabe, die Änderung und den Widerruf der | 88 | die Anforderungen an die Abgabe, die Änderung und den Widerruf der | ||
78 | Einwilligungserklärung nach Absatz 2 einschließlich der Möglichkeit, die | 89 | Einwilligungserklärung nach Absatz 2 einschließlich der Möglichkeit, die | ||
79 | Einwilligung auf bestimmte Zeiträume, bestimmte elektronische Verordnungen oder | 90 | Einwilligung auf bestimmte Zeiträume, bestimmte elektronische Verordnungen oder | ||
80 | bestimmte Datenfelder der elektronischen Verordnung zu beschränken, | 91 | bestimmte Datenfelder der elektronischen Verordnung zu beschränken, | ||
81 | 6. | 92 | 6. | ||
82 | die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung und | 93 | die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung und | ||
83 | 7. | 94 | 7. | ||
84 | die Dokumentation der Datenübermittlung nach Absatz 4. | 95 | die Dokumentation der Datenübermittlung nach Absatz 4. |
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