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Sie können sich § 358 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die elektronische Gesundheitskarte muss, sofern sie vor dem 1. Juli 2024 ausgegeben wird, geeignet sein, das Verarbeiten von medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind (elektronische Notfalldaten), zu unterstützen. 2Die elektronischen Notfalldaten und die elektronische Patientenkurzakte können Daten zu Befunden, Daten zur Medikation oder Zusatzinformationen über den Versicherten enthalten und sind für die Versicherten freiwillig.
(2) 1Die elektronische Gesundheitskarte muss, sofern sie vor dem 1. Juli 2024 ausgegeben wird, geeignet sein, die Verarbeitung von Daten des Medikationsplans nach § 31a einschließlich der Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit zu unterstützen (elektronischer Medikationsplan). 2Der elektronische Medikationsplan ist für den Versicherten freiwillig.
(3) Versicherte haben gegenüber Ärzten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern oder in einer Vorsorgeeinrichtung oder Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen tätig und in deren Behandlung eingebunden sind, einen Anspruch
(4) Die Verarbeitung von elektronischen Notfalldaten muss auch auf der elektronischen Gesundheitskarte ohne Netzzugang möglich sein.
(5) 1Die Krankenkassen, die ihren Versicherten elektronische Gesundheitskarten mit der Möglichkeit zur Speicherung des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten ausgeben und ihnen ab dem 1. Oktober 2024 einen elektronischen Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und eine elektronische Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 zur Verfügung stellen, sind die für die Verarbeitung von Daten in diesen Anwendungen Verantwortlichen nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. 2Unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit für den elektronischen Medikationsplan und die elektronische Patientenkurzakte nach Satz 1 können die Krankenkassen Anbieter elektronischer Medikationspläne und Anbieter von elektronischen Patientenkurzakten als Auftragsverarbeiter mit der Zurverfügungstellung der elektronischen Medikationspläne und von elektronischen Patientenkurzakten für ihre Versicherten beauftragen.
(6) 1Die elektronischen Notfalldaten werden ab dem 1. Oktober 2024 mit Einwilligung des Versicherten technisch in die elektronische Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt. 2Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versicherten und mit dessen Einwilligung die Daten, die in den elektronischen Notfalldaten gespeichert sind, in der elektronischen Patientenkurzakte zu speichern und auf der elektronischen Gesundheitskarte zu löschen. 3Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, bleiben die elektronischen Notfalldaten mindestens bis zum 1. Januar 2025 und anschließend so lange auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert. 4Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021 die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(7) 1Die elektronische Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 muss ab dem 1. Oktober 2024 den grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten entsprechend den in § 359 Absatz 4 festgelegten Anforderungen gewährleisten. 2Die Gesellschaft für Telematik hat hierfür bis zum 1. Januar 2022 die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(8) 1Der elektronische Medikationsplan wird ab dem 1. Oktober 2024 technisch in eine eigenständige Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur überführt, die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird. 2Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versicherten und mit dessen Einwilligung die Daten, die im elektronischen Medikationsplan auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, in der Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zu speichern und den auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Medikationsplan zu löschen. 3Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, bleibt der elektronische Medikationsplan mindestens bis zum 1. Januar 2025 und anschließend so lange auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert. 4Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021 die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(9) Mit der Einführung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans haben die Krankenkassen den Versicherten geeignetes Informationsmaterial in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Dieses muss über alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung bei der Erstellung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans sowie bei der Speicherung von Daten in den elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und dem elektronischen Medikationsplan durch Leistungserbringer informieren. Das Material enthält insbesondere Hinweise über
(10) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer Informationspflichten nach Absatz 6 hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit rechtzeitig geeignetes Informationsmaterial zu erstellen und den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
(11) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in den Absätzen 1, 2 und 6 bis 8 sowie in § 334 Absatz 2 Satz 2 genannten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern.
Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan | Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan | ||||
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t | 1 | Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer | t | 1 | Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer |
2 | Medikationsplan | 2 | Medikationsplan |
Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan | Elektronische Notfalldaten, elektronische Patientenkurzakte und elektronischer Medikationsplan | ||||
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n | 1 | (1) Die elektronische Gesundheitskarte muss, sofern sie vor dem 1. Juli | n | 1 | (1) Die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, das Verarbeiten |
2 | 2024 ausgegeben wird, geeignet sein, das Verarbeiten von medizinischen Daten, | 2 | von medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich | ||
3 | soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind (elektronische | 3 | sind (elektronische Notfalldaten), zu unterstützen. Die elektronischen | ||
4 | Notfalldaten), zu unterstützen. Die elektronischen Notfalldaten und die | 4 | Notfalldaten können Daten zu Befunden, Daten zur Medikation oder | ||
5 | elektronische Patientenkurzakte können Daten zu Befunden, Daten zur Medikation | ||||
6 | oder Zusatzinformationen über den Versicherten enthalten und sind für die | 5 | Zusatzinformationen über den Versicherten enthalten und sind für die | ||
7 | Versicherten freiwillig. | 6 | Versicherten freiwillig. | ||
n | n | 7 | (1a) Die elektronische Patientenkurzakte enthält Informationen, die eine | ||
8 | Übersicht über die wichtigen Gesundheitsdaten des Versicherten ermöglichen und | ||||
9 | geeignet sind, die grenzüberschreitende medizinische Versorgung des | ||||
10 | Versicherten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu | ||||
11 | unterstützen. Die elektronische Patientenkurzakte wird als | ||||
12 | Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a in semantisch und syntaktisch | ||||
13 | interoperabler Form, die mit den internationalen Standards für eine | ||||
14 | Patientenkurzakte interoperabel sind, in der elektronischen Patientenakte nach | ||||
15 | § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c gespeichert. Das Informationsobjekt | ||||
16 | der elektronischen Patientenkurzakte muss technisch geeignet sein, die | ||||
17 | Erstellung der Notfalldaten in den informationstechnischen Systemen, die in | ||||
18 | der vertragsärztlichen Versorgung, in der vertragszahnärztlichen Versorgung | ||||
19 | sowie in zugelassenen Krankenhäusern zur Verarbeitung von personenbezogenen | ||||
20 | Patientendaten eingesetzt werden, zu unterstützen. Die elektronische | ||||
21 | Patientenkurzakte ist für die Versicherten freiwillig. | ||||
8 | (2) Die elektronische Gesundheitskarte muss, sofern sie vor dem 1. Juli | 22 | (2) Die elektronische Gesundheitskarte muss, sofern sie vor dem 1. Januar | ||
9 | 2024 ausgegeben wird, geeignet sein, die Verarbeitung von Daten des | 23 | 2025 ausgegeben wird, geeignet sein, die Verarbeitung von Daten des | ||
10 | Medikationsplans nach § 31a einschließlich der Daten zur Prüfung der | 24 | Medikationsplans nach § 31a einschließlich der Daten zur Prüfung der | ||
11 | Arzneimitteltherapiesicherheit zu unterstützen (elektronischer | 25 | Arzneimitteltherapiesicherheit zu unterstützen (elektronischer | ||
12 | Medikationsplan). Der elektronische Medikationsplan ist für den | 26 | Medikationsplan). Der elektronische Medikationsplan ist für den | ||
n | 13 | Versicherten freiwillig. | n | 27 | Versicherten freiwillig. Ab der Zurverfügungstellung der elektronischen |
28 | Patientenakte gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 wird der elektronische | ||||
29 | Medikationsplan als Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a in semantisch und | ||||
30 | syntaktisch interoperabler Form in der elektronischen Patientenakte nach § 341 | ||||
31 | Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b gespeichert. | ||||
14 | (3) Versicherte haben gegenüber Ärzten, die an der vertragsärztlichen | 32 | (3) Versicherte haben gegenüber Ärzten, die an der vertragsärztlichen | ||
15 | Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen | 33 | Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen | ||
16 | Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern oder in einer | 34 | Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern oder in einer | ||
17 | Vorsorgeeinrichtung oder Vorsorgeeinrichtungen und | 35 | Vorsorgeeinrichtung oder Vorsorgeeinrichtungen und | ||
18 | Rehabilitationseinrichtungen tätig und in deren Behandlung eingebunden sind, | 36 | Rehabilitationseinrichtungen tätig und in deren Behandlung eingebunden sind, | ||
19 | einen Anspruch | 37 | einen Anspruch | ||
20 | 1. | 38 | 1. | ||
21 | auf die Erstellung von elektronischen Notfalldaten und die Speicherung | 39 | auf die Erstellung von elektronischen Notfalldaten und die Speicherung | ||
n | 22 | dieser Daten auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte oder auf die Erstellung | n | 40 | dieser Daten auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte und auf die Erstellung |
23 | der elektronischen Patientenkurzakte sowie | 41 | der elektronischen Patientenkurzakte und die Speicherung in der elektronischen | ||
42 | Patientenakte sowie | ||||
24 | 2. | 43 | 2. | ||
25 | auf die Aktualisierung von elektronischen Notfalldaten und die Speicherung | 44 | auf die Aktualisierung von elektronischen Notfalldaten und die Speicherung | ||
n | 26 | dieser Daten auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte oder auf die | n | 45 | dieser Daten auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte und auf die |
27 | Aktualisierung und Speicherung dieser Daten in der elektronischen | 46 | Aktualisierung der elektronischen Patientenkurzakte in der elektronischen | ||
28 | Patientenkurzakte. | 47 | Patientenakte. | ||
29 | (4) Die Verarbeitung von elektronischen Notfalldaten muss auch auf der | 48 | (4) Die Verarbeitung von elektronischen Notfalldaten muss auch auf der | ||
30 | elektronischen Gesundheitskarte ohne Netzzugang möglich sein. | 49 | elektronischen Gesundheitskarte ohne Netzzugang möglich sein. | ||
n | 31 | (5) Die Krankenkassen, die ihren Versicherten elektronische | n | 50 | (5) Die Krankenkassen, die ihren Versicherten elektronische Gesundheitskarten |
32 | Gesundheitskarten mit der Möglichkeit zur Speicherung des elektronischen | 51 | mit der Möglichkeit zur Speicherung des elektronischen Medikationsplans und | ||
33 | Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten ausgeben und ihnen ab dem | 52 | der elektronischen Notfalldaten ausgeben, sind die für die Verarbeitung von | ||
34 | 1. Oktober 2024 einen elektronischen Medikationsplan nach § 334 Absatz 1 Satz | ||||
35 | 2 Nummer 4 und eine elektronische Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | ||||
36 | Nummer 7 zur Verfügung stellen, sind die für die Verarbeitung von Daten in | ||||
37 | diesen Anwendungen Verantwortlichen nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung | 53 | Daten in diesen Anwendungen Verantwortlichen nach Artikel 4 Nummer 7 der | ||
38 | (EU) 2016/679. Unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit für den elektronischen | 54 | Verordnung (EU) 2016/679. | ||
39 | Medikationsplan und die elektronische Patientenkurzakte nach Satz 1 können die | 55 | (6) (weggefallen) | ||
40 | Krankenkassen Anbieter elektronischer Medikationspläne und Anbieter von | ||||
41 | elektronischen Patientenkurzakten als Auftragsverarbeiter mit der | ||||
42 | Zurverfügungstellung der elektronischen Medikationspläne und von | ||||
43 | elektronischen Patientenkurzakten für ihre Versicherten beauftragen. | ||||
44 | (6) Die elektronischen Notfalldaten werden ab dem 1. Oktober 2024 mit | ||||
45 | Einwilligung des Versicherten technisch in die elektronische Patientenkurzakte | ||||
46 | nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt. Ärzte, die an der | ||||
47 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der | ||||
48 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, | ||||
49 | Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab | ||||
50 | diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versicherten und mit dessen Einwilligung | ||||
51 | die Daten, die in den elektronischen Notfalldaten gespeichert sind, in der | ||||
52 | elektronischen Patientenkurzakte zu speichern und auf der elektronischen | ||||
53 | Gesundheitskarte zu löschen. Erteilt der Versicherte seine Einwilligung | ||||
54 | nach den Sätzen 1 und 2 nicht, bleiben die elektronischen Notfalldaten | ||||
55 | mindestens bis zum 1. Januar 2025 und anschließend so lange auf der | ||||
56 | elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit | ||||
57 | verliert. Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021 die | ||||
58 | nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. | ||||
59 | (7) Die elektronische Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer | 56 | (7) Die in der elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 | ||
60 | 7 muss ab dem 1. Oktober 2024 den grenzüberschreitenden Austausch von | 57 | Buchstabe c gespeicherte elektronische Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 | ||
58 | Satz 2 Nummer 7 muss ab der im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b | ||||
59 | hierzu festzulegenden Frist den grenzüberschreitenden Austausch von | ||||
61 | Gesundheitsdaten entsprechend den in § 359 Absatz 4 festgelegten Anforderungen | 60 | Gesundheitsdaten entsprechend den in § 359 Absatz 4 festgelegten Anforderungen | ||
62 | gewährleisten. Die Gesellschaft für Telematik hat hierfür bis zum 1. | 61 | gewährleisten. Die Gesellschaft für Telematik hat hierfür bis zum 1. | ||
63 | Januar 2022 die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. | 62 | Januar 2022 die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. | ||
64 | (8) Der elektronische Medikationsplan wird ab dem 1. Oktober 2024 | 63 | (8) Der elektronische Medikationsplan wird ab dem 1. Oktober 2024 | ||
65 | technisch in eine eigenständige Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur | 64 | technisch in eine eigenständige Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur | ||
66 | überführt, die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert | 65 | überführt, die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert | ||
67 | wird. Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in | 66 | wird. Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in | ||
68 | Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in | 67 | Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in | ||
69 | zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder | 68 | zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder | ||
70 | Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt auf | 69 | Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt auf | ||
71 | Verlangen des Versicherten und mit dessen Einwilligung die Daten, die im | 70 | Verlangen des Versicherten und mit dessen Einwilligung die Daten, die im | ||
72 | elektronischen Medikationsplan auf der elektronischen Gesundheitskarte | 71 | elektronischen Medikationsplan auf der elektronischen Gesundheitskarte | ||
73 | gespeichert sind, in der Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zu | 72 | gespeichert sind, in der Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zu | ||
74 | speichern und den auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten | 73 | speichern und den auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten | ||
75 | Medikationsplan zu löschen. Erteilt der Versicherte seine Einwilligung | 74 | Medikationsplan zu löschen. Erteilt der Versicherte seine Einwilligung | ||
76 | nach den Sätzen 1 und 2 nicht, bleibt der elektronische Medikationsplan | 75 | nach den Sätzen 1 und 2 nicht, bleibt der elektronische Medikationsplan | ||
77 | mindestens bis zum 1. Januar 2025 und anschließend so lange auf der | 76 | mindestens bis zum 1. Januar 2025 und anschließend so lange auf der | ||
78 | elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit | 77 | elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit | ||
79 | verliert. Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021 die | 78 | verliert. Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021 die | ||
80 | nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. | 79 | nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. | ||
81 | (9) Mit der Einführung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen | 80 | (9) Mit der Einführung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen | ||
82 | Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans haben die | 81 | Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans haben die | ||
83 | Krankenkassen den Versicherten geeignetes Informationsmaterial in präziser, | 82 | Krankenkassen den Versicherten geeignetes Informationsmaterial in präziser, | ||
84 | transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und | 83 | transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und | ||
85 | einfachen Sprache barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Dieses muss über alle | 84 | einfachen Sprache barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Dieses muss über alle | ||
86 | relevanten Umstände der Datenverarbeitung bei der Erstellung der | 85 | relevanten Umstände der Datenverarbeitung bei der Erstellung der | ||
87 | elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des | 86 | elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des | ||
88 | elektronischen Medikationsplans sowie bei der Speicherung von Daten in den | 87 | elektronischen Medikationsplans sowie bei der Speicherung von Daten in den | ||
89 | elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und dem | 88 | elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und dem | ||
90 | elektronischen Medikationsplan durch Leistungserbringer informieren. Das | 89 | elektronischen Medikationsplan durch Leistungserbringer informieren. Das | ||
91 | Material enthält insbesondere Hinweise über | 90 | Material enthält insbesondere Hinweise über | ||
92 | 1. | 91 | 1. | ||
93 | die Funktionsweise der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen | 92 | die Funktionsweise der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen | ||
94 | Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans einschließlich der | 93 | Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans einschließlich der | ||
95 | darin zu verarbeitenden Daten, | 94 | darin zu verarbeitenden Daten, | ||
96 | 2. | 95 | 2. | ||
97 | die Freiwilligkeit der Nutzung der elektronischen Notfalldaten, der | 96 | die Freiwilligkeit der Nutzung der elektronischen Notfalldaten, der | ||
98 | elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans und der | 97 | elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans und der | ||
99 | Speicherung von Daten in diesen Anwendungen, | 98 | Speicherung von Daten in diesen Anwendungen, | ||
100 | 3. | 99 | 3. | ||
101 | das Recht auf jederzeitige vollständige Löschung der Anwendungen und der | 100 | das Recht auf jederzeitige vollständige Löschung der Anwendungen und der | ||
102 | darin gespeicherten Daten, | 101 | darin gespeicherten Daten, | ||
103 | 4. | 102 | 4. | ||
104 | die Voraussetzungen für den Zugriff der Leistungserbringer auf die | 103 | die Voraussetzungen für den Zugriff der Leistungserbringer auf die | ||
105 | elektronischen Notfalldaten, die elektronische Patientenkurzakte und den | 104 | elektronischen Notfalldaten, die elektronische Patientenkurzakte und den | ||
106 | elektronischen Medikationsplan und die Verarbeitung dieser Daten durch die | 105 | elektronischen Medikationsplan und die Verarbeitung dieser Daten durch die | ||
107 | Leistungserbringer und | 106 | Leistungserbringer und | ||
108 | 5. | 107 | 5. | ||
109 | die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Übermittlung und Nutzung von | 108 | die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Übermittlung und Nutzung von | ||
110 | Daten aus der elektronischen Patientenkurzakte zum grenzüberschreitenden | 109 | Daten aus der elektronischen Patientenkurzakte zum grenzüberschreitenden | ||
111 | Austausch von Gesundheitsdaten über die nationale eHealth-Kontaktstelle. | 110 | Austausch von Gesundheitsdaten über die nationale eHealth-Kontaktstelle. | ||
112 | (10) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer | 111 | (10) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer | ||
n | 113 | Informationspflichten nach Absatz 6 hat der Spitzenverband Bund der | n | 112 | Informationspflichten nach Absatz 9 hat der Spitzenverband Bund der |
114 | Krankenkassen im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den | 113 | Krankenkassen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den | ||
115 | Datenschutz und die Informationsfreiheit rechtzeitig geeignetes | 114 | Datenschutz und die Informationsfreiheit rechtzeitig geeignetes | ||
116 | Informationsmaterial zu erstellen und den Krankenkassen zur verbindlichen | 115 | Informationsmaterial zu erstellen und den Krankenkassen zur verbindlichen | ||
117 | Nutzung zur Verfügung zu stellen. | 116 | Nutzung zur Verfügung zu stellen. | ||
t | 118 | (11) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in den Absätzen 1, 2 und 6 | t | 117 | (11) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in den Absätzen 2, 7 und 8 |
119 | bis 8 sowie in § 334 Absatz 2 Satz 2 genannten Fristen durch Rechtsverordnung | 118 | sowie in § 334 Absatz 2 genannten Fristen durch Rechtsverordnung ohne | ||
120 | ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern. | 119 | Zustimmung des Bundesrates verlängern. |
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