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Sie können sich § 357 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7 dürfen ausschließlich folgende Personen zugreifen:
(2) 1Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7 ist nur mit Einwilligung des Versicherten zulässig. 2Abweichend von § 339 Absatz 1 bedarf es hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten.
(3) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7 ist abweichend von § 339 Absatz 1 ohne Einwilligung des Versicherten nur zulässig, wenn eine ärztlich indizierte Maßnahme unmittelbar bevorsteht und der Versicherte nicht fähig ist, in die Maßnahme einzuwilligen.
(4) 1Die Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden ab dem 1. Oktober 2024 mit Einwilligung des Versicherten technisch in die elektronische Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt. 2Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versicherten und mit dessen Einwilligung die Daten, die in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, in der elektronischen Patientenkurzakte zu speichern und auf der elektronischen Gesundheitskarte zu löschen. 3Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, bleiben die Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mindestens bis zum 1. Januar 2025 und anschließend so lange auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert. 4Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021 die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Absatz 4 genannten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern.
Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen | Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen | ||||
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t | 1 | Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den | t | 1 | Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den |
2 | Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen | 2 | Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen |
Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen | Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen | ||||
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f | 1 | (1) Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den | f | 1 | (1) Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den |
2 | Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in | 2 | Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in | ||
n | 3 | Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7 dürfen ausschließlich | n | 3 | Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 dürfen ausschließlich |
4 | folgende Personen zugreifen: | 4 | folgende Personen zugreifen: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Ärzte und Psychotherapeuten, die in die Behandlung des Versicherten | 6 | Ärzte und Psychotherapeuten, die in die Behandlung des Versicherten | ||
7 | eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, | 7 | eingebunden sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, | ||
8 | soweit dies für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist, | 8 | soweit dies für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Nummer 1 Personen, | 10 | im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Nummer 1 Personen, | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind | 12 | die als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind | ||
13 | aa) | 13 | aa) | ||
14 | bei Personen nach Nummer 1 oder | 14 | bei Personen nach Nummer 1 oder | ||
15 | bb) | 15 | bb) | ||
16 | in einem Krankenhaus und | 16 | in einem Krankenhaus und | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden | 18 | deren Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden | ||
19 | Tätigkeiten erforderlich ist und deren Zugriff unter Aufsicht einer Person nach | 19 | Tätigkeiten erforderlich ist und deren Zugriff unter Aufsicht einer Person nach | ||
20 | Nummer 1 erfolgt, | 20 | Nummer 1 erfolgt, | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | Personen nach § 352 Nummer 9 bis 12, die in einer Pflegeeinrichtung, einem | 22 | Personen nach § 352 Nummer 9 bis 12, die in einer Pflegeeinrichtung, einem | ||
23 | Hospiz oder einer Palliativeinrichtung tätig sind mit einem Zugriff, der das | 23 | Hospiz oder einer Palliativeinrichtung tätig sind mit einem Zugriff, der das | ||
24 | Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten ermöglicht, soweit dies | 24 | Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten ermöglicht, soweit dies | ||
25 | für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist. | 25 | für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist. | ||
n | n | 26 | Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten auch, wenn die jeweiligen | ||
27 | Zugriffsberechtigten nach dem Siebten Buch tätig werden. | ||||
26 | (2) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das | 28 | (2) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein | ||
27 | Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder | 29 | und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in | ||
28 | Patientenverfügungen in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7 | 30 | Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 ist nur mit Einwilligung | ||
29 | ist nur mit Einwilligung des Versicherten zulässig. Abweichend von § 339 | ||||
30 | Absatz 1 bedarf es hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch | 31 | des Versicherten, die hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch | ||
31 | technische Zugriffsfreigabe des Versicherten. | 32 | technische Zugriffsfreigabe des Versicherten bedarf, zulässig. | ||
32 | (3) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein | 33 | (3) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein | ||
33 | und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in | 34 | und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in | ||
n | 34 | Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 7 ist abweichend von § 339 | n | 35 | Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 ist abweichend von |
35 | Absatz 1 ohne Einwilligung des Versicherten nur zulässig, wenn eine ärztlich | 36 | Absatz 2 ohne Einwilligung des Versicherten nur zulässig, wenn eine ärztlich | ||
36 | indizierte Maßnahme unmittelbar bevorsteht und der Versicherte nicht fähig | 37 | indizierte Maßnahme unmittelbar bevorsteht und der Versicherte nicht fähig | ||
37 | ist, in die Maßnahme einzuwilligen. | 38 | ist, in die Maßnahme einzuwilligen. | ||
n | 38 | (4) Die Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den | n | 39 | (4) Nach Ablauf der im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b |
39 | Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen in einer | 40 | hierzu festzulegenden Frist werden die Hinweise des Versicherten auf das | ||
40 | Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden ab dem 1. Oktober 2024 | 41 | Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder | ||
41 | mit Einwilligung des Versicherten technisch in die elektronische | 42 | Patientenverfügungen in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 | ||
43 | als Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a in der elektronischen | ||||
42 | Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt. Ärzte, | 44 | Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b gespeichert. Ärzte, | ||
43 | die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die | 45 | die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die | ||
44 | an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen | 46 | an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen | ||
45 | Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig | 47 | Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig | ||
t | 46 | sind, haben ab diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versicherten und mit dessen | t | 48 | sind, haben ab diesem Zeitpunkt mit Einwilligung des Versicherten die Daten, |
47 | Einwilligung die Daten, die in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | 49 | die in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf der | ||
48 | Nummer 3 auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, in der | 50 | elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, nach Satz 1 in der | ||
49 | elektronischen Patientenkurzakte zu speichern und auf der elektronischen | 51 | elektronischen Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b zu | ||
50 | Gesundheitskarte zu löschen. Erteilt der Versicherte seine Einwilligung | 52 | speichern und auf der elektronischen Gesundheitskarte zu löschen. Erteilt | ||
51 | nach den Sätzen 1 und 2 nicht, bleiben die Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | 53 | der Versicherte seine Einwilligung nach Satz 2 nicht, sind Daten nach § 334 | ||
52 | Nummer 3 mindestens bis zum 1. Januar 2025 und anschließend so lange auf der | 54 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf der elektronischen Gesundheitskarte durch | ||
53 | elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit | 55 | zugriffsberechtigte Leistungserbringer nach Satz 2 zu löschen. | ||
54 | verliert. Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021 die | ||||
55 | nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. | ||||
56 | (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Absatz 4 genannten | 56 | (5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Absatz 4 genannte Frist | ||
57 | Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern. | 57 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern. |
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