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Sie können sich § 356 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 dürfen mit Einwilligung des Versicherten, die abweichend von § 339 Absatz 1 hierzu keiner eindeutigen bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten bedarf, ausschließlich folgende Personen zugreifen:
(2) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 ist abweichend von § 339 Absatz 1 ohne eine Einwilligung der betroffenen Person nur zulässig,
(3) 1Die Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden ab dem 1. Oktober 2024 mit Einwilligung des Versicherten technisch in die elektronische Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt. 2Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versicherten und mit dessen Einwilligung die Daten, die in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, in der elektronischen Patientenkurzakte zu speichern und auf der elektronischen Gesundheitskarte zu löschen. 3Erteilt der Versicherte seine Einwilligung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, bleiben die Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mindestens bis zum 1. Januar 2025 und anschließend so lange auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit verliert. 4Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021 die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Absatz 3 genannten Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern.
Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende | Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende | ||||
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2 | Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in Anwendungen | 2 | Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in Anwendungen | ||
3 | nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 dürfen mit Einwilligung des | 3 | nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 dürfen mit Einwilligung des | ||
4 | Versicherten, die abweichend von § 339 Absatz 1 hierzu keiner eindeutigen | 4 | Versicherten, die abweichend von § 339 Absatz 1 hierzu keiner eindeutigen | ||
5 | bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten | 5 | bestätigenden Handlung durch technische Zugriffsfreigabe des Versicherten | ||
6 | bedarf, ausschließlich folgende Personen zugreifen: | 6 | bedarf, ausschließlich folgende Personen zugreifen: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden sind, mit einem | 8 | Ärzte, die in die Behandlung des Versicherten eingebunden sind, mit einem | ||
9 | Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit dies für die | 9 | Zugriff, der die Verarbeitung von Daten ermöglicht, soweit dies für die | ||
10 | Erstellung und Aktualisierung der Hinweise des Versicherten auf das | 10 | Erstellung und Aktualisierung der Hinweise des Versicherten auf das | ||
11 | Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und | 11 | Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und | ||
12 | Gewebespende erforderlich ist; | 12 | Gewebespende erforderlich ist; | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 1 Personen, die als | 14 | im Rahmen der Zugriffsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 1 Personen, die als | ||
15 | berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit | 15 | berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit | ||
16 | dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten | 16 | dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten | ||
17 | erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht einer Person nach Nummer 1 | 17 | erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht einer Person nach Nummer 1 | ||
18 | erfolgt, | 18 | erfolgt, | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder | 20 | bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder | ||
21 | b) | 21 | b) | ||
22 | in einem Krankenhaus. | 22 | in einem Krankenhaus. | ||
n | n | 23 | Die Zugriffsrechte nach Satz 1 gelten auch, wenn die jeweiligen | ||
24 | Zugriffsberechtigten nach dem Siebten Buch tätig werden. | ||||
23 | (2) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein | 25 | (2) Der Zugriff auf Daten zu Hinweisen des Versicherten auf das Vorhandensein | ||
24 | und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in | 26 | und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in | ||
n | 25 | Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 7 ist abweichend von § 339 | n | 27 | Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 ist abweichend von |
26 | Absatz 1 ohne eine Einwilligung der betroffenen Person nur zulässig, | 28 | Absatz 1 ohne eine Einwilligung der betroffenen Person nur zulässig, | ||
27 | 1. | 29 | 1. | ||
28 | nachdem der Tod des Versicherten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | 30 | nachdem der Tod des Versicherten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | ||
29 | Transplantationsgesetzes festgestellt wurde und | 31 | Transplantationsgesetzes festgestellt wurde und | ||
30 | 2. | 32 | 2. | ||
31 | wenn der Zugriff zur Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene Person in | 33 | wenn der Zugriff zur Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene Person in | ||
32 | die Entnahme von Organen oder Gewebe eingewilligt hat. | 34 | die Entnahme von Organen oder Gewebe eingewilligt hat. | ||
t | 33 | (3) Die Hinweise des Versicherten auf das Vorhandensein und den | t | 35 | (3) Nach Ablauf der im Wege der Rechtsverordnung nach § 342 Absatz 2b |
34 | Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in einer | 36 | hierzu festzulegenden Frist werden die Hinweise des Versicherten auf das | ||
35 | Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden ab dem 1. Oktober 2024 | 37 | Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und | ||
36 | mit Einwilligung des Versicherten technisch in die elektronische | 38 | Gewebespende in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 als | ||
37 | Patientenkurzakte nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 überführt. Ärzte, | 39 | Informationsobjekt gemäß § 342 Absatz 2a in der elektronischen Patientenakte | ||
40 | nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gespeichert. Ärzte, die an der | ||||
38 | die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die | 41 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in Einrichtungen, die an der | ||
39 | an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen | 42 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder in zugelassenen Krankenhäusern, | ||
40 | Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig | 43 | Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen tätig sind, haben ab | ||
41 | sind, haben ab diesem Zeitpunkt auf Verlangen des Versicherten und mit dessen | 44 | diesem Zeitpunkt mit Einwilligung des Versicherten die Daten, die in einer | ||
42 | Einwilligung die Daten, die in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | 45 | Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf der elektronischen | ||
46 | Gesundheitskarte gespeichert sind, nach Satz 1 in der elektronischen | ||||
47 | Patientenakte nach § 341 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a zu speichern und auf | ||||
48 | der elektronischen Gesundheitskarte zu löschen. Erteilt der Versicherte | ||||
49 | seine Einwilligung nach Satz 2 nicht, sind Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | ||||
43 | Nummer 2 auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, in der | 50 | Nummer 2 auf der elektronischen Gesundheitskarte durch zugriffsberechtigte | ||
44 | elektronischen Patientenkurzakte zu speichern und auf der elektronischen | 51 | Leistungserbringer nach Satz 2 zu löschen. | ||
45 | Gesundheitskarte zu löschen. Erteilt der Versicherte seine Einwilligung | ||||
46 | nach den Sätzen 1 und 2 nicht, bleiben die Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 | ||||
47 | Nummer 2 mindestens bis zum 1. Januar 2025 und anschließend so lange auf der | ||||
48 | elektronischen Gesundheitskarte gespeichert, bis diese ihre Gültigkeit | ||||
49 | verliert. Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2021 die | ||||
50 | nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. | ||||
51 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Absatz 3 genannten | 52 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die in Absatz 3 genannte Frist | ||
52 | Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern. | 53 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verlängern. |
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